{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-02-03_5_StR_597_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-02-03","aktenzeichen":"5 StR 597/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 Stk 597/58\n\nIm Namen des Velkes\n\nIn der Strafsache\n\nsogen 192 99,\n\nden Portier Edmund T HEEEEm aus He,\ngeboren am 1950 in \"eine\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen ausbeuterischer Zuhälterei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.Februar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . (in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 4. September 1958\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründez3t\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer\nZuhälterei zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und. die Untersuchungshaft angerechnet.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts; sie hat Erfolg.\n\nMit Recht geht die Strafkammer davon aus, daß bei\ngemeinschaftlicher Wirtschaftsführung, zu der beide Teile\nGeld oder Sachwerte beisteuern, ein Ausbeuten der Dirne\ndurch den Mann nur dann vorliegt, wenn seine Beiträge den\nwirtschaftlichen Wert des von ihm aus der Gemeinschaft bezogenen Unterhalts nicht erreichen (BGH NJW 1953,1560 = JZ\n1953,764). Bei der Feststellung, daß dies der Fall war, ist\naber die Strafkammer, wie die Revision mit Recht ausführt,\neinem Irrtum unterlegen.\n\nDer Angeklagte hat mit der Dirne O@® zusammen gelebt.\nDaß von den Kosten des gemeinschaftlichen Lebensunterhaltes\ndie Dirne weit mehr als die Hälfte getragen haben müsse,\nfolgert die Strafkammer daraus, daß die eigenen Einnahmen\ndes Angeklagten in der Zeit vom 25.Juni 1957 bis Mitte\nJanuar 1958 höchstens 1035,85 DM betragen haben könnten,\nwährend die auf ihn entfallende Hälfte der in dieser Zeit\ngezahlten Miete allein 1035 DM betrage. Hierbei hat die\nStrafkammer, wie die Revision mit Recht ausführt, den auf\nden Angeklagten entfallenden Mietanteil unrichtig berechnet.\nDie Zeugin O@ und der Angeklagte bewohnten in der Zeit vom\n25.Juni 1957 bis 11.Januar 1958 gemeinschaftlich ein Zimmer,\ndas der Angeklagte verschafft hatte. Die Miete für das gemeinsam benutzte Zimmer, einschließlich Frühstück für die Zeugin\nOB, betrug in den ersten beiden Monaten täglich 12 IM, da\ndie Vermieterin der Zeugin Oß auch das Mittagessen verabreichte. In der späteren Zeit betrug die tägliche Miete\n10 DM ohne Mittagessen. Es liegt auf der Hand, daß die Höhe\ndieser Miete dadurch bedingt war, daß die Zeugin O@ in dem\n\n-3-\n\n- 3 —-\n\nZimmer die gewerbsmäßige Unzucht ausübte. Der hierdurch\nbedingte erhebliche Zuschlag durfte bei der Berechnung\ndes gemeinschaftlichen Verbrauchs nicht berücksichtigt\n\n“ werden. Zum Lebensunterhalt des Angeklagten gehörte vielmehr nur die Hälfte derjenigen Miete, die sich nach Abzug des erwähnten Zuschlags ergab. Wie hoch diese war,\nstellt die Strafkammer nicht fest. Infolgedessen läßt\nsich ihren Feststellungen bis jetzt nicht entnehmen, in\nwelchen Umfang der Angeklagte sich der ausbeuterischen\nZuhälterei schuldig gemacht hat. Der Tatumfang gehört\n\nzur Schulädfrage. Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben. werden. | .\n\nFu\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer:\n“ Schmitt - Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-03/5-str-597-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-03/5-str-597-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:22.372458+00:00"}}