{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-02-03_5_StR_574_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-02-03","aktenzeichen":"5 StR 574/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 574/58 | 2199 085\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen.\n\nden Kaufmann Kurt K En aus ER VCH,\ngeboren am EEE 1902 in Berlin,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.Februar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. im»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n12.Juni 1958 wird\n\n1. auf die Revision des Angeklagten insoweit,\nals es ihn verurteilt,\n\n2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nin den Fällen des Betruges Nr.3 der Urteilsgründe (ERP-Kredit) und der fahrlässigen\nKonkursvergehen nach § 240 Abs.1 Nr.1 und 3 KO\nund im Gesamtstrafenausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n-2-\n\n‘In diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts. wegen. -.\n\nPa Pal\n\n-3-\n\nG rü nde.s+\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nrei Fällen, wegen einer Unterschlagung und wegen zweier\nahrlässiger Konkursvergehen verurteilt. Von vier weiteren\nunkten der Anklage hat es ihn freigesprochen. j\n\nDie Staatsanwaltschaft und der. Angeklagte haben\nevision eingelegt.\n\nDer Generalbundesanwalt, der die Revision der, Staatsnwaltschaft vertritt, ist der Auffassung, sie greife zwar\nie vier Freisprüche nicht an, betreffe jedoch die Verrteilung des Angeklagten in ihrem ganzen Umfange.\n\nEine noch weitergehende Beschränkung. des Rechtsmittels\nrgibt‘ sich aber aus folgenden Vorgängen. .\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte in ihrer Revisionsinlegungsschrift Verletzung des sachlichen Rechts gerügt\nnd beantragt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben\nnd die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\nurückzuverweisen. In ihrer \"weiteren Revisionsbegründung\"\nom .10.September 1958 hat sie Verfahrensbeschwerden nach\nen §§ 244 Abs.2, 267 Abs.6 Stpo erhoben, und erklärt, ihre\nevision richte ‘sich \"insbesondere\" gegen die Annahme\nloßer fahrlässiger Kohkursvergehen und in einem dieser\neiden Fälle gegen die Verneinung eines Konkursverbrechens\nach § 239 Nr.4-KO: Das Rechtsmittel wende ‚sich \"weiter\".\negen den Strafausspruch im dritten Betrugsfalle, gegen\nen Gesamtstrafenausspruch und dagegen, daß das Landgericht\nein Berufsverbot üach § 42 1 StGB ausgesprochen hat. Nur\nu den angegebenen Punkten werden Ausführungen gemacht.\nachdem die Frist zur Rechtfertigung der Revision abgelaufen\nar, hat die Staatsanwaltschaft das. Rechtsmittel noch ausrücklich insoweit zurückgenomnen, als, der Angeklagte in\nier Fällen freigesprochen worden ist. Sie hat hinzugefügt,\nas Urteil solle \"im Unfang der Verurteilung in vollem\nnfang als angefochten gelten\".\n\n-4-\n\nDiese verspätete Erklärung ist unwirksam; denn ihr\nsteht die Revisionsbegründung vom 10. September 1958 entgegen, die am letzten Tage der Fri&t eingegangen ist.\n\nSie enthält nach ihrem Wortlaut und Sinn erschöpfend\nalles, was die. Staatsanwaltschaft zu dieser Zeit gegen\ndas Urteil vorbringen wollte, und ist dahin zu verstehen,\ndaß das Rechtsmittel im übrigen zurückgenommen wurde.\nDas Urteil ist also hinsichtlich der beiden Konkursvergehen im Schuldspruch angefochten. Dasselbe gilt für\nden dritten Betrugsfall; denn hier richtet sich die\nRevision in Wahrheit nicht nur gegen den, Strafausspruch,\nsondern. nach dem Inhalt ihrer Begründung gegen den vom\nLandgericht angenommenen Umfang der Tat, also gegen den\nSchuldspruch. Schließlich ergreift: das Rechtsmittel die _\nGesamtstrafe und die Frage des Berufsverbots. |\n\nIn diesen Grenzen führt die Revision zur ‚Aufhebung\ndes Urteils.\n\n. Der Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen\nseine Verurteilung in ihrem vollen Umfange. Er be-.\nanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Verfahren wegen Unterschlagung ist\nin der Verhandlung vor dem Revisionsgericht auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts durch Beschluß nach § 154 _\nAbs.2 StPO vorläufig eingestellt worden. Soweit der Angeklagte im.übrigen verurteilt worden ist, hat sein\nRechtsmittel Erfolg.\n\n“ Revision des. _ Angeklagten\nAuf folgende Verfahrensbeschwerde ist jedenfalls\ndie Verurteilüng im ‚ersten Betrugsfalle. aufzuheben.\n\nDer Verteidiger stellte am 3; und 5. Juni 1958 zahlreiche Hilfsbeweisamträge (Anlagen IX-xXIII zur. Sitzungsniederschrift). Am 12.Juni 1958 beantragte er, über alle\ndiese Beweisamträge \"vor dem Urteil zu entscheiden\". Das\n\n- 5 -\n\n-5-\n\nlehnte die Strafkammer mit der Begründung ab, der Angeklagte und der Verteidiger hätten unwiderruflich \"auf die Einhaltung der Bestimmung des § 244 Abs.6 StPO verzichtet\".\nAlle Anträge sind als bloße Hilfsbeweisamträge behandelt\nund in den Urteilsgründen zurückgewiesen worden.\n\n1. Dieses Verfahren bemängelt die Revision mit Recht.\n\na) Sie teilt allerdings nicht den Inhalt der Beweisamträge mit. Das wäre grundsätzlich erforderlich, wenn\nsie geltend machte, das Gericht habe jene zu Unrecht abgelehnt (BGHSt 3,213). Statt dessen beanstandet sie, daß\nin der Hauptverhandlung kein Beschluß gemäß § 244 Abs.6 StPO\nergangen ist. Für die Beurteilung dieser Rüge kommt es\nnicht darauf an, wie die übergangenen Beweisamträge\nlauteten. ‚Das gehört daher regelmäßig nicht zu den Tatsachen, die die Revision nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO anzugeben hat. Es mögen zwar Ausnahmen zu machen sein, so\nz.B. dann, wenn der Vortrag des Beschwerdeführers Zweifel\ndarüber hervorruft, ob es sich überhaupt um: Beweis- und\nnicht um bloße Beweisermittlungsamträge handelte. So liegt\nes hier aber nicht.\n\nb) Das hiernach in zulässiger Weise gerügte Verfahren\ndes Landgerichts verstößt gegen § 244 Abs.6 StPO.\n\nBis zum Schluß der Hauptverhandlung kann: jeder\nVerfahrensbeteiligte Beweisamträge stellen. Er darf das\nauch in der Art tun, daß er Anträge, die er bis dahin nur\nhilfsweise angebracht hat, zu Hauptanträgen erklärt. Dann\nmuß das Gericht sie nach den $$- 244 Abs.6, 34 StPO in der\nHauptverhandlung durch einen Beschluß mit Gründen bescheiden.\nDarauf hatten der Angeklagte und sein Verteidiger nicht im\nvoraus unwiderruflich dadurch verzichtet, daß die Anträge\nzunächst nur hilfsweise gestellt worden waren. Das Landgericht beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung\nRGSt 63,302. Sie betrifft etwas anderes, nämlich die Zustimmung des Angeklagten zur Verlesung von Niederschriften\nnach § 325 StPO und den Widerruf einer solchen Erklärung.\n\n-6 -\n\n6 -\n\nDie Ausführungen von Alsberg/Nüse, Der Beweisamtrag im .\nStrafprözeß 2.Aufl. S.43 und 516 enthalten nicht das, was ..\ndas Landgericht.ihnen entnimmt; die zweite Stelle bezieht sich auch nicht auf Beweisamträge nach § 244 StPO,\nsondern auf das Einverständnis der Verfahrensbeteiligten\ndamit, ‘daß ein herbeigeschafftes Beweismittel unbenutzt\nbleibt (§ 245 Satz 3 StPO).\n\n2. Daß das Urteil auf der Verletzung des § 244\nAps.6 StPO beruht, läßt sich mindestens insoweit nicht\nausschließen, als der Angeklagte wegen Betruges im\nFalle Nr.1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Das\nUrteil unterstellt die Beweisbehauptung als richtig\n(TA S.12). Hätten der Verteidiger und der Angeklagte\ndies noch während der Hauptverhandlung gemäß § 244 Abs.6\nStPO erfahren, so hätten sie vielleicht weitere erhebliche Ausführungen gemacht oder Beweisamträge gestellt.\nDas Revisionsgericht vermag diese Möglichkeit jedenfalls\nnicht auszuschließen.\n\nOb sich vielleicht in dem einen oder anderen\nder übrigen Fälle, in denen der Angeklagte verurteilt\nworden ist, ein ursächlicher Zusammenhang mit der. verletzung des § 244 Abs.6 StPO verneinen ließe, kann unerörtert bleiben. Denn insoweit muß das Urteil ohnehin\nauf die Sachbeschwerde aufgehoben werden. Aus diesem\nGrunde kommt es auch auf die sonstigen ‚Verfahrensbeschwerden nicht an.\n\nII.\n\nDer sachlichrechtlichen Prüfung hält die Verurteilung\nwegen fortgesetzten Betruges in den Fällen Nr.2 und 3 der\nUrteilsgründe und wegen zweier tahrlässiger Konkursvergehen nicht stand. j\n\n- T-\n\n1. Nach den Feststellungen des Urteils erreichte der\nAngeklagte es durch mehrere falsche Angaben, daß ihm die\nNiedersächsische Bank für Wirtschaft und Arbeit verschiedene\nKredite gewährte und die Lastenausgleichsbank in I CB.\nRB für einen Teil dieser Kredite Ausfallbürgschaften\nleistete (VA S.16-18). Darin findet das Landgericht den\nfortgesetzten Betrugsfall Nr.2 der Urteilsgründe (UA\n8.16-23). Dem Angeklagten wurde auf unrichtige Erklärungen\nhin ferner von der Niedersächsischen Bank für Wirtschaft\nund Arbeit aus sogenannten ERP-Mitteln ein Kredit von\n100 000 DM bewilligt, für den das Land Niedersachsen und\ndie Lastenausgleichsbank Ausfallbürgschaften in Höhe von\ninsgesamt 90 000 DM übernahmen. Das ist der fortgesetzte\nBetrug Nr.3 der: Urteilsgründe (UA S.23- 35). Die Niedersächsische Bank für Wirtschaft und Arbeit leistete dem Ängeklagten auf den sogenannten ERP-Kredit, ehe die Ausfallbürgschaften vorlagen, mehrere Vorschüsse, die schließlich\ndie volle Höhe von 100 000 DM ausmachten. Das Landgericht\nführt diese Zahlungen unter den im Falle Nr.2 gewährten\nKrediten mit auf und behandelt sie als einen Teil des dort\nentstandenen Vermögensschadens (UA S.18). Im Falle Nr.3\nsieht es die Niedersächsische Bank für Wirtschaft und Arbeit\ninsofern als geschädigt an, \"als sie neben der Bevorschussung\ndes ERP-Kredites endgültig mit dem Eigenrisiko als Hausbank\nin Höhe von 10 000 DM\" belastet blieb (UA 8.32). 2\n\na) Die beiden Fälle greifen auch im übrigen so stark\nineinander, daß sie der äußeren Tatseite nach eine einzige\nfortgesetzte Handlung sein können. Ob sie es sind, hängt\nnach den bisherigen Feststellungen‘ allein davon ab, ob der :\nAngeklagte den erforderlichen Gesamtvorsatz (vgl.BGHSt\n1,313,315) hatte. Das hat das Landgericht nicht: erkehnbar\ngeprüft. Es begründet die Annahme des Fortsetzungs-:\nzusammenhanges in keinem der beiden Fälle näher, sagt insbesondere nichts über den Gesamtvorsatz des Angeklagten.\n\nBeide Schuldsprüche müssen schon aus diesem Grunde\naufgehoben werden. Bu\n\n-8-\n\n‚ b) Folgendes kommt noch hinzu.\n\nIm Falle Nr.2 der Urteilsgründe hatte sich der An-\n: .geklagte in dem’ Kreditvertrage vom 6.August 1952 ver-\n- pflichtet, künftige Investitionen nur mit vorheriger Zustimmung des Niedersächsischen Ernährungsministeriuns‘\nvorzunehmen (UA S. 26). Daran hielt er sich jedoch nicht\n(UA 8.28/29). Darin sieht die Strafkammer einen, Teil\n\n' seines: betrügerischen Verhaltens [N S. 32). Sie bekennt\nsich jedoch‘ an einer anderen Stelle (va 5» 34/35) als\nnicht davon’ überzeugt, \"daß der Angeklagte bereits bei\nUnterzeichnung des Vertrages vom 6.August 1952 enischlossen war, die Bedingung, Investitionen nicht ohne\nGenehmigung des 'Niedersächsischen Ministeriums vorzunehmen, nicht einzuhalten\". Eine ‚solche \"Absicht\n\n- mangelnder Vertragstreue\" sei nicht erwiesen. Dann ist\n-es jedoch rechtlich fehlerhaft, den Angeklagten: auch\n„auf Grund seiner vertragswidrigen Investitionen wegen\nfortgesetzten 'Betruges zu verurteilen. Denn es fehlt‘\ninsoweit’an dem. Tätbeständsmerkmal der Täuschung...\n\nIm Falle Nr.3 der Urteilsgründe nimmt \"die Strafkammer zu Unrecht eine neue Schädigung. der Nieder- .\nu sächsischen. Bank an (VA. 8.32). ‚Der Schade, der \"schön in\n‘der Auszahlung der 100 000 IM lag (ralı Nr.2), ' vergrößerte sich. nicht. Bu\n\n2. Soweit das Landgericht. den Angeklagten wegen\nübermäßigen Aufwandes (8. 240 Abs,1 Nr.1 KO) und unordentlicher Buchführung. ($: 240 Abs.1.Nr.3.:KO) verirteilt,\nsind seine Feststellungen ‚so summarisch, daß sie keine\nzuverlässige. ‚rechtliche Prüfung. gestatten. Das ist ein ö\nsachlichreohtlicher ‚Fehler... N EEE\n\na) Einen übermäßigen Aufwand des Nngeklsgten findet .\ndas Landgericht zunächst’ darin,’ daß er für sein Geschäft.\neinen Multigraphen für stwa 7000 IM und zu den vorhandenen Kraftfahrzeugen einen zweiten neuen Lastkraftwagen für rund 18 000 IM anschuffte.-Die Strafkammer\n\n- 9 -\n\n- 9 -\n\nspricht zwar aus, diese Aufwendungen seien \"nicht betriebsnotwendig\" (UA S.45/46) und \"für den ohne Reingewinn\narbeitenden, verhältnismäßig kleinen und besonders\nilliquiden Betrieb nicht tragbar\" gewesen (UA S.47). Mit\nAusnahme der Feststellung über den nicht erzielten Reingewinn sind das aber keine Tatsachen, sondern bloße Werturteile. Die fehlenden Einzelfeststellungen werden nicht |\ndadurch ersetzt, daß das Urteil immer wieder auf das Gutachten des Sachverständigen verweist. Vielmehr hätten der.\nUmfang und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens, das\ntatsächlich vorhandene Geschäftsvermögen (RGSt 73,229,230)\nund die Höhe der R o h - Einkünfte (BGH NJW 1953, 148023 )\nnäher dargelegt, und es hätte ausgeführt werden müssen,\nwieso die beanstandeten Anschaffungen die Grenzen überschritten, die durch jene Umstände gezogen waren (BGH vom\n11.Juni 1953 - 3 StR 636/52 - bei Herlan GA 1956,347/348).\n\nDie privaten Ausgaben des Angeklagten von rund\n\n12 150 DM im Jahre 1953 (UA S.50) bezeichnet das Landgericht als erheblich überhöht, weil er \"für sich und seine\nEhefrau\" (UA 8.51) mit jährlich 7200 IM hätte auskommen\nkönnen. In den Strafzumessungsgründen (UA S.59) werden\naber \"das Studium und die weitere berufliche Ausbildung\nseiner drei Kinder\" erwähnt. Diese beiden Stellen des\nUrteils sind mindestens nicht ohne weiteres miteinander\nvereinbar,\n\nb) Was sodann die Buchführung betrifft, so unterstellt\ndas Landgericht (UA S.53), daß die fehlenden Eintragungen\nbis Ende November 1953 nachgeholt worden waren, ehe der\nAngeklagte am 5. Dezember 1953 seine Zahlungen einstellte.\n\"Diese dadurch erzielte äußere Ordnung konnte aber\", so\nfährt das Urteil fort, \"eine inhaltlich zutreffende Übersicht des Vermögensstandes deswegen nicht mehr herbeiführen,\nweil sie - wie u.a. der sachverständige Zeuge Dr. Weg»\nund auch der Sachverständige Dr. Dogg festgestellt hat -\nan Buchungen anschloß, die nicht nur verspätet, sondern\n\n- 10 -\n\n- 10 --\n\n. weitgehend erst das Ergebnis von Überlegungen und Ermittlungen, vielfach eine auf Unterredungen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Ullrich beruhende Rekonstruktion,\n_ die:mit dem wahren Vorfall nicht übereinstimmen konnte,\n\n. darstellten\" (UA S.53/54). Diese Ausführungen sind zu\n‚allgemein. gehalten. Es hätte genauer gesagt werden\nmüssen, welche Buchungen unrichtig weren, welche Beträge\n\nu sie betrafen und welche Bedeutung sie für die Zuverlässig-\n\nkeit der Buchführung im ganzen \"hatten.\n\nWie das Landgericht ällerdings weiter feststellt,\nergaben sich noch im Dezember 1955 aus der Buchführung\n. !nohe Sollkassenbestände,. äie in Wirklichkeit. nicht\n‘vorhanden waren\". \"Ferner. lagen \"auch noch nach der\nZahlungseinstellüng weit tgehend keine ordnungsmäßigen\nBelege über die Reisespesen des Angeklagten vor. Dieser\n- hatte vielmehr über einen weit zurückliegenden Zeitraum\nErsatzbelege, die. keine ordnungsmäßige Näachwei sung dar-\n‚stellten, ausgestellt\" (UA S.54).\n\nObwohl: diese Feetstellungen keine Zahlen enthalten,\nkönnten sie viel lei cht den Sckuldspruch tragen,\nwenn dieser allein auf ihnen beruhte. re Tanner\nstützt ihn aber erkennbar auf ‚a lle im Urteil angedeuteten Mängel der Buchführung, wenn auch \"ins- -\n\"besondere bezüglich der Kassenführung\" (UA 8.55). Der\nvon ihr angenommene Umfang der Tat is+ daher zu ungewiß.\n..Das ist ein: sachlichrechtlicher Mangel des Schuldspruchs.\n\n\"3.'Die Sache an ein änderes \"Landgericht zurück-\n'zuverweisen, wie die Revision beantragt, sieht. der Senat\nkeinen hinreichenden ‚Grund, \"\n\nBB Revision der Staatsanwaltschaft\n\nı. Die Rüge, der Tatrichter habe seine Aufklärungspflieht ($ .244 Abs.2 StPO)! vernachlässigt, ist Yicht in\nzulässiger Weise erhoben; denn die Revisicn beruft eich\n\n- 11 -\n\nEn\n\n- 11 -\n\nnur auf \"Beweise, die das Gericht nach ihrem eigenen Vortrage 'in der Hauptverhandlung , erhoben hat, und ‚gibt nicht\nan, \"welche sonstigen weiteren Beweismittel ‚hätten herangezogen werden sollen (BGHSt 2, 168).\n\n2. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, weshalb\ndie Strafkamner entgegen ‘dem. Antrage der Staatsanwaltschaft\nkein Berufsverbdt nach § 42 1 StGB ausgesprochen hat. Diese\nVerletzung des § 267 Abs.6 StPO beanstandet die, Revision\nmit Recht. Das Landgericht wird die Frage noch einmal, zu\nprüfen, dabei jedoch die Entscheidungen BGH GA 1953, 154;\n1955, 149 zu beachten haben.\n\nII.\nDie Sachbeschwerde dringt durch.\n\n1. Sie bemängelt mit Recht, daß das Landgericht bei\nden Konkürsvergehen nur Fahrlässigkeit angenommen hat. Es\nhat in beiden Fällen die dem Sachverhalte nach naheliegende Möglichkeit vorsätzlichen Verhaltens nicht untersucht. Bei dem \"Vergehen 'nach, § 240 Abs.1 Nr.3 KO sagt die\n\nStrafkammer selbst, der Angeklagte habe \"mindestens fahr-\n\nlässig\" dazu beigetragen, daß die Buchführung nicht in\nOrdnung war (UA S. 57). Damit läßt sie sogar ausdrücklich\noffen, ob ‚ihm Vorsatz vorzuwerfen ist.\n\nEine Absicht des Angeklagten, seine Gläubiger zu\nbenachteiligen (vei. § 239 \"Abs,1 Nr.4 ko), hat das Landgericht allerdings mit der rechtlich ausreichenden Begründung, verneint, dafür 'habe die ‚Hauptverhandlung keine\nAnhaltspunkte erbracht (UA S. 58). Da jedoch der Schuldsprüch im vollen Umfange \"aufgehoben wird, muß auch diese\nFrage in der künftigen Hauptverhandlung neu erörtert werden.\n\n2. Daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte die Mängel seiner Buchführung kannte, nötigt dazu,\nauch den Schuldspruch wegen des dritten Betrugsfalles aufzuheben. Die Strafkammer sieht nicht als erwiesen an, daß\nder Angeklagte auch vorsätzlich falsche Bilanzen oder\n\n- 2 -\n\nMi j\n\n- 12. -\n\nVermögensaufstellungen eingereicht habe, um den ERP-Kredit zu erhalten. Zu diesem Ergebnis kommt sie, weil\näie Bilanzen mit den Büchern übereinstimmten (UA 8.33):\nDieser Umstand allein schließt aber, wenn der Angeklagte\ndie Mängel seiner Buchführung kannte, eine bewußte.\n\n. Täuschung nicht aus.\n\n-Für die hiernäch erforderliche neue Verhandlung\n\nüber diesen Fall wird ‘darauf hingewiesen, daß sich eine\nbewußte Täuschung allerdings auch nicht ohne weiteres\naus jener Kenntnis ergäbe. Vielmehr käme es dann noch\ndarauf an, ob jenes Wissen dem ‘Angeklagten in dem Zeitpunkte, als er die Bilanzen einreichte, gegenwärtig war\nund ihn veranlaßte, auch die Unrichtigkeit der Bilanzen\nzu erkennen. m j\n\n\"3, Die Strafzumessung wegen diedes Betrugsfalles\nenthält Keinen rechtlichen Fehler. Es ist insbesondere\nbei den bisherigen Feststellungen nicht aus Rechtsgründen\nzu beanstanden, daß die Strafkammer keirien besonders\nschweren Fall nach § 263 Abs.4'StGB ‘angenommen hat. Das\nbraucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, \"weil\nschon der Schuldspruch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben wird. Däs hat zur Folge, daß die Strafkammer künftig nicht gehindert ist, einen besonders :\nschweren Fall zu be,jahen,. wenn ihr dies nach dem Ergebnis\nder neuen Verhandlung etwa geboten erscheinen sollte.:\n\n4. Infolge der rechtlichen Mängel, die ‘oben unter\nAII dargelegt‘ sind, 'muß die Verurteilung des: Angeklagten wegen Betruges im Falle ERP-Kredit und wegen''der\nbeiden Konkursvergehen auf die Revision der Staats-\n\n- 'anwaltschaft: auch zu seinen Gunsten aufgehoben: werden.\n\nDas folgt. aus $: 301:StPO.. . .- ur on\n\nDie Entscheidung über däs Rechtsmittel 'der Staatsanwaltschaft:'entspricht im weseftlichen der Stellungnahme: des Geileralbundesänwalts.' Dieser ist jedoch im\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nGegensatz zum Senat davon ausgegangen, daß sich die\nRevision auch auf die Verurteilung des Angeklagten in den\nBetrugsfällen Nr.1 und 2 erstrecke. Er hat daher beantragt, das Urteil auch in diesen beiden Punkten auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten\naufzuheben, im ersten allerdings nur im Strafausspruch.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-03/5-str-574-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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