{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-01-27_5_StR_630_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-01-27","aktenzeichen":"5 StR 630/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_630/58\n\nIm Janmnen ces Velxk es\n\nden Vertreter Wilbelv H Em aus ! ’\n\ngeboren am EEE 1910 ir sun,\n\nzur Zeit in Untersuchungshafi,\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.Januar 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Ko’fka\nBundesrichter Sckmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende kichter,\nBundesanwalt Dr Em\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschafi,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Lardgerichts in Osnabrück vom\n10.Oktober 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch übsr die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht in Verden/Aller zurückverwiesen.\n\n- Von Rechis wegen -\n\n- Do.\n\nGründe s3\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei\nFällen zu einer Gesamtsvrafe von zwei Jahren Gefängnis\nverurteilt worden,\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil hat Erfolg.\n\nl. Der Beschwerdeführer hatte ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung beantragt, \"einen\nJugendpsychologen -- vorgeschlagen wird Herr Professor\nACEEEB zus VE oder Dr.Dem au: On -\ndarüber zu hören, daß die Aussagen der Kinder unwahr sind,\nzum Teil ihrer Phantasie entspringen,. zum anderen Teil den\n\"Kindern vorerzählt worden sind\", Das Landgericht hat diesen\nAntrag mit der Begründung abgelehnt, es besitze selbst die\nerforderliche Sachkunde,\n\nNur gegen diese ablehnende Entscheidung wendet sich\ndas Rechtsmittel.\n\n2. Die Frage, ob der Tatrichter einen Sachverständigen\nals Gehilfer des Gerichts heranziehen will, hat er selbst\nnach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 244 Abs.4\nSatz 1 StPO). Im Revisionsrechtszuge kann deshalb nur\nuntersucht werden, ob er bei der Entscheidung die seinem\nErmessen gesetzten rechtlichen Schranken beachtet hat.\n\nDiese Frage läßt sich nicht nach allgemeinen Regeln, sondern\nlediglich nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilen .(BGHSt 2,163; 3,27; 7,82). |\n\nIm vorliegenden Falle handelte es sich um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von zwei Mädchen, die jetzt 12\nbezw.8 Jahre alt sind. Bei Vernehmungen solcher Kinder\nmüssen - auch wenn sie über geschleähtsbezogene Vorgänge\naussagen -— nicht immer Sachverständige zugezogen werden.\n\"Häufig wird es so sein, daß nach Lage des Falles die\ndem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel\n\n- 3.\n\n50\n\nausreichen, besonder« wenn die Kinderaussage richt die\nHauptgrundlage der Verurteilung bildet .oder wenn sie\n\nin anderen Umständen ‚ernebi ıche Unterst ;ützung findet\"\n(BGHSt 7 ‚82 85). Das gilt vor altem für Verhandlungen _\nvor Jugendgerichten ı und vor Jvgendschutäkamern (um eine\nsolcke handelte es sich hier).\n\nIndessen nissen auch diese an sich besonderg. ‚sach-:\nkundigen Tatrichier- ‚beachten, daß-die Hinzuzjehung von.\nSachverständigen’ mitunter gerade. deshalb ‚geboten sein kann,\nweil den Gutachtern Erkenntnismittel zu Gebote stehen, die\ndenen des Gerichts. üborlegen.sind. Der Senat hat auf diese\nüberlegendn Erkehntnisnittel in der: angeführten Entscheidung Beust 7; 82 im einzelnen hi ngewiesen.\n\nBei Beachtung dieser Grundsät 39 ergibt sich für. den\n\nvorliegenden Fali folgendess'\n\na). Der ‚Angeklagte ist - entgegen seinen Bestreiten -\nallein auf Grund der Bokundunsen der heiden Mädchen. verurteilt worden.\n\nSoweit in den schr ifilichen Entscheidungsgründen. neben-\n\nher noch. auf gas Veirhälten des Beschwerdeführers nach; seiner _\n\nFestnahme Bezug genommen wird, sicht’ auch’ das. Landgericht .\n\ndiesen Umstanä ‚nicht als beweiskräftig an- Denn eg\" ‚bezeichnet die ‚Brklär rung des Angeklagien für sein Verhalten ledig-..\n\nlich. ‚als \"wenig \"glaubwirdi ig\", also nicht als. gänzlich.\nunglaubhatt. Ein unhewiesener Umstand darf.aber nicht zur\nÜber führung von Angeklagten herangezogen werden»\n\nES, fehlt somit an jeder Unterstützung der’ 61 aubwürdigkeit der Kinderaussagen durch andere Beweisumstände.. Schon\naus diesem Grunde durfte sich das: Zanägericht hier bei.\nder Beurteilung der Kinder nicht nur auf die .eigene Sachkunde verlassen.\n\nb): Weiterhin hebt die Revisica mit\ndie Beurteilung beider Kinder besondere.\n\n3 “2 2)\n\n‚chwierigkeiten\n\nu. N .\n\necht hervor, aß\n\nmn\n\nbot.\n\naa) Nach den Urteilsgründen ist die 8jährige Renate\nvon ihrer Lehrerin sehr ungünstig beurteilt worden, Dabei\nfällt vor allem ins Gewicht, daß Renate ihre Mitschülerinnen heimlich beobachtet haben soll, \"während diese auf der\nToilette saßen\". Das angefochtene Urteil führt diesen\nUmstand an, ohne hierzu Stellung zu nehmen. Es hätte aber\nVeranlassung bestanden, sich mit diesem für die Glaubwürdig-. -\nkeit wesentlichen Umstand in den schriftlichen Gründen’\nauseinanderzusetzen, weil das Landgericht sich im Beschluß\nausdrücklich auf: seine eigene Sachkunde berufen hatte.\nIn solchen Fällen muß das Revisionsgericht nachprüfen \\\nkönnen, ob der Tatrichter sich die erforderliche Sachkunde\netwa mit Unrecht zugetraut hat, Die Urteilsgründe müssen\ndaher Ausführungen enthalten, aus denen sich die genügende\nSachkenntnis des Gerichts ergibt. (vgl. BGHSt 12,18 ff).\n\nDie Revision weist ferner mit Recht darauf hin, daß\nRenate bei ihrer pclizeiiichen Yernehmung der Wahrheit\nzuwider behauptet hatte, \"mit eincm anderen Onkel oder mit\nanderen Kindern habe ich so etwas noch nie gemacht\"; nach\nden Feststellungen des Urteils haben beide Stiefbrüder\nebenfalls unsittliche Handlungen mit ihr vorgenommen\n(UA S.4/5).\n\nbb) Auch die 1l2jährige Monika ist später in wesentlichen Punkten von ihren früheren Bekundungen abgewichen.\nÜber den vom Landgericht als erwiesen angesehenen Vorwurf,\nMonika sei vom Angeklagten aufgefordert worden, sein Glied\nin den Mund zu nehmen, hat sie bei ihrer polizeilichen\nVernehmung (B1.34 f d.A.) nichts berichtet, sondern ausdrücklich erklärt, sie könne nichts mehr \"erzählen\", sie \"habe\nnichts vergessen\". Andererseits has sie den vor der Polizei\nerhobenen Vorwurf, der Ansek!’agte habe ihr \"öfters vom\nKlo aus seinen Pillemann gezeigt\", vor Gericht nicht\n\n-5.\n\n-— 5\n\naufrechterhalten. Diese Wechsel in den Bekundungen werden\nim Urteil nicht näher gewürdigt.\n\nc) Schließlich wäre die Herbeiziehung eines Sachverständigen. auch deshalb. erforderiich gewesen, weil die\nMäächen Geschwister sind und weil sie im Hause: ihrer Mutter\nsittlicher Gefährdung ausgesetzt waren. '\n\nNach alldem ergibt sich, daß der Angeklagte bei seiner\nVerteidigung in einem für .die Imtscheidung wesentlichen\n‚Punkt durch einen Beschlu3 des Gerichts unzulässig beschränkt\nworden. ist:-.(§§ 338 Nr.8, 244 Absc4 StPO).\n\nEs erschien angenessen, die Sache gemäß N 354 Abs.2\nSatz 2 StPO an ein benachbartes Gericht gleicher Ordnung\nzurückzuverweisen.\n\n\"Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nE Sarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiener Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-27/5-str-630-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-27/5-str-630-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:22.118786+00:00"}}