{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-01-27_5_StR_622_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-01-27","aktenzeichen":"5 StR 622/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_622/58 2192 087\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Corrado G EEE ,\n\nzuletzt wohnhaft gewesen in HB,\n\ngeboren am Em 1935 in cm (Italien),\n- Sachbezeichnung: PB u.a. -\n\nwegen Diebstahls u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.Januar 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten Gm gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22.Juli\n1958 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nDem Angeklagten wird die erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen —\n\n- 2.\n\nGründesgs\n\nDie Strafkammer hat den zur Tatzeit ungefähr 19 Jahre\nund 10 Monate alten Angeklagten Gen unter Freisprechung\nim übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in\n\"zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis\nverurteilt, auf die sie die erlittene Untersuchungshaft\n\"angerechnet hat. |\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechis. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nAuf der von der Revision gerügten Verletzung der\ns§ 107, 109 Satz 1, 38 Abs.3 unä 50 Abs.5 JGG beruht das\nUrteil ‚nicht. Bei den Akten befindet 'sich ein Beticht der\nJugendgerichtshilfe in Hamburg vom 13.März 1958 (vgl.Bd.I\nB1.133/134 d.A.). Er enthält eine Schilderung ‚des: Lebenslaufs des Angeklagten und nimmt zu der Frage Stellung, ob\nder Angeklagte zur Zeit der Tat einem Jugendlichen gleichstand. Die Strafkammer ist in Übereinstimmung mit dem\n. Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte einem\nJugendlichen nicht gleichstand (vgl.S.44/45 UA). Die Tatsachen, die das Urfeil als Grundlage für die Persönlichkeitswertung des Angeklagten feststellt, decken sich im\nwesentlichen mit denen, die dem Bericht der Jugenägerichtshilfe zugrunde liegen. Daß eine weitere Heranziehung der\nJugendgerichtshilfe gemäß den §§ 107. 109 Satz 1,\n38 Abs.3, 50 Abs.3 JGG Umstände ergeben haben würde, welche\ndie Strafkammer zu einer abweichenden Entscheidung hätten\nveranlassen können, hält der Senat für ausgeschlossen. Dies\ngilt um so mehr, als der Angeklagte in Italien geboren\nund aufgewachsen ist und sich in Deutschlarc (He) nur\nwenige Monate aufgekalten hat.\n\n-3-\n\n- 3 o.\n\n§ 43 Abs.1 JCG ist eine Sollvorschrift. Auf die bloße\n\nNichtbeachtung dieser Vorschrift kann das Rechtsmittel der\nRevision nicht gestützt werden (vgl.BGH NJW 1954,185519),\n..Der Tatrichter kanr. allerdings die ihm gemäß § 244 Abs.2\nStPO obliegende Aufklärungspflicht verletzen, wenn er\nüberhaupt keine der in § 43 JGG bestimmten Ermittlungen\nvornimmt (vgl..BGH aaO). Dies trifft aber im vorliegenden\nFall nicht zu. Die Strafkamnmer hat, wie bereits oben dargelegt worden ist, bei ihrer Entscheidung die in dem Bericht\nder ‚Jugendgerichtshilfe mitgeteilten Tatsachen im wesentlichen berücksichtigt. Sie hat ferner zur Frage: der‘ Verantwortlichkeit des Angeklagten einen Sachverständigen gehört.\nVon Amts wegen außerdem eine Beurteilung der Firma Bein\neinzuholen, bei der der Angeklagte. nach den Feststell lungen\ndes Urteils.knapp zwei Monate als Hilfskellner tätig war,\nbrauchte sich ihr hei dieser Sachlage nicht aufzudrängen,\n\n\"Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der: Senat das\nUrteil, soweit es den Angeklagten Gen betrifft, Im.\nvollem Umfange geprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlichrechtlicher-Art ergeben.\n\nBORE Die ‚Entscheidung entepricht ‘dem Antrage des General-.\nbundesanwaite. - ee\n| Sarstedt‘ 'Dr.Koffke a \"Sohnidt\n\nSteuer BE sohmitt “","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-27/5-str-622-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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