{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-01-27_5_StR_614_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-01-27","aktenzeichen":"5 StR 614/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In der Strafsache\ngegen\n\nden berufslosen Alfred DB ED zu: Vi,\ngeboren am EEE 1917 in ACH Kreis Uemm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.Januar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr um\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte Em\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 12.September 1958\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nBeschwerdeführer verurteilt worden ist.\n\n‘Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheiäung - auch über die\nKosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht in\nHannover zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist \"wegen dreier, zum Teil in sich\nfortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Kindern unter\nvierzehn Jahren\" zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nGefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel greift\ndurch.\n\nl. Die Rügen einer Verletzung der §§ 267, 261 StPO\nsind allerdings offensichtlich unbegründet.\n\n2. Mit Erfolg aber beruft sich’die Revision darauf,\ndaß die Ferienstrafkammer es unterlassen habe, von Amts\nwegen einen Sachverständigen damit zu beauftragen, die\nKinder Ingetraud und Renate Fell sowie Annemarie Sin\nauf ihre Glaubwürdigkeit zu untersuchen.\n\n‚Nach den Entscheidungsgründen hat der Tatrichter aus\nfolgenden Gründen hiervon abgesehen:\n\n\"Die drei Kinder Ingetraud und Renate Te»\nsowie Annemarie SB haben ihre Aussagen\nbestimmt und unbefangen gemacht. Die Bekundungen deckten sich im wesentlichen mit\nden Angaben, die sie vor der Kriminalpolizei\ngemacht haben. Auch die Bekundungen des\nVaters der zwei Geschwister, des Versicherungskaufmannes FeEm, sowie der Kriminal- .\nhauptwachtmeisterin Te darüber, wie die\nUnzüchtigkeiten allmählich ans Tageslicht\ngekommen sind, sprechen für die Glaubwürdigkeit der Mädchen und schlossen die Annahme;\ndaß sie ein Produkt ihrer Phantasie zum besten\ngegeben hätten, aus. Da schließlich auch das\nBenehmen des Angeklagten nach den Schilderungen\nder Mädchen immer wieder eine eigenartige\n\n._ 3-\n\nGleichförmigkeit zeigte, war das Gericht am\n\nEnde von der Richtigkeit der oben getroffenen\nFeststellungen überzeugt. Auf Grund der hier\n“ erörterten Begleitumetände sowie wegen des\nunkomplizierten Auftretens ‚der drei genannten\nMädchen hielt das Gericht auch seine Sach-'\nkunde bei der Beurteilung von Aussagen kindlicher Zeugen für ausreichend und hat .auf.\ndie Zuziehung eines psychologischen Sach- .\nverständigen verzichtet.\" (UA S.7/8)\n\nEs mag dahinstehen, ob die Revision nicht schon\ndeshalb Erfolg haben müßte, weil diese knappen Darlegungen es dem Revisionsgericht nicht genügend ermöglichen, die Behauptung des Urteils;über die besondere\nSachkenntnis des Tatrichters rachzuprüfen, wie der\n4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Recht entschieden hat, reicht der bloße Hinweis auf die eigene\nSachkunde nicht aus; die genügenie Sachkenntnis des\nGerichts muß vielmehr aus dem Inhalt.der Urteilsgründe\nerkennbar sein (vgl.BGHSt 12,18 ff). Es liegt nahe,\neinen besonders scharfen Maßsteb in diesem Sinne dann\nanzulegen, wenn es sich - wie hier - 'um eine Ferienstrafkammer und nicht um ein Jugendgericht oder eine\nJugenäschutzkamer handelt.\n\nDer Verfahrensangriff greift aber allein schon aus ı\ndem von-der Revision hervorgehobenen Grunde durch, daß\nnämlich im-vorliegenden Fall die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der: drei: Kinder durch besondere Umstände erschwert war.: i\n\nwe\n\nDie Mädchen waren in der Vorpuber tät. Bei ‚Annemarie\nSCHE Höndelt ss sich-außerden um eine Hilfsschülerin,\ndie nach den Schülgätachten (Bl.62 d.A.) über eine rege\nPhantasie verfügt 'und Freude .am Schwindeln hat. Die Beurteilung’ eines solchen geistig unnormal entwickelten\n\n-4-\n\nKindes verlangt eine ganz besondere psychologische\nSachkunde, über die selbst Jugendrichter meist nicht\nverfügen werden. Die Schwestern Ingetraud und Renate\nFE können sich bei ihren Aussagen wechselseitig\nbeeinflußt haben. Da Ingetraud Fe überäies mit\nAnnemarie SM in der Wohnung des Angeklagten\nzusammengetroffen und dort längere Zeit zusammengewesen war, besteht die Möglichkeit, daß alle drei\nBelastungszeuginnen ihre Phantasie gegenseitig angeregt haben. Auch den Schwestern Te wird nämlich\nvon ihren Lehrern eine Neigung zu Übertreibungen nachgesagt.\n\nBei solcher Sachlage geben die im Urteil angeführten Umstände den Zeugenaussagen keinen genügenden Halt,\num den Verzicht auf einen Sachverständigen, dem überlegene Forschungsmittel zur Seite stehen (BGHSt 7,82),\nzu rechtfertigen. Gänzlich bedeutungslos ist es hier,\ndaß die Beschuldigungen der drei Kinder so auffallend\nübereinstimmen. Das kann nämlich auch auf gemeinsamer\nAbsprache der Kinder beruhen. Dann aber ist nicht anzunehmen, daß die Art und Weise der Aufdeckung allein\n( - über die das Landgericht nichts Näheres mitteilt - )\ndie oben dargelegten Zweifel an der Glaubwürdigkeit\nder Kinder beseitigt hätte.\n\nDas Landgericht hätte sich daher in diesem Falle\nder Hilfe eines Sachverständigen bedienen müssen.\n\nWegen der insoweit unzureichenden Aufklärung des\nSachverhaltes war die angefochtene Entscheidung im\nUmfange der Verurteilung aufzuheben.\n\n5 -\n\nGemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein\nbenachbartes Gericht gleicher Ordrung zurückverwiesen\nworden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt -. : Dr.Koffka Schmidt .\nSimer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-27/5-str-614-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-27/5-str-614-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:22.081883+00:00"}}