{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-01-27_5_StR_600_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-01-27","aktenzeichen":"5 StR 600/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 600/58 2192 089\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz B En aus Dem,\ngeboren am m 1926 in ne,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Verschleppung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.Januar 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . m»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten BB gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 24.Juni 1958\nwird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin\nabgeändert, daß der Angeklagte nicht wegen \"Verschleppung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung\", sondern\nwegen \"Verschleppung in Tateinheit mit versuchter\nschwerer Freiheitsberaubung\" verurteilt ist.\n\nII. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIII. Die nach dem 24.Juni 1958 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate\nübersteigt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Verschleppung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen politischer Denunziation zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI:\n\nZu Unrecht verurteilt das Landgericht den Angeklagten\nallerdings wegen einer mit der Verschleppung in Tateinheit\nstehenden vollendeten Freiheitsberaubung (§ 239 StGB, in den\nUrteilsgründen ist von vollendeter schwerer Freiheitsberaubung nach § 239 Abs.2 StGB die Rede).\n\nZwar kann das Verbrechen der Verschleppung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung stehen, wie der Senat in\nseiner Entscheidung vom 8.Februar 1955 (5 StR 600/54)\nausgesprochen hat. Besteht aber die Verschleppung darin,\ndaß der Verschleppte mit Gewalt in ein Gebiet außerhalb\ndes räumlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches gebracht\nwird, so liegt in ihr notwendig eine Freiheitsberaubung.\n\nZu dieser Freiheitsberaubung ist § 2 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes ein Spezialgesetz. Verschleppung durch gewaltsame Verbringung in das im Gesetz bezeichnete Gebiet kann .\ndaher nur dann mit Freiheitsberaubung in Tateinheit stehen,\nwenn die durch die Verschleppung begründete Gefahr einer\nweitergehenden Freiheitsberaubung verwirklicht wird. Das\n\nist hier nicht der Fall. Es lag. aber im Plan des Angeklagten,\nden Stroh dem SSD zu übergeben, und er hatte nach den Feststellungen mindestens den bedingten Vorsatz, daß die dadurch\nbewirkte Freiheitsberaubung längar als eine Woche dauern\nsollte. Der Angeklagte hat sich daher der Verschleppung in\n\n- 3.\n\n-53_\n\nTateinheit mit versuchter schwerer Freiheitsberaubung\nschuldig gemacht.\n\nDer Senat konnte diesen Fehler von sich aus berichtigen,\nEs erscheint ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte anders\nhätte verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden\nwäre, daß. er auch wegen ‚versuchter schwerer Freiheitsberaubung\nverurteilt werden könne.:\n\nAuch den Strafausspruch kann dieser Fehler nach Überzeugung des Revisionsgerichts nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt haben. Die Strafe ist dem Freiheitsschutzgesetz entnommen, in den Strafzumessungsgründen ist\nausdrücklich zugunsten. des Angeklagten darauf hingewiesen\nworden, daß \"das Opfer, wenn auch mit Verletzungen, West-Berlin wieder erreichen konnte, bevor es.in.die Fänge des\nSSD geriet\". nn\n\nm.\nDie übrigen Beanstandungen der Revision sind unbegründet.\n\nl. Die’ Verschleppung war vollendet in dem Augenblick,\nals Stroh gegen seineh Willen über die Sektorengrenze verbracht worden war. \" “ u\n\n‚Be: ‚Daß der Angeklagte zu Täter der Verschleppung war,\nkann nicht zweifelhaft sein, er hat sämtliche Tatbestands-. Sn\nmerkmale in eigener Person. verwirklicht. Ob Angehörige. des\nSSD Mittäter waren, ist unerheblich. -\n\n3. Die’ Ariwendung- des $- 54: StGB: zugunsten des Angeklagten:\nscheidet schon- deshalb aus, weil er nach den Urteilsfeststellungen die Verschleppung nicht begangen hat, um seine -\nEhefrau aus Leibes- oder Lebensgefähr zu retten. Nach: den\nUrteilsfeststellungen ist der Angeklagte zwar bei seinem\nVersuch, mit seiner inhaftierten Ehefrau eine Rücksprache\nzu erlängen, mit dem SSD in Verbirdung gekommen.. Beweggrund\n\n„A —-\n\n-4-\n\nfür die Verschleppung war aber nicht die Abwendung der\nseiner Frau drohenden Gefahren, sondern nur die Überzeugung\nvon der Richtigkeit der kommunistischen Ideologie und der\nWunsch des Angeklagten, im sowjetisch besetzten Gebiet eine\ngutbezahlte Stellung zu bekommen. Der seelische Druck, in\ndem sich der Angeklagte durch das Schicksal seiner Ehefrau\nund seine wirtschaftliche Notlage befand, hat bei seinen\nStraftaten nur insoweit mitgewirkt, als er ihn für die\nEinflüsterungen des SSD von der Richtigkeit ihrer Gesellschaftsordnung und ihrer Methoden leichter zugänglich\nmachte. Die Strafkammer hat diesen seelischen Druck bei\n\nder Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt;\nmit Notstand hat er nichts zu tun. Der Angeklagte selbst\nhat nach den Urteilsfeststellungen sein Handeln lediglich\nmit seiner Halt- und Mutlosigkeit und als Ergebnis der\nÜberredungskünste des \"NM\" hingestellt.\n\n4. Auch die Strafzumessung läßt keine Rechtsfehler\nerkennen. Die nicht einschlägigen und verhältnismäßig\ngeringen Vorstrafen des Angeklagten erwähnt die Strafkammer\nnur bei den einleitenden Ausführungen zur Strafzumessung.\n\nDaß sie ihnen keinen wesentlichen Wert zu Ungunsten des\nAngeklagten beigemessen hat, ergibt sich aus den Ausführungen,\nmit denen das Urteil einen \"minder schweren Fall\" ablehnt.\n\nBei FW, nicht bei BB, wird diese Ablehnung mit den\nVorstrafen begründet.\n\nWas die Revision im übrigen gegen die Strafzumessung\nvorbringt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n- 5.\n\nDie Revision war daher mit der zu I erwähnten Maßgabe\n\n. zu verwerfen.\n\n‚Sarstedt “ Dr.Koffka Schmidt\n Sehmitt 2 Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-27/5-str-600-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-27/5-str-600-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:22.063750+00:00"}}