{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-01-27_5_StR_526_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-01-27","aktenzeichen":"5 StR 526/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 526/58 2192 000\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Erika 2 m zer. Heim aus Sim,\ngeboren am EEE 1913 in Agimmm Kreis Di\n\n- Sachbezeichnung: KR u.a. -\nwegen Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.Januar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte um\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nin Stade vom 18.Juni 1958 insoweit samt den Feststellungen aufgehoben, als die Angeklagte Erika zB\nverurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter\nHehlerei zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und die\nVollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und\ndie Angeklagte Revision eingelegt. Beide Revisionen rügen .\ndie Verletzung des sachlichen Strafrechts. Soweit die\nRevision der Angeklagten darüber hinaus die \"Verletzung\nformellen Rechts\" rügt, entspricht die Revisionsbegründung\nnicht der Form des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO. Insoweit ist.\ndas Rechtsmittel unzulässig. Im Übrigen haben beide\nRevisionen Erfolg.\n\n1. a) Das gilt zunächst von der Revision der Staatsanwaltschaft. Sie wendet sich in ihren Einzelausführungen\nnur dagegen, daß die Strafkamner es abgelehnt hat, die\nAngeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei nach § 260 StGB\nzu bestrafen.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagte\nvon 1956 bis Februar 1958 fortlaufend Teppiche, Läufer,\nGardinen, Decken, Kissenbezüge und Kissen von Johannes Keim :\nfür sich käuflich erworben und in großem Umfange an einen\nKreis von etwa 17 Personen weiterverkauft hat. Weiter\nergibt sich aus dem Urteil, daß die Angeklagte zu\nständig eine Reihe von Sachen, die von Johannes Km\nstammten, in ihrer Wohnung zur Abgabe an Interessenten\nvorrätig hielt. Die Strafkammer ist schließlich zu. der\nÜberzeugung gelangt, daß die Angeklagte ZeiB seit etwa -\nMitte 1957 \"zwingend annehmen mußte\", daß die von ihr von\nJohannes KM erworbenen Sachen aus \"strafbaren\" Handlungen stammten.\n\nDie Nichtanwendung des § 260 StGB ist in dem Urteil\nmit der Erwägung begründet, die Angeklagte habe zwar geäußert, sie wolle die von Keil besorgten Gegenstände\nnoch solange weitervoräußern, bis sie ihr Haus eingerichtet\n\n-3-\n\n-3_.\n\nhätte, sie sei jedoch bereits vz die Jahreswende 1956/57\nmit den wesentlichen Teilen der in Betracht kommenden\nGegenstände für ihre Wohnung versorgt gewesen.\n\nMit dieser Begründung ist das Merkmal der Gewerbs-\n\n. mäßigkeit nicht ausgeschlossen, Sie erweckt die Besorgnis,\ndaß die Strafkammer diesen in § 260 StGB verwendeten\nRechtsbegriff zu eng ausgelegt hat. Er verlangt nicht,\ndaß.der Täter mit der erstrebten Einnahmequelle- einen\nwesentlichen Teil seiner Bedürfnisse befriedigen will.\nEbensowenig ist notwendig, üaß er Einnahmen aus.der\nHehlerei wirklich erlangt hat. Vielmehr genügt es, daß\n\ner bei der Tat die Absicht verfolgt, die Hehlerei zu\nwiederholen und sich aus der wiederholten Begehung -eine\nfortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigen\nUmfang zu verschaffen (RGSt 58,19,20;. 64, 151, 154; BGHSt\n1,383; 1 SiR 611/53 vom 19.August 1954 und 3 StR 120/54\nvom 2.Dezenmber 1954). i\n\nDiese Absicht kann die Angeklagte schon gehabt haben,\nwenn sie darauf’ ausgegangen is*, sich durch die wiederholte Hehlerei nach und nach Sachen zu verschaffen, die\nnur der Vervoliständigung. ihrer bereits mit den wesentlichen Stücken versehenen Wohnungseinrichtung dienten.\nDenn vorausgesetzt; ‘daß sie es dabei auf Gegenstände von\nnicht ganz \"unerheblichen Wert: ebgesehen hatte, was die\nStrafkammer festzustellen. hätte, zielt auch das Streben\nnach derartigen laufenden Sachzuwendungen auf die Erschiießung einer Einrahmequelle von- gewisser Dauer. Daß\n\n. _zur Anwendung des § 260 StGB. auch eine solche Neben-\n\n\"erwerbsquelle genügt; ist in der. Rechtsprechung anerkannt\n(3 StR 120/54 vom 2,.Dezember 1954).\n\nSchon aus diesen Grunde muß das Urteil auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft und in Übereinstimmung\nmit dem Antrage des Generaltundesanwalts aufgehoben\nwerden, selbst wenn zunächst die fehlerfreie Anwendung\ndes § 259 StGB unterstellt wird.\n\n-4-\n\n'») Für den Fall, daß die Strafkammer erneut zur Annahme einer fortgesetzten Hehlerei kommen sollte, hat der\n\nGeneralbundesanwalt mit Recht darauf hingewiesen, daß es\neiner Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei nach\n\n§ 260 StGB nicht entgegensteht, wenn die einzelnen\nHehlereihandlungen ‚im Fortsetzungszusammenhang begängen\nworden sind und die innere Einstellung der Angeklagten,\n\ndie zur Gewerbsmäßigkeit führt, nur bei einem oder einigen\nTeilakten: vorhanden ist. Sie kann auch neben dem Gesamtvorsatz bestehen. Wie der Senat in seinem unveröffentlichten\nUrteil 5 StR 442/58 vom 2.Dezember 1958 (daselbst 5.13) .\nfür den rechtsähnlichen Fall des gewerbsmäßigen Wuchers -\nnach § 302d StGB in einem Hinweis ausgeführt hat, muß\njedoch die zur Gewerbsmäßigkeit führende innere Einstellung\nstets darauf gerichtet sein, sich durch wiederholte Be-\n\n\"gehung des Wuchers eine dauernde Einnahmequelle zu ver-\n\nschaffen, mit anderen Worten, der Täter muß die Absicht\nhaben, sich Äurch weitere - einzelne oder fortgesetzte -\nTaten eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen. Dengegenüber hat der .Generalbundesanwalt die Ansicht vertreten,\nder Tatbestand des § 260 StGB sei auch schon dann erfüllt,\nwenn sich die für die Annahne der Gewerbsmäßigkeit erforderliche Wiederholungsabsicht der Angeklagten auf die\nWiederholung unselbständiger Einzelakte einer fortgesetzten\nTat beschränke. Der Tatbestand des § 260 StGB setze nicht\nvoraus, daß die Absicht des Täters auf die wiederholte\nBegehung rechtlich selbständiger Taten im Sinne des:\n\n$.:74 StGB gerichtet sei. Der Senat hatte keinen Anlaß;\n\n‚diese Frage endgültig zu entscheiden, weil. das Urteil auf\n\ndie- Revision der Staatsanwaltschaft schon aus dem. oben\naufgezeigten Rechtsgrunde zu Ungunsten der Angeklagten\naufgehoben werden muß und es bisher an einer Begründung\ndes Gesamtvorsatzes fehlt, so daß der Senat nicht feststellen kann, ob die Strafkammer die in der Rechtsprechung\nentwickelten Grundsätze für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes (vgl.hierzu BGHSt 1,313.315) richtig angewendet\nhat.\n\n-5-\n\n_5_\n\nIm übrigen vermittelt das angefochtene Urteil kein\nklares Bild über den Umfang der als fortgesetzte Handlung\ngewürdigten Hehlerei.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer fortgesetzten Handlung das Tatgeschehen grundsätzlich so darzustellen, daß es den\ntatbestandsmäßigen Verstoß des Täters gegen das an-\n&ewendete Strafgesetz für.jeden Einzelakt in einer rechtlich nachprüfbaren Weise erkennbar macht (5 StR 147/54\nvom’ 25.Mai 1954 = IM StGB Vorbem. zu § 7537-11 _ IR 1954,\n268). Dabei steht es dem Tatrichter zur Vermeidung uferloser Beweiserhebungen in umfangreichen Sachen allerdings:\nfrei, die Urteilsfindung auf. die schwerer wiegenden und\nleichter nachweisbaren Einzelakte zu beschränken, wenn\ndie übrigen für den Schuldspruch unerheblich sind und\nfür den Strafausspruch nicht ins. Gewicht fallen (BGH aa0).\nAuch ist es bei einer Vielzahl von Einzelfällen nicht\nerforderlich, jeweils jeden Fall in allen seinen Einzelheiten im Urteil darzustellen. Vielmehr kann sich der\n. Tatrichter mit einer Beschreibung ihrer gemeinsamen\nMerkmale begnügen (2 StR 604/52 vom 29.September 1953). :\nAuf jeden Fall muß er sich jedoch über .den Mindestumfang :\nder Tat schlüssig machen und hierzu angeben, welche\nMindestzahl von Einzelakten er für erwiesen erachtet‘\n\n(5: StR 66/58 vom 29.April 1958). Diesen rechtlichen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil hinsichtlich der Angeklagten zB nicht.\n\nDie Unzulänglichkeit der tatsächlichen Feststellungen\nberührt nicht nur den’ Strafausspruch, sondern den Umfang\nder Schuld (1 StR 611/55 vom 19. August 1954 mit weiteren\nNachweisen).\n\nDas var auf die Mevisien der Staatsanwaltschaft\nauch zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen\n(§ 301 StPO) und ergiht zugleich, daß auch das Rechtsmittel der Angeklagten begründet ist.\n\n.6-\n\n2. Auch sonst ist die Anwendung des § 259 StGB nicht\nfrei von Rechtsirrtun.\n\nDer vom Landgericht mitgeteilte Sachverhalt ergibt\nzwar, daß die Sachen, die die Angeklagte ZB an sich\ngebracht und größtenteils weiterveräußert hat, objektiv\nmittels strafbarer Handlungen, nämlich durch schwere\nDiebstähle des Mitangeklagten Kb erlangt waren. Dagegen\nist die innere Tatseite des § 259 StGB nicht ausreichend\ndargelegt.\n\nDer Tatbestand der Hehlerei setzt eine gegen das\nVermögen gerichtete Vortat (nicht eine Stouerstraftat)\nvoraus (vgl.EGH IM StGB § 259N”-® und die dort angeführte\nRechtsprechung des RG). Darauf muß sich der Vorsatz des\nHehlers beziehen. Dieser Vorsatz muß festgestellt werden;\nes muß dargelegt werden, daß der Täter entweder gewußt\nhat, daß die hehlerisch erworbenen Sachen durch gegen das\nVermögen eines anderen gerichtete Vortaten erlangt waren\n(direkter Vorsatz), daß der Täter mit der Möglichkeit\neines solchen Vorerwerbs gerechnet hat (bedingter Vorsatz)\noder daß er den Umständen nach annehmen mußte, das sei\nder Fall (Anwendung der Beweisvermutung) (s.hierzu\nRGSt 55,204). Keine dieser Möglichkeiten stellt das Urteil\neinwandfrei fest.\n\na) Das Urteil legt schon die Besorgnis nahe, daß\ndie Strafkammer bei ihren Erwägungen zum Nachweis des\nHehlervorsatzes die freie Beweiswürdigung und die Anwendung der gesetzlichen Vorsatzvermutung in rechtsirriger\nWeise miteinander vermengt hat. Denn in dem diesen Urteilsabschnitt einleitenden Satz geht das Landgericht zunächst\ndavon aus, die Angeklagte habe die Herkunft der Waren aus\nstrafbaren Handlungen \"seit etwa Mitte 1957 den sich ihr\ndarbietenden Umständen nach annehmen können und bei vernünftiger Betrachtungsweise auch zwingend annehmen müssen\".\nIndessen zieht es im nächsten Satz den Schluß, daß sie\n\"die Unredlichkeit ihres Handel‘; mit Kge immerhin in\n\n- 7 -\n\n- T.--\n\nErwägung gezogen har\", aus dem eigenen Verhalten der\nAngeklagten, nämlich aus ihrer Aufforderung an die\n\nZeugin Bongers, dic Warenverkäufe nicht Dekanniwerden\n\nzu lassen (UA S.39). Eigene Handlungen und Unterlassungen\nkönnen jedoch niemals \"Umstände\" im Sinne des § 259 StGB\nsein (BCH NJW 1953, 552). |\n\nb) Der Mitangeklagte KM Hatte nach den Feststellungen der Strafkammer der Beschwerdeführerin zu\nBeginn des Handels !m Jahra 19556 erklärt, er beziehe\ndie Sachen von einen in Eamburg, ansässigen Lanäsmarn,\nder als Vertreter billige Waren aus. Kuonkursein sowie\nAusstellungs- und Dekorationsstücke aufkaufe (UA 8.37).\nDas Landgericht hat der Angeklagten zZ nicht widerlegen können, daß sie diese Erklärung geglaubt hat\n(UA 8.40/41). Es hält sogar für erwiesen, daß sie ihre\nEmpfehlung an die Zeugin Dan zur verschwiegenen\nBehandlung der Verkäufe mit dem Hinweis begründet hat,\ndie Sachen stamiten von einen ihr bekannten Rentner,\nder sie aus Hauburz beziehe, sich aus der ‚Veräußerung\neinen: xleinen Nobenre ‚räienst manhen wolle und, falls\ndas \"publik!\" würds, in steuerlicker Hinsicht Unannehnlichkeiten befürchte {VA $.39). Schon hieraus folge --\n- so sagt die Strafkamner -, daß die Angeklagte die\nUnredlichkei; des Handels mit Kam Immerhin in Erwägung gezogen hat.\n\nDas erweckt die weitere, Besorgnis, dis Strafkammer\nsei von eihem falschen } Begriff der. strafbaren Vortat\nausgegangen, sie habe nänlich auch eine vorausgegangene\nSteuerstraftat Tür ausr gichend schalten, zumal keiner\nder weiter enge efükrt en Unst tände, wie z.B. die Tatsache,\ndaß keitie ‚Rechnungen und’ Qui ytungen gewechsel%s worden\nseien, diese Ba serguis beseitigt...\n\ne) Schließ} ich enthält das Urteil keine zureichende\nBegründung dafür, westalb der Angeklagten die solange\nnicht nachweisbare. Erkenntnis son der Kerkenft der Sachen\naus strafharen Vortaten gerade im Summer 1657 gekommen\n\n-8 -\n\n-8-\n\nsein soll. Das Landgericht folgert dies nur daraus, daß\nsich der 1956 begonnene und ursprünglich auf Einzelstücke\nbeschränkte Handel etwa ab Sommer 1957 merklich verstärkte\nund größere Umsätze ergab (UA 8.38). Das allein konnte der\nAngeklagten aber noch nicht die Unrichtigkeit ihrer bis\ndahin unwiderlegtermaßen gehegten Vorstellungen aufzeigen,\ndie Ware stamme aus Gelegenheitsaufkäufen eines Hamburger\nVertreters. Jedenfalls mußte ausdrücklich dargelegt werden\n(sei es durch Feststellung des unbedingten oder bedingten\nVorsatzes oder durch Anwendung der Beweisregel), warum\ndie Angeklagte nunmehr davon ausging, es handle sich um\neine gegen das Vermögen gerichtete Vortat.\n\nNach alledem mußte das Urteil hinsichtlich der Angeklagten Zemke sowohl auf ihre Revision als auch auf das\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt\nist krank und kann\ndeshalb nicht unter-\n\nschreiben.\nSarstedt\n\nSiemer Schnitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-27/5-str-526-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-27/5-str-526-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:22.039271+00:00"}}