{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-01-27_5_StR_428_57_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-01-27","aktenzeichen":"5 StR 428/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der englische Goldsovereign ist noch Geld im Sinne\nder Strafvorschriften gegen Falschmünzerei.","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja 2 192 09 1\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB §§ 146 ff\n\nDer englische Goldsovereign ist noch Geld im Sinne\nder Strafvorschriften gegen Falschmünzerei.\n\nBGH, Urt. v. 27. Januar 1959 - 5 StR 428/57\n\nLG Hannover\n\n5 StR 428/57\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Provisionsvertreter Walter K EEE aus we,\ngeboren am WB 1925 in Ib (Tschechoslowakei),\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.Januar 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (isn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Hauptzollamts HilB wird das Urteil ass\nLandgerichts in Hannover vom 30.0ktober 1956 im\ngesamten Strafausspruch rit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den gesamten Strafausspruch an das\nLandgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\nbeider Revisionen zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n:) s.Berichtigungsteschluß vom 24.Februar 1959\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\ngewerbsmäßiger Steuerhinterziehung (Zollhinterziehung),\nin Tateinheit begangen mit fortgesetztem Vergehen nach\nMRG 55 Art.I Abs.2, Art.II in Verbindung mit AHKG 33 Art.V\nAbs.2, WiStG’§ 5, zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten\nund zu einer Geldstrafe von 6000 DM, ersatzweise für je\n100 DM ein Tag Gefängnis, verurteilt. Zugleich hat sie\nangeordnet, daß die Gefängnis- und Geldstrafe durch die\nerlittene Untersuchungshaft als verbüßt gilt und die Bestra-\n\"fung wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung auf Kosten des\nAngeklagten bekanntgemacht wird, sowie bei dem Angeklagten\nbeschlagnahmte 370 Goldstücke zu einem englischen Pfund\nund zwei Goldstücke zu fünf englischen Pfund eingezogen.\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte, der seinen Wohnsitz in W@B hat, führte\nin der Zeit zwischen Oktober 1955 und dem 24.Februar 1956\nauf mehreren Reisen nach seinen Angaben insgesamt etwa\n3000 englische Einpfundstücke (Sovereigns), 10 Fünfpfundstücke, 10 Zweipfundstücke, 100 Stücke zu einem halben Pfund\nund 300 französische Zwanzigfrankenstücke aus Italien in\ndie Bundesrepublik Deutschland ein, ohne den Zollbeamten\ngegenüber anzugeben, daß er Goldmünzen bei sich hatte. Er\nzahlte in Italien für den Sovereign höchstens 39,50 DM\nund verkaufte ihn in der Bundesrepublik für durchschnittlich 41,50 DM. Bei einem großen Teil der Sovereigns handelte\nes sich um Goldstücke, die nicht in der britischen königlichen Münze hergestellt, sondern nachgemacht waren. Ihr\nGoldgehalt ist im wesentlichen derselbe wie bei echten\nSovereigns. Der Angeklagte verkaufte die Münzen an Banken\nund Sparkassen in München, Mannheim, Frankfurt/Main, Düsseldorf, Hamburg und Hannover, obwohl er eine Genehmigung des\nAußenhandelskontors hierfür nicht hatte. Den Erlös in\n\n- 3 -\n\nur\n\nDeutscher Mark brachte er teilweise nach italien, um dort\nneue Goldmünzen einzukaufen, Auch dies geschah ohne devisenrechtliche Genehmigung. Am 24,Februar 1956 wurde er in\nHannover festgenommen, als er versuchte, Goldmünzen bei\neiner Bank zu veräußern. Die Polizei beschlagnahmte bei,\nihm 370 Goldstücke zu einem Pfund, 2 Goldstücke zu fünf w\nPfund, 17 861,40 DM und eine byzantinische Goldmünze.\n\nDie Staatsanwaltschaft und das Hauptzollant ul\nals Nebenkläger haben Revision eingelegt.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nie Revision greift das Urteil in vollem Umfange an.\nSie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nStrafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\n. 1, Die Verfahrensrüge ist in Wakrheit eine Sachrüge.\nDie Revision neint nämlich, das Urteil sei in einem Punkte\nwiderspruchsvoll. Der gerügte Widerspruch liegt nicht vor.\nEs ist zwar richtig, daß das Urteil auf Seite 4 UA feststellt, die Reisen hätten dem Angeklagten erhebliche Gewinne\ngebracht, Damit ist aber im Gegensatz zur Auffassung der\nRevision nicht der Rein-, sondern der Rohgewinn gemeint.\nDies beweist der Umstand; daß es in den Urteilsgründenunmittelbar vorher heißt, der Angeklagte habe in Italien\nfür den Sovereign höchstens 39,50 DM: gezahlt und ihn in der\nBundesrepublik ?ür durchschnittlich 41,50 IM veräußert.\nDieser so verstandenen Feststellung widerspricht nicht,\ndaß auf Seite 15 UA gesagt wird, ‘der Angeklagte habe im\n' großen und ganzen keine ‚persönlichen Vorteile einstecken\nkönnen, es sei nicht festgestellt, daß er aus dem Geschäft\nmehr: heraüsgeholt habe als dan; was er für: die Reisen und |\nzum Leben brauchte.\n\n2. Zu Recht beanstandet die Revision dagegen die Auffassung der Str afkamaer. daß der englische Goldsovereign\nheute nicht nehr als Geld im Sinne der s§ 146 ff StGB anzusehen sei.\n\n„4.\n\nhe\n\nEntscheidungen deutscher Gerichte zu dieser Rechts-\n\n“frage sind dem Senat nicht bekanntgeworden, In der Recht-\n\nsprechung ausländischer Gerichte, soweit sie dem Senat vorliegt, überwiegt die Meinung, daß der Goldsovereign nach wie\nvor Geld im Sinne der Strafvorschriften gegen Falschmünzerei\n\n\"ist (so Urteile des House of Lords vom 15.Dezenber 1933\n\nin der Sache Ann Tin Sim CSonpany gegen\nPo GE Company, und FE gegen Sin\nIE > GB CC, in denen allerdings nur\nbeiläufig gesagt wird, daß der Goldsovereign noch gesetzliches Zahlungsmi tel ist; Urteil des Court of Appeal vom -\n20.Närz 1956 in der Sache TEE -: em 2e:cn - >\n\nTEE SCHE; Urteil der General Quarter Sessions of\nthe Peace in Bristol vom 30.Juli 1956 in der Strafsache gegen\n\nI@WM; Urteil des Bezirksgerichts in Zürich vom 5.September\n1955 in der Strafsache gegen Cl; Urteil des korrektionellen Schwurgerichts der Stadt Iugano vom 5.September 1958 in\nder Strafsache gegen DEM: Urteil des Kassationshofs\n\nin Rom vom 31.Oktober 1957 in der Strafsache gegen u\nuU.a.5 Urteil des Berufungsgerichts der Internationalen\nGerichtsbarkeit von Tanger vom 27.0Oktober 1956 in der Strafsache gegen Oi) .. Eine abweichende Auffassung wird\n\nin den Urteilen des Schweigerischen Bundesgerichts von\n16.Juli 1952 in der Auslieferungssache gegen Be und.\nBe una des Obergerichts des Kantons Zürich vom\n15.Januar 1957 in der Strafsache gegen CB u.a. vertreten. Das Schweizerische Bundesgericht hat aber in einen\nspäteren Urteil, nämlich in seinem Urteil vom 31.Oktober\n\n1957 in der 'letzterwähnten Sache, die in Rede stehende Rechtsfrage ausdrücklich unentschieden gelassen. Der Senat tritt\nder Meinung bei, die in der Rechtsprechung der ausländischen\nGerichte überwiegt.\n\nGeld im Sinne der §§ 146 ff StGB ist jedes vom Staat\noder von einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger\nbeglaubigte, zum Umlau? im öffentlichen Verkehr bestimmte\n\n- 5.\n\n-5.\n\nZahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang (vgl.RGSt 58,255,256). Gegenstände, die in dieser\nWeise durch staatlichen Willensakt zum gesetzlichen Zahlungsmittel bestimmt worden sind, behalten ihre Eigenschaft als\nGeld so lange, bis sie außer Kurs. gesetzt, d.h. durch staatlichen Willensakt aus ceu Zahlungsmittelumlauf endgültig\nherausgenommen werden. Dem entspricht die Vorschrift des\nArtikel 2 des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der\nFalschmünzerei vom 20.April 1929, in der es heißts \"Geld\n\nim Sinne dieses Abkommens sind Papiergeld einschließlich .\nder Banknoten und Metallgeld, soweit sie auf Grund einer\ngesetzlichen Vorschrift in Umlauf sind.\"\n\nDer englische Goldsovereign ist durch Gesetz, nämlich\nden \"Coinage Act 1870\" für das Vereinigte Königreich zum\n\n‚gesetzlichen Zahlungsmittel bestimmt worden. Daß er - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden, vor der\nRegierungszeit der Königin Viktoria geprägten Münzen - durch\n\nausdrücklichen staatlichen Willensakt bisher nicht außer\nKurs gesetzt worden ist, steht außer Zweifel. Hiervon gehen '\nauch die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom:\n16.Juli 1952 und des Obergerichts des Kantons Zürich vom’\n15. Januar 1957 aus. Sie meinen aber ebenso wie die Strafkammer, der Goldsovereign sei ‘stillschweigend außer Kurs\ngesetzt worden und daher kein Geld im Sinne der Strafvorschriften gegen Falschmünzerei mehr, weil staatliche Maßnahmen währungspolitischer Art, nämlich die Aufgabe der\nGoldwährung im Jahre 1931 und Äufwertungen der Goldbestände\nder Bank von England in’den Jahren 1939 und 1949,: dazu:\n\"geführt hätten, daß der Goldwert des Goläsovereigis seinen\nNennwert erheblich. übersteige und daß niemand mehr Goldsovereigns zum Nennwert in Zahlung gebe. Der. ‚Senat kann\ndieser Auffassung nicht folgen. | j\n\nDie Tatsache, daß Goldmünzen aus dem oben dargelegten\nGrunde nicht mehr zu dem vom Ausgabestaat festgelegten\n\n-6.-\n\n-6-\n\nNennwert in Zahlung gegeben werden, beweist nicht, daß sie\ndurch staatlichen Willensakt aus dem Zahlungsmittelumlauf\nendgültig herausgenommen worden wären. Der Staat, der sie\nals Zahlungsmittel ausgegeben hat, kann ein Interesse daran\nhaben, daß sie als Geldreserve im Verkeiir bleiben, Dies\n\nfolgt aus der Erwägung, daß sowohl das Ausgabeland als auch\nandere Länder, insbesondere solche, die Handelsbeziehungen\nzu jenem unterhalten, jederzeit für den Bereich ihres Gebietes den Münzen einen anderen gesetzlich festgelegten\n\nWert geben können. Daß dies möglich ist, zeigt gerade die\ngeschichtliche Entwicklung des englischen Goldsovereigns.\nPortugal hat durch Dekret Nr.19 869 vom 9.Juni 1931 die\nStücke zu einem Pfund und zu einem halben Pfund, Zypern\ndurch Gesetz vom 22.Juli 1955 die Stücke zu einem Pfund zum\ngesetzlichen Zahlungsmittel mit einem gesetzlich festgelegten\nWert bestimmt. Das kann jederzeit auch für die anderen\nStückarten (Zweipfundstücke, Fünfpfundstücke usw.) geschehen.\n\nDie vom Schweizerischen Bundesgericht, dem Obergericht des\nKantons Zürich und der Strafkammer vertretene Rechtsansicht\nwürde bedeuten, daß Goldmünzen entsprechend dem jeweiligen\nVerhältnis, das zwischen ihrem Goldwert und dem gesetzlich\nfestgelegten Wert hesteht, bald Geld im Sinne der Strafvorschriften gegen Falschmünzerei wären, bald nicht. Eine solche\nBestimmung des Geldbegriffs wird dem Sinn und Zweck dieser\nStrafvorschriften nicht gerecht. Sie wollen das allgemeine\nVertrauen in den gesetzlich geregelten Zahlungsmittelumlauf\nschützen. Dieses Vertrauen gefährdet auch, wer Goldmünzen\nzu einer Zeit nachmacht und in Verkehr bringt, in der\nniemand Münzen dieser Art zum Nennwert in Zahlung gibt,\nweil der Goldwert den Nennwert erneblich übersteigt. Er\nschafft einen Zustanä von unbestimmter Dauer der Art, daß\ndie Münzen möglicherweise noch in einem Zeitpunkt im Verkehr sind, in dem das Ausgabeland oder ein anderes Land den\nMünzen einen anderen gesetzlich bestimmten Wert beilegt,\nder ihrem Goldwert gleichkomnt.\n\n- 7 -\n\n7 -\n\nnoch\nDer englische Goidsovereign ist dahar/Geld im Sinne\n\nder §§ 146 ff StGP.\n\nDer Mangel berührt den Schuldspruch nicht. Für die\nVerurteilung wegen Steuerhinterziehuxg (Zollhinterziehung)\nund Devisenvergehers ist es gleichgültig, ob der Goldsovereign Geld oder Ware ist. Die Zollhinterziehung setzt\nvoraus, daß er Zollgut ist. Zoligut sind gemäß § 49 ZollG,\nKapitel 71 u.72 Zolltarif sowohl \"Waren!\" als auch \"Münzen\"!\naus Gold. Für Gas Devisenvergehen kommt es gemäß Artikel I\nAbs.2 MilRegG Nr.55 darauf an, daß es sich um \"Vermögenswerte\" handelt. Alle diese Voraussetzungen sind hier in\njedem Fall erfüllt,\n\nDie Nichtanwendung des § 147 StGB beruht ebenfalls\nnicht auf dem Mangel. Die Vorschrift setzt der inneren Tatseite nach unbedingten oder bedingten Vorsatz voraus. Der\nTäter muß, soweit die Vorschrift hier in Betracht komnt,\nwissen, daß es sich um nachgemachtes Gelä handelt, oder\nzumindest mit dieser Möglichkeit rechnen und sie billigend\nin Kauf nehmen. Die Strafkammer hit einen solchen Vorsatz\nnicht feststellen können. Das Urteil sagt - allerdings in\nanderem Zusanmenhang - zur Trage des unbedingten Vorsatzes\nausdrücklich, dem Angeklagten sei nicht nechzuweisen, daß\ner die Nachbildung gekannt habe. Der Zusammenhang des\nUrteils ergibt weiterhin, daß - nach der Überzeugung der\nStrafkammer - dem Angeklagten auch bedingter Vorsatz nicht\nnachzuweisen ist. Es heißt nämlich in den Urteilsgründen,\nsin großer Teil der Münzen sei zwar als Nachbildung erkennbar gewesen; die Goldstücke, die nach den auf ihnen verzeichneten Jahreszahlen in den Jahren 1889 bis 1920 hätten\ngeprägt sein müssen, seien so unvrerbraucht gewesen, als ob\nsie unmittelbar aus der Werkstatt stammten; nach den Angaben des Angeklagten könne aber angenommen werden, daß er\nauf diesen Zustand der Münzen weniger geachtet, jedenfalls\ndaraus keine Schlüsse gezogen und geglaubt hat, diese\n\n. 8.\n\nBB.\nMünzen seien kaum im Vsrkehr oder gehortet gewesen.\n\nDas Urteil beruht aber insoweit auf dem dargelegten\nRechtsfehler, als die Strafkamer sich darauf beschränkt\nhat, gemäß § 401 Abs.1 AbgO die bei dem Angeklagten beschlagnahmten Goldsovereigns einzuziehen. Nach § 152 StGB müssen\naußerdem die Goldmünzen eingezogen werden, die im Besitz\nder auf Seite 4/5 UA bezeichneten Banken und Sparkassen\n\n-sind, soweit es sich bei diesen Münzen um nachgemachtes Geld\n\nhandelt. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte wegen\nVergehens gegen § 147 StGB nicht bestraft werden kann, weil\nihm der Vorsatz nicht nachzuweisen ist, Die Einziehung kann\nauch in dem gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren erfolgen (vgl.hierzu BGHSt 6,62 zu § § 6 StGB). Der Senat ist\nallerdings nicht in der Lage, von sich aus diese Entscheidung\nnachzuholen. Es fehlt in dem Urteil an hinreichenden Feststellungen darüber, welche der im Besitz der erwähnten Banken\nund Sparkassen befindlichen Münzen nachgemachtes Geld sind.\nDies muß der Tatrichter prüfen.\n\n3. Zu Recht beanstandet die Revision ferner, daß die\nStrafkammer davon abgesehen hat, gemäß § 401 Abs.2 AbgQ\neine Wertersatzstrafe für die Goldmünzen festzusetzen, die\nder Angeklagte an die auf Seite 4/5 UA bezeichneten und\n\n“weitere unbekannt gebliebene Banken und Sparkassen veräußert\n\nhat.\n\nNach § 401 Abs.2 AbgO ist, wenn die Einziehung der\nErzeugnisse oder Waren nicht vollzogen werden kann, auf\nErlegung ihres Wertes (Werterlegung) und, soweit dieser\nnicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Guldsumme (reine\nWertersatzstrafe) zu erkennen. Diese Voraussetzungen sind\nzwar nicht gegeben, soweit es sich bei den Münzen, die im\nBesitz der auf Seite 4/5 UA bezeichneten Banken und Sparkassen sind, um nachgemachtes Geld handelt. Diese Münzen\nmüssen gemäß § 152 StGB eingezogen werden und können aller\nWahrscheinlichkeit nadh auch eingezogen werden, Anders\n\n-9 -\n\n-9\n\nliegt es dagegen bei den übrigen Münzen. Die Erwägungen,\ndie die Strafkammer veranlaßt haben, von einer Wertersatzstrafe für diese Münzen abzusehen, halten in mehrfacher\nHinsicht einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat sich bei dieser Entscheidung in\nerster Linie von dem Gedanken leiten lassen, daß die\nMünzen, die im Besitz der auf Seite 4/5 UA bezeichneten\n\nBanken und Sparkassen sind, nach den §§ 401 Abs.1 und 414 AbgO\nan sich hätten eingezogen werden können, von ihrer Einziehung\n\naber abzusehen, sei, weil nach den Rechtsgrundsätzen, die die\nRechtsprechung zu § 414 AbgO entwickelt hat, in die Rechtssphäre einer an der Steuerstraftat (Zollstraftat) unbeteiligten Person grundsätzlich nicht eingegriffen werden\n\ndürfe. Die Entscheidung könne bei den Münzen, die an unbekannt gebliebene Banken und Sparkassen veräußert worden\nsind, nicht anders lauten. Das ist rechtsirrig. Für die\nAnwendung des § 401 Abs.2 AbgO ist es gleichgültig, ob\n\ndie Einziehung aus tatsächlichen Gründen nicht vollzogen\nwerden kann oder ob sie aus rechtlichen Gründen nicht\nerfolgen darf, weil sie einen unzulässigen Eingriff in\n\ndie Rechtssphäre einer an der Tat unbeteiligten Person\nbedeuten würde. Diese Vergünstigung kommt nur dem an der\nSteuerstraftat (Zollstraftat) schuldlösen Eigentümer selbst,\nnicht aber - mittelbar -— auch dem an dieser Tat beteiligten Täter zu (vgl.BGHSt 3,163,164; BGH NW 1954,68520). sie\nkann daher die Anwendung des § 401 Abs.2 AbgO auf den Täter\nnicht ausschließen.\n\nDie Erwägung, daß eine Wertersatzstrafe gemäß\n§ 401 Abs.2 AbgO erste Alternative (Werterlegung) aus\neinem anderen Grunde nicht festgesetzt werden könne,\ntrifft nur teilweise zu. Die Vorschrift setzt allerdings\nvoraus, daß der Tatrichter den Wert genau ermittelt, daß\ner, wenn auch auf Grund einer Schätzung, die volle Überzeugung von dem von ihm ermittelten Wert gewinnt (vgl.\n\n- 10 -\n\nu\n\n- 10 -\n\nBGHSt 5,352 = NIW 1954,68510). Das Urteil ergibt auch, daß\n\ndie Strafkammer im vorliegenden Fall eine solche Überzeugung\nnicht hat gewinnen können. Der Angeklagte hat angegeben, er\nhabe - einschließlich der bei ihm beschlagnahmten Münzen\nund der Münzen, die er an die arf Seite 4/5 UA bezeichneten\nBanken und Sparkassen veräußert hat - insgesamt etwa\n\n3000 englische Einpfundstücke (Sovereigns), 10 Fünfpfundstücke, 10 Zweipfundstücke, 100 Stück zu einem halben\n\nPfund und 300 französische Zwanzigfrankenstücke eingeführt\n(S.4 UA). Die Strafkammer hat dem Angeklagten diese Angaben\nnicht in vollem Umfange geglaubt, es vielmehr für möglich\ngehalten, daß sie - \"um ein paar tausend Mark!' - überhöht sind (S.16 unten/17 UA). Dies betrifft letztlich aber\nnur die Münzen, die der Angeklagte an unbekannt gebliebene\nBanken und Sparkassen veräußert hat. Die Summe der Münzen,\ndie der Angeklagte an die auf Seite 4/5 UA bezeichneten\nBanken und Sparkassen weitergegeben hat, steht fest. Sie\nbeträgt nach den Feststellungen auf S.4/5 UA bei richtiger\nBerechnung 675 Einpfundstücke, nicht 49Ff, wie es auf\n\nS.17 UA heißt. Insoweit muß eine Wertersatzstrafe nach\n\n§ 401 Abs.2 erste Alternative (Werterlegung) festgesetzt\nwerden. Dabei wird zu beachten sein, daß die nachgemachten\nMünzen ausscheiden. Sie müssen, wie tereits oben dargelegt\nworden ist, genäß § 152 StGB eingezogen werden.\n\nRechtsirrig ist weiterhin die Auffassung, daß die\nzweite Alternative des § 401 Abs.2 AbgO (reine Wertersatzstrafe) auch deshalb nicht. angewendet werden könne, weil.\nes an tatsächlichen Unterlagen für eine Schätzung fehle,\nBei der Festsetzung der reinen Wertersatzstrafe bedarf es\ngrundsätzlich keiner vorherigen Schätzung des Wertes. Für\nsie gelten die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung.\nEntscheidend ist in erster Linie das Tatgeschehen (insbesondere Schwere und Umfang der Tat). Dabei muß. der Tatrichter allerdings ven der dem Angeklagten günstigsten\nLage ausgehen. Er muß sich daher, wenn der Umfang der Tat\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nzweifelhaft ist, über den Mindestumfarg schlüssig werden.\nBestimmter Zahlenangaben über die Grundlagen dieser Entscheidung bedarf es aber nicht, Die verhängte Geldstrafe\ndarf nur nicht in auffälligem Mißverhältnis zu dem Tatgeschehen stehen oder gegen die allgemeinen Grundsätze\n\nder Strafzumessung verstoßen (vel. BGHSt 5,352 = NJW 1954,\n68510), |\n\nRechtsirrig ist ferner die Ansicht, gemäß § 27c-StGB\nkönne von einer Wertersatzstrafe abgesehen werden, weil:\ndem Angeklagten durch die Einziehung der bei ihm beschlagnahmten Münzen (370 Goldstücke zu einem englischen Pfund\nund 2 Goldstücke zu fünf englischen Pfund) praktisch sein\nganzes. Vermögen ger.ommen sei. da das Betriebskapital von\nkmapp 18 000 DM voraussichtlich durch die Bezahlung der\nGeldstrafe, der Prozeßkosten und der Zellschuld aufgezehrt\nwerde. § 27c StGB kommt zwar auch im Rahmen des § 401\nAbs.2 AbgO zweite Alternative zum Zuge. Er gilt jedoch :\nnur für die Bemessung der Wertersatzstrafe, gestattet dem\nTatrichter aber nicht, überhaupt keine Wertersatzstrafe\nzu verhängen. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang\nferner übersehen, daß der Angeklagte die Geldstrafe gar\nnicht zu bezahlen braucht. Das Urteil sagtı \"Die Gefängnisund die Geldstrafe gelten durch die erlittene Untersuchungshaft für verbüßt.\":\n\nWr Die unter 2) \"und 3) dargelegten Mängel können auch\ndie Bemessung der gemäß 8§ 396, 401b AbgO verhängten\nGefängnis- und \"Geldstrafe beeinflußt haben, Der Strafausspruch muß däher in vollem Umfange aufgehoben werden.\n\nII. ‚Revision des Hauptzollamte. .\n\n” Die Revision greift nur den Strafausspruch an, Sie u\nrügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Rüge hat\naus den zur Revision der Staatsanwaltschaft unter I 2 und. 3\ndargelegten Gründen Erfolg. Auf die dort gemachten Aus-\n\n- 12 -\n\n“\n\n- 12 -\n\nführungen wird verwiesen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr,Koffka Schmidt\n\nSchmitt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-27/5-str-428-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-27/5-str-428-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:21.996956+00:00"}}