{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-01-20_5_StR_573_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-01-20","aktenzeichen":"5 StR 573/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 573/58 2\n(alt: 5 Sti 135/58) 192 092\nu\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fuhrmann Iucian L ums ;\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am äe 1924 in vage,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Januar 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom\n3l.Juli 1958 im Strafausspruch samt den ihm zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDt au\n\nGründe.s\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. \" u\n\nGegen dieses Urteil richtet sieh die Revision der\nStaatsanwaltschaft. Sie greift das Urteil nur im Strafausspruch an., Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nIo’ ”\n\nZu Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkamnmer\ndem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt hat, ohne\ndies ausreichend zu begründen.\n\nEs heißt hierzu. im Urteils\n\n\"Mildernde Umstände hat das Gericht darin gesehen, :\ndaß sich der Angeklagte zur Zeit der Tat insofern\nin einer Notlage befand, als er sein Entlassungsgeld bereits verbraucht hatte, daß er die Tat\nnicht etwa im voraus geplant, Sondern unter Ausnutzung &iner sich unerwartet bietenden günstigen\nGelegenheit äusgeführt halt und daß er dabei unter\nder enthemmenden Wirkung des vorher genossenen\nAlkohols stand. Die Strafe konnte daher aus.\n\n§ 244 Abs.2 StGB entnommen. werden.\"\n\nDiese Ausführungen erwecken bei’ der Sachlage die\nBesorgnis, daß die Strafkammer den Rechtsbegriff der:\n\"mildernden Umstähde\" verkannt hat. \"Mildernde. Umstänüe\"\nsind nur dann- gegeben, wenn die Gesamtheit. der für und\"\ngegen. den Angeklagten’sprechenden Umstände. den: ordentlichen\nStrafrahdien als: zu. hart erscheinen läßt. \"Eine ausdrück1i1che\nAbwägung. dieser Art enthalten die Ausführungen über- die: --:\nmildernden Umstände nicht. Es 1äßt sich hier auch dem °:\nZusammenhang: des Urteils nicht mit Sicherheit entnehmen, :\ndaß die Strafkammer diese Abwägung stillschweigend: vorgenommen hat. Der Angeklagte ist seit 1946 keiner: geregelten\n\n- 3.\n\nArbeit mehr nachgegangen. Er ist bereits neunmal wegen\nDiebstahls bestraft worden, das letzte Mal am 12.Juli 1954\nmit drei Jahren Zuchthaus. Er hat diese Strafe bis zum\n18.Mai 1957 verbüßt. Die hier abgeurteilte Tat hat er\nbereits am 51.Juli 1957 begangen. Erörterungen darüber, -\nob der Angeklagte sich nach seiner Entlassung um Arbeit\nbemüht, sie aber nicht ‚gefunden hat, enthält das Urteil\nnicht. Seine sonstigen Feststellungen sprechen dafür, daß\nder Angeklagte aus Arbeitsscheu nicht nach Arbeit gesucht,\nsich aber andererseits auch nicht um öffentliche Interstützung 'bemüht hat. Sie sprechen weiter dafür, 'daß der\nAngeklagte sich seiner Neigung bewußt war, wenn er kein\nGeld hatte, jede sich bietende Gelegenheit auszunutzen,\num seine Lebensbedürfnisse durch Begehung strafbarer Handlungen zu befriedigen. :\n\nII.\n\nAuch die Gründe, mit denen die Strafkamer entgegen\ndem ausdrücklichen Antrag der Staatsanwaltschaft die\nVerurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechems und seine Sicherungsverwahrung abgelehnt hat,\nhalten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hält den ‘Angeklagten deshalb für keinen\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher, weil er keine ‚„ausgesprochen starke verbrecherische Energie\" ‚habe.\n\n: Wie der Generalbundesamwalt im Anschluß an die Revision\nder Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, wird\njedoch ein Gewohnheitsverbrecher. nicht nur durch einen\nstarken verbrecherischen Willen gefährlich, vielmehr kann\nauch Willensschwäche; ' die ihn immer wieder einer sich\nbietenden Gelegenheit zur Begehung strafbarer Handlungen\nverfallen läßt, ihn gefährlich machen. Ebenfalls ist es\nunerheblich, ob bloße Charakterschwäche oder ob verbrecherische Energie zu dem Hang eines Täters zum Verbrechen geführt\nhaben. licht auf die Ursachen des Hanges kommt es an,\nsondern darauf, daß dieser vorhanden ist und daß die Verfehlungen des Täters auf ihn zurückzuführen sind. Das\n\n-4-\n\nnimmt aber die Strafkammer sowohl für die früheren\nverfehlungen Ges Angeklagten als auch für die hier\nabgeurtei te Tat an. ist ein solcher Hang festgestellt,\nso konmt es für die Frage, ob der Täter ein gefährlicher\n\nGewohnheitsverbrecher ist, nur darauf an, ob zum Zeitpunkt des Urteils auf Grund Gieses Hanges weitere erheb-\n‘liche Straftaten zu erwarten sind.\n\nDaß die zuletzt abgeurteilte Tat bis zu einem gewissen\nGrade durch die enthemmende Wirkung des Alkohcle bedingt\ngewesen ist, auch wenn der Angeklagte weder betrunken\nnoch eigentlich angetrunksen war, steht weder der Annahme\nentgegen, daß sie auf einen verbrecherischen Hang des\nAngeklagten zurückzuführen ist, noch der weiteren, daß\ndieser Hang den Angeklagten gefährlich erscheinen lasse.\nDie enthenmmende Wirkurg des Alkohois kann vielmehr gerade\neinen bestehenden Hang aufäccken, vorausgesetzt, daß es\nsich, wie hier, um eine dem angeklagten auch sonst nicht\npersönlichkeitsfremde Tas handelt. Auch was die Strafkammer über die Notlage des Angeklagten ausführt, steht\nweder der Annahxe seines verbrecherischen Hanges noch\nder seiner Gefährlichkeit entgegen. Eine Notlage, die,\nwie hier, mindestens zum Teil auf Arbeitsscheu und\nunstetss Leben zurückzuführen ist, kann vielmehr ein\nbedeutsames Anzeichen dafür sein, daß der Angeklagte aus\ninnerer Neigung Straftaten begeht und deshalb gefährlich\nist (BSH NIJW 1955,799 Nr.15 am Ende),\n\nFür die Frage, ob vo dem Angeklagten erhebliche\nStörungen des Rechtsfriedens zu erwarten sind, kommt es\nallerdings auch auf den Werü des von ihm angegriffenen\nRechtsgutes an. Nahrungsmittel, Feuerungsmaterialien und\nKleidungsstücke, die der Angeklagte sich durch seine Diebstähle verschafft hat, sind nicht schlechthin ohne besonderen\nWert. Das gilt erst recht von Geld, bei dem es auf die\nMenge des Geldes aukomut. In dem abgeurteilten Fall hat\nder Angeklagte dem Rentner Rother 250 DU entwendet. Damit\n\n- 5.\n\n- 5m\n\nhat er jedenfalls don Rechtsfrieden erheblich gestört.\n\nDie Strafkammer wird daher erneut erörtern müssen,\n\nob der Angeklagve als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nzu verurteilen und ob seine Sicherungsverwahrung anzuordnen\nist. Sie wird dabei die Grundsätze zu beachten haben, die\nder Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufgestellt\nhat (BGH NJW 1953,675; MDR 1954,528; MDR 1957,562).\n\n| Wird der Angeklagte als gefährlicher Gewohrheitsverbrecher verurteilt, so ist auch bei Vorliegen mildernder\nUmstände auf Zuchthansstrafe zu erkennen.\n\nSarstedt . Dr.Koeffka Siemer\nSchmitt . .‚Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-20/5-str-573-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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