{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-01-20_5_StR_564_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-01-20","aktenzeichen":"5 StR 564/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_564/58\n\n——\n\n2199 094\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Karlheinz B EB au: Vin\nKreis Hin,\ngeboren an EEE 1934 in Heuume- ei\n\n- Sachbezeichnung: Pe u.a. -\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Januar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Serstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ze»\n\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (em\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Blank wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 4.Juni 1958,\nsoweit es den Beschwerdeführer betrifft, mit den Peststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier\nschwerer und eines gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und drei Monaten\n\nGefängnis verurteilt.\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des\nsachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerde dringt durch.\n\nWie die Erklärungen des Vorsitsenden, des Staatsanwalts,\ndes Verteidigers und der Schöffin J@P, die sich gegenseitig\nergänzen, in ihrer Gesamtheit ergeben, ist die Schöffin\nwährend der Schlußvorträge des Staatsanwalts und des Verteidigers wiederholt für jeweils kurze Zeit eingeschlafen. Sie\nkonnte also während eines Zeitraumes, der im ganzen nicht\nunerheblich war, wesentlichen Vorgängen in der Verhandlung\nnicht folgen. Die Strafkammer war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt (BGHSt 2,14; BGH v.13.März 1956, bei Dallinger\nMDR 1956,398). Wegen dieses unbedingten Revisionsgrundes\n(§ 338 Nr.1 StPO) muß die Verurteilung des Beschwerdeführers\naufgehoben werden.\n\nAuf die sachlichrechtlichen Rügen braucht der Senat\naicht einzugehen. Die neue Hauptverhandlung gibt dem Landzericht Gelegenheit, zu prüfen und im Urteil deutlicher als\n\n- 3.\n\nbisher auszusprechen, ob der Angeklagte, als er in das\n\nSchuhgeschäft in GEB einprach und einstieg, es ausschließlich auf Sachen im benachbarten Juweliergeschäft\n\nabgesehen hatte, oder ob sein diebischer Wille beim Eindringen in das Gebäude auch dahin ging, unter Umständen\nSachen aus dem Schuhgeschäft mitzunehmen (vgl. dazu BGH\nv.5.März 1953, bei Dallinger MDR 1953,272).\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchnitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-20/5-str-564-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-20/5-str-564-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:21.723344+00:00"}}