{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-01-20_5_StR_539_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-01-20","aktenzeichen":"5 StR 539/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 539/58 2192 0985\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Chemiker Professor Dr.habil.Max U km\n\naus TED Tem (552),\ngeboren am EEE» 1897 in cn (EE)\n\nwegen Währungsvergehens u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Januar 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 29.Mai 1958\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten der Revision zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 _\n\nGründeg\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Währungsvergehens in Tateinheit mit Betrug zu fünf Monaten Gefängnis\nverurteilt. Sie hat ihm die Untersuchungshaft angerechnet\nund die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. 37.730 DM-West\nhat sie zugunsten des Landes Berlin eingezogen..\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat. ‚Erfolg.\n\nDer Angeklagte ist Leiter eines Instituts für Ernährungsforschung in RE in der sowjetisch besetzten Zone. Ihm\nsind in der Zeit von April 1951 bis Februar 1958 insgesamt\n37.730 DM-Ost 151 in DM-West von der Lohnausgleichskasse\nBerlin:umgetauscht worden auf Grund der Ziffer 9 d der\nWährungsergänzungsverordnung (WEVO) in der Fassung vom\n23.August 1950 und ihren späteren, die Höhe der Umtauschbeträge betreffenden Abänderungen. Der Angeklagte hat bei\nseinen Umtauschanträgen als seine Wohnung \"ei- Den.\n\nU @\" angegeben.\n\nDie Strafkamner kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte\nhabe in der Zeit seit Frühjahr 1951 seinen Wöhnsitz im\nSinne der Ziffer 9 d der Währungsergänzungsverordnung nicht‘ -\nin BEEMD-DEED, sondern in RW in der sowjetisch‘'\nbesetzten Zone gehabt. Dem Angeklagten sei zwar nicht zu\nwiderlegen, daß er an die Richtigkeit seiner Wohnungsangabe\nund an sein Umtauschrecht geglaubt habe. Er habe jedoch\nalle tatsächlichen Verhältnisse gekannt, die sein Grundstück\nin RE und nicht das von ihm in DEE zemietete\nZimmer zu seinem Wohnsitz im Sinne der Währungsergänzungsverordnung machten. Er habe deshalb objektiv und subjektiv\nunrichtige Angaben im Sinne der Ziff.l1a WEVO 1949 gemacht,\nals auch unrichtige Tatsachen im Sinne des § 263 StGB vorgespiegelt und dadurch die Lohnausgleichskasse geschädigt.\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nSein Irrtum sei nur ein Verbotsirrtum, und zwar unentschuldbar.\n\nDiesen Ausführungen vermag . der Senat nur zum Teil zuzustimmen.\n\nSowohl für die Frage, ob der Angeklagte den äußeren\n‚Fatbestand des Währungsvergehens, als auch für die, ob er\nden äußeren Tatbestand des Betruges erfüllt hat, kommt es\n‚zunächst darauf an, ob die Wohnungsangaben des Angeklagten\n‚.anrichtig waren. Die Strafkamner hält, diese Angaben deshalb\nfür objektiv unrichtig, weil der Angeklagte seinen Wohnsitz\nim Sinne.der ziff.9 d WEVO:nicht in BEER VE gehabt\n\n“habe. Sie führt aus, die-Wohnungsangabe hätte dem Wohnsitz\n\nim’ Sinne der ziff.9 d WEVO entsprechen müssen, wenn seine\nAngaben \"richtig\" sein sallten.\n\n.21.. Ob diese Auslegüng der Angaben, des Angeklagten ohne\nnähere Begründung- rechtlicher Nachprüfung standhält, ist\nmindestens- zweifelhaft.\n\nDie Wohnungsangabe wer gewissermaßen. die ‚Beantwortung\neiner: ‚Frage der Lohnausgleichskasse.-- Es kommt also darauf\nan, wie diese Frage nach der Wohnung auszulegen war. Sie\nwar 80 auszulegen, wie diejenigen, an die sie gerichtet\nwar,. nämlich die ‚Antragsteller, zu denen auch der Angeklagte\n‚gehörte, ‚Sie :verstehen konnten. Es, ‚empfiehlt ‚sich, :hierzu\nim. ‚neyen Urteil nähere Därleguigen zu machen.\n\nu Nur’ poweit dem Angeklagten ein Betrug zur - Tast gelegt\nworden ist, setzt. der:objektive Tatbestand weiter ‚voraus, .\ndaß äurch die etwaige Täuschungshandlüng des Angeklagten .\nder Ausgleichskasse. ein:Schaden entstanden ist. Hierfür.\nkommt es darauf an, ob. .der ‚Angeklagte umtauschbereohtigt\nwar. Insoweit tritt der Senat. im Ergebnis den Ausführungen :\nder Strafkammer bei.\n\nun\n\n- 4 -\n\nDas Urteil fükrt aus, der Angeklagte sei zum Geldumtausch nicht berechtigt gewesen, weil er nicht seinen\nWohnsitz im Sinne der Ziffer 9 d WEVO in der Fassung\nder Änderungsbestimmung Nr.2 vom 23.August 1950 (VOBl\nI 381) in Verbindung mit § 3 der Fünften Durchführungsbestimmung zu den Vorschriften der Ziffer 9 WEVO vom\n25.November 1950 (VOBl I 517), neugefaßt 21.Mai 1955\n(GVBl 447) in dem \"betreffenden Gebiet\" gehabt habe.\nwährungsrechtlich gäbe es nur einen Wohnsitz. Er sei dort,\nwo sich der tatsächliche Mittelpunkt der gesamten Lebensverhältnisse des Betroffenen befinde. Der tatsächliche\nLebens-Mittelpunkt des Angeklagten sei aber seit April 1951\nsein Grunästück in PR ir der sowjetisch besetzten |\nZone gewesen. |\n\nEs ist der Revision zuzugeben, daß die gesetzliche\nBegriffsbestimmung des Wohnsitzes in § 3 der erwähnten\nFünften Durchführungsverordnung. auf den ersten Blick dieser\nAuslegung zu widersprechen scheint, Er lautetz\n\n\"Einen W’hnsitz im Sinne dieser Bestimmungen hat.\njemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter\nUmständen, die darauf schließen lassen, daß er\ndie Wohnung beibehalten und benutzen wird\n(vgl.§ 13 Steueranpassungsgesetz (StAnpe) vom\n16.0ktober 1934 - RGBl I 8.925). Sofern undsolange der Zuzug nach Berlin West von einer\nGenehmigung abhängig ist, gilt ein Wohnsitz\n\nin Berlin West erst dann als begründet, wenn\ndiese Genehmigung erteilt ist, Liegt nur\n\neine befristete Aufenthaltsgenehmigung vor,\n\nso steht diese Genehmigung für die Dauer der\nBefristung der Zuzugsgenehmigung gleich.\"\n\n§ 3 spricht von einem Wohnsitz des Betroffenen, nicht\nvon seinem Wohnsitz. Eine Person kann mehrere Wohnungen\nan verschiedenen Orten unter Umständen innehaben, die darauf\n\n-5-\n\ncr)\n\n-5-\nschließen lassen, daß sie sie beibehalten und benutzen will.\nDas zusätzliche Erfordernis der Zuzugsgenehmigung nach West-Berlin für die Begründung eines dortigen Wohnsitzes schließt\nes nicht aus, daß neben einem solchen Westberliner Wohnsitz\nauch noch ein Wohnsitz außerhalb des \"betreffenden Gebietes\"\nbesteht. Erst recht deutet der gesetzliche Hinweis auf den\ngleichlautenden § 13 StAnpG auf die Möglichkeit mehrerer\ngleichzeitiger Wohnsitze hin, da das Steuerrecht mehrere\nsolcher Wohnsitze kennt.\n\nLa L\n\nfrotez seiner wenig: glücklichen Formulierung. bedeutet\naber § 3 nur, daß es für das Umtauschrecht im Gegensatz\nzu § 7 BGB nur auf die äußerlich erkennbaren Umstände ankomnt.\n\nWie die Strafkammer mit Recht ausführt, kann nach dem\nerkennbaren Sinn der Lohnausgleichsbestimmungen jemand einen\nWohnsitz im Sinne dieser Bestimmungen nur entweder in dem\n\"betreffenden Gebiet\"! oder in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetischen Sektor von 6Groß-Berlin haben. Die\nBestimmungen der Währungsergänzungsverordnung selbst\n(Ziff.9 a-e) sprechen nicht von einem Wohnsitz, sondern -\nvon seinem oder ihrem Wohnsitz.\n\nziffer.9 a sieht die Aufgabe der Lohnausgleichskasse\nin dem Ausgleich der Löhne und Gehälter dar Arbeitnehmer,\ndie im betreffenden Gebiet. ihren Wohnsitz haben, aber in\nder sowjetischen Zone oder im sowjetischen Sektor entlohnt\nwerden, mit den Löhnen und Gehältern der Arbeitnehmer, die\nin der sowjetischen Zone oder im sowjetischen Sektor ihren\nWohnsitz haben, aber: im: betreffenden Gebiet entlehnt werden.\n\nDie Ziffern 9 b einerseits, 9 e andererseits stellen\ndeutlich die Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in dem \"betreffenden Gebiet\" haben, zu denjenigen in Gegensatz, die\nihren Wohnsitz \"in der sowjetischen Besetzungszone oder\nim sowjetisch besetzten Sektor von Berlin\" haben.\n\n-6-\n\n-6-\n\nziffer 9 £ behandelt Arbeitnehmer, die in der sowjetischen Besetzungszone oder im sowjetischen Sektor von Groß-Berlin entlohnt werden und ihren alleinigen ständigen Wohnsitz bis zum 30.Juni 1950 in dem betreffenden Gebiet hatten,\nihre Lebensmittelkarten aber bis zu diesem Tage nicht in\ndem betrefferden Gebiet bezogen haben, Sie erhalten bei\nVorliegen der sonstigen Umtauschvoraussetzungen nur eine\ngeringe Umtauschquote. Wenn in dieser Bestimmung im Gegensatz zu den Ziffern 9 a-e von dem früheren \"alleinigen\nständigen Wohnsitz\" die Rede ist, so kann daraus nicht der\nSchluß gezogen. werden, daß die übrigen Bestimmungen, die\nnur vom Wohnsitz der Arbeitnehmer sprechen, die Möglichkeit\nmehrerer Wohnsitze voraussetzen. Ein solcher Umkehrschluß\naus ziffer 9 £ ist schon deshalb nicht möglich, weil auch\nZiffer 9 e sich mit der Gruppe beschäftigt, die bis zum\n30.Juni 1950, d.h. solange es in West-Berlin Lebensmittelkarten gab, trotz eines West-Wohnsitzes ihre Lebensmittel\nin der Sowjetzone oder im sowjetisch besetzten Sektor von\nBerlin bezog. Ziffer 9 c spricht dabei von Arbeitnehmem,\ndie ihren Wohnsitz zwar bis zum 30.Juni 1950 in dem\n\"betreffenden' Gebiet\" hatten, ihre Lebensmittelkarten\" aber\nbis zu diesen Tage nicht‘ in dem \"betreffenden Gebiet\"\nbezogen haben. Hier ist also auch nur vom Wohnsitz der\nerwähnten Arbeitnehmer; nicht voh ihrem ausschließlichen\nständigen Wohnsitz die Rede. Es ist ausgeschlossen, daß:\nder Gesetzgeber für diese beiden Gruppen die Frage, ob\nsie in der Zeit bis zum 30.Juni 1950 in West-Berlin gewohnt:\nhaben, zwei verschiedene Wohnsitzbegriffe zugrunde legen\nwollte.\n\nKann nach dem Gesagten der Angeklagte nur entweder\nin BEEED-Dgp oder in REM seinen Wohnsitz im\nSinne der Lohnumtauschbestimmungen gehabt haben, so ist der\nStrafkammer auch darin beizutreten, daß er ihn dort gehabt\nhat, wo sein tatsächlicher Lehens-Mittelpunkt außerhalb\n\n- 7 -\n\n- 1 -\n\nseiner Dienstzeit war. Daß er seinen Lebens-Mittelpunkt\nin dem Haus in RB natte, stellt die Strafkamner\nfest. Rechtsirrtümer sind dabei nicht erkennbar.\n\nIII.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite\nhalten aber rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1;Nach den Urteilsfeststellungen konnte dem Angeklagten\nnicht widerlegt werden, daß er an seine Umtauschberechtigung geglaubt hat.\n\na) Das schließt zunächst schon den inneren Tatbestand .\ndes Betruges aus. Hat der Angeklagte an sein Umtauschrecht |\ngeglaubt, dann hat er nicht in der Absicht ‚gehandelt, sich\neinen rechtswidrigen ‚Vermögensvorteil zu verschaffen. Der\nirrige Glaube an die Berechtigung des erstrebten Vermögensvorteils ist beim Betruge ein Tatbestandsirrtun, kein\nVerbotsirrtum (BGHSt 4,105,106).\n\nb) Aus demselben Grunde fehlt es am inneren Tatbestand\ndes Vergehens nach Nr.11 a WEVO. Hiernach wird bestraft,\nwer in der Absicht, für sich oder einen anderen entgegen.\nden Vorschriften dieser Verordnung oder einer ihrer. Durchführungsbestimmungen den Umtausch von Ostmarkbeträgen in:\nWestmark zu erreichen, in Erklärungen, die er auf Grund\ndieser Verordnung oder einer ihrer Durchführungsbestimmungen\nabgibt, unrichtige \"oder unvollständige Angaben. macht. Die\nAbsicht, den Umtausch entgegen den Vorschriften der Verordnung zu erreichen, ist dieselbe ‚betrügerische Absicht wie\ndie des § 263 SteB.. Auch diese Absicht hat derjenige nicht,\nder glaubt, ein Recht auf den Umtausch zu haben.\n\n2. Der Angeklagte hat aber auch nicht, vorsätzlich\nfalsche Tatsachen vorgespiegelt und einen Irrtum erregt,\nund er hat ebensowenig, vorsätzlich in seinen Umtauschanträgen\nunrichtige Angaben. gemacht, wenn er irrig angenommen hat,\ndas Zimmer bei Frau Bein sei seine Wohnung. Auch insofern\n\n-B8B..\n\npe menren\n\nee\n\nen mramn sur\n\n-8 -\n\nwar sein Irrtum ein Tatbestands-, kein Verbotsirrtum; daß\ner ein Rechtsirrtum war, ändert hieran nichts.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.\n\nDem Antrag des Verteidigers, den Angeklagten von\nsich aus freizusprechen, konnte das Revisionsgericht\naber nicht stattgeben. Der Senat kann die Möglichkeit\nnicht ausschließen, daß die Strafkammer zur inneren Tatseite ausreichende Feststellungen treffen kann. Vorsnrglich sei darauf hingewiesen, daß der Angeklagte auch dann\nmit der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen\nVermögensvorteil zu verschaffen und entgegen den Vorschriften der WEVO den Umtausch zu erreichen, wenn er mit Bezug\nauf seine mangelnde Umtauschberechtigung mit bedingtem\nVorsatz gehandelt hat (RGSt 55,257,261).\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-20/5-str-539-58","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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