{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-01-20_5_StR_507_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-01-20","aktenzeichen":"5 StR 507/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 507/58 2192 096\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nHans R EEE zu: De,\ndort geboren am Em 1597,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges i.R\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Januar 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichthof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 20.März 1958 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die nach dem 20.März 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in 36 Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht\nJahren Zuchthaus und zu 36 Geldstrafen verurteilt und ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren\naberkannt. Das Landgericht hat dem Angeklagten zehn Monate\nder erlittenen Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet,\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\nI. Die Verfahrensbeschwerden.\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\nl. Das gilt zunächst von der Rüge, das Landgericht\nhabe das von der Verteidigung angebrachte Ablehnungsgesuch\ngegen den ärztlichen Sachverständigen Dr .TB zu Unrecht\nzurückgewiesen.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht in der vorgeschriebenen\nForm erhoben worden. Nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO muß der\nBeschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts\ngeltend machen will, \"die den Mangel enthaltenden Tatsachen\nangeben\". Hierzu gehört in einem Fall, in dem die unberechtigte Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches gegen\neinen Sachverständigen gerügt wird, die inhaltliche\nMitteilung. des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses. Denn\naus ihm ergibt sich die vom Tatrichter vorgenommene tatsächliche Würdigung der gegen den Sachverständigen vorgebrachten Tatsachen, die .das Revisionsgericht seiner\nWürdigung zugrunde legen muß. Die Revision teilt aber in\nihrer Begründung den Inhalt des Gerichtsbeschlusses nicht\nmit, sondern nimmt auf die Verhandlungsniederschrift Bezug.\nEine Bezugnahme ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung\n\n-3-\n\nnicht zulässig.\nIm übrigen wäre die Rüge auch unbegründet.\n\n2. Die Revision rügt weiterhin, das Landgericht habe\neinen Hilfsbeweisamtrag der Verteidigerin, einen weiteren\närztlichen Sachverständigen über den Geisteszustand des\nAngeklagten zu vernehmen, mit rechtsfehlerhafter Begründung\nzurückgewiesen. Das ist nicht der Fall.\n\nMit dem Hilfsbeweisamtrag sollte erwiesen werden, \"daß\nder Angeklagte zu seinen Handlungen, die Gegenstand des\nVerfahrens bilden, nicht aus Hang „der krim. Neigung gelangt\nist, sondern durch eine besondere psychische Einstellung zu\nseiner Erkrankung, die die klare Erkenntnis und das Strafbare\nseines Tumund die Fähigkeit, seinen Willen und Überlegung\nentsprechend zu lenken, erheblich herabgesetzt hat\". In der\nweiteren Begründung des Antrages war noch behauptet worden,\ndaß der Angeklagte, wenn er auch nicht süchtig sei, sc doch\nzur Bekämpfung seines Krankheitszustandes Opiate gebraucht\nhabe, wodurch zusätzlich eine Enthemmung des Angeklagten\neingetreten sei.\n\nDie Strafkammer hat den Hilfsbeweisamtrag als Hauptantrag behandelt und durch verkündeten Gerichtsbeschluß wie\nfolgt abgelehnt; 0 \"\n\n\"Es wird als währ unterstellt, daß das Steinleiden\nden Angeklagten plötzlich 1955 überfallen hat\n\nund daß der Vater frühzeitig an einem Nierenleiden verstorben ist. Im übrigen wird die\nAnhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt,\nweil durch die Gutachten des Dr. rain und\nDr.Km das Gegenteil der sonst unter Beweis\ngestellten Tatsachen: bereits bewiesen ist.\"\n\nDie hiernach auf § 244 Abs.4 Satz 2 StPO gestützte\nAblehnung des Beweisamtrages ist nicht zu beanstanden. Zu\nUnrecht meint die Revision, Dr.K@b als Facharzt für\nUrologie habe zu der von einem Psychiater zu begutachtenden\nTatsache nicht Stellung nehmen können und das Gutachten\n\n-4-\n\nnn\n\n- 4 -\n\ndes Dr. Fl hätte wegen seiner Ablehnung nicht verwendet\nwerden dürfen. Letzteres kann das Revisionsgericht mangels\neiner zulässigen Rüge nicht prüfen. Im übrigen ergab der\nAblehnungsbeschluß für alle Beteiligten erkennbar, daß der\nGegenbeweis im Sinne des § 244 Abs.4 Satz 2 StPO durch das\nGutachten des Psychiaters Dr.FW unter Berücksichtigung\ndes urologischen Gutachtens des Facharztes Dr.K@e geführt\nsei. Darin liegt weder ein Verstoß gegen § 244 Abs.4 stpo.\nnoch - wie die Verteidigerin meint - eine Verletzung des\n\n§ 244 Abs.2 StPO.\n\n3. Das Landgericht hat die vom Angeklagten betrügerisch\ngeschädigten Ärzte Dr Te Cie und Dr. we über die\nVorwürfe der Anklage und über den Gebrauch von Opiaten durch\nden Angeklagten als Zeugen vernommen und gemäß § 61 Nr.2 StPO\nunvereidigt gelassen.\n\nZu Unrecht meint die Revision, die Zeugen hätten\nhinsichtlich des zweiten Beweisthemas (Gebrauch von Opiaten)\neidlich vernommen werden müssen, weil sie insoweit nicht als\nVerletzte anzusehen seien. Dem kann nicht zugestimmt werden.\nAuch das zweite Beweisthema bezog sich auf die dem Angeklagten zur last gelegten Taten, soweit die Zeugen von -\nihnen betroffen waren, nämlich die Verantwortlichkeit des\nAngeklagten für diese Taten. Es braucht deshalb nicht auf\ndie Frage eingegangen zu werden, ob die Zeugen dann, wenn .\nsie auch über Tatsachen zu vernehmen gewesen wären, durch\ndie sie nicht verletzt waren, zum Teil hätten vereidigt\nwerden müssen (vgl. hierzu. RG HRE 1937,359).\n\n4. Schließlich beanstandet die Revision, daß der\närztliche Sachverständige an einem Tage der mehrtägigen\nVerhandlung, nämlich am 6 ‚März 1958 in der Zeit von 9,50\nbis 14,50 Uhr in der Hauptverhandlung gefehlt und hierdurch\n\ndie Bekundung des Zeugen Dr. rem nicht- angehört\nhabe.\n\n-5-\n\n-5.-\n\nDas trifft zwar ausweislich der Sitzungsniederschrift\nzu, vermag aber der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen.\nDenn der Sachverständige gehört nicht zu den Personen, deren\nununterbrochene Gegenwart in der Hauptverhandlung vorgeschrieben ist.\n\nAuch aus der Tatsache, daß der Sachverständige gerade\nbei der Vernehmung des Zeugen Dr. Vin CeiiB abwesend\nwar, läßt sich zugunsten des Angeklagten nichts herleiten.\nDer Zeuge hat zur Frage einer etwaigen Rauschgiftsucht des\nAngeklagten bekundet, der Angeklagte sei weder süchtig,\nnoch habe er ihm rauschgifthaltige Mittel verschrieben\n(UA S.17). Das deckt sich mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr.FEEm (UA ebenfalls S.17). | N\n\nII. Die Sachrüge.\n\n1. Vergeblich versucht die Revision Abweichungen in den\nzu den Einzelfällen getroffenen Feststellungen zu der vorangegangenen Sachdarstellung aufzuzeigen, und meint, hieraus\nergäben sich unlösbare Widersprüche in den Schuldfeststellungen der Strafkammer,\n\nMit der unter II der Urteilsgründe (UA S.7 ff) vorangestellten Darstellung hat das Landgericht nur zum besseren\nVerständnis der später abgehandelten Einzelfälle einen allgemeinen, einleitenden Überblick über die Art und Weise der\nzur Aburteilung stehenden Taten des Angeklagten gegeben.\nHierbei sind bewußt und für jeden erkennbar Abweichungen\nvon der Regel außer nacht gelassen. Diese werden vielmehr\nfür jeden der 36 Einzelfälle gesondert festgestellt. Daraus\nergeben sich keine unlösbaren Widersprüche.\n\n2. Die Strafkammer hat bei der rechtlichen Würdigung\nuntersucht, ob die betrügerischen Handlungen nicht, anstatt :\nnach § 263 StGB und damit $.264 StGB, nach § 95 Abs.1l des\nBörsengesetzes zu bestrafen seien, der nach der im Schrifttum\n\n-6-\n\nKar. ua een en\n\n-6-\n\nherrschenden Meinung die Anwendung des § 263 StGB ausschließt. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gelangt,\n\ndaß entgegen der im Schrifttum durchweg vertretenen Ansicht\nes nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche, die Anwendbarkeit des § 263 StGB und namentlich des § 264 StGB auszuschließen. Dem tritt die Revision entgegen.\n\nDer Senat braucht die von der Strafkammer aufgeworfene\nRechtsfrage nicht zu entscheiden. Denn die Anwendbarkeit\ndes § 95 Abs.1 BörsenG scheitert, wie auch die Strafkamer\nweiter zutreffend ausgeführt hat, daran, daß der Angeklagte\nnicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.\n\nDas ist aber Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 95 Abs.l\nBörsenG (vgl. RG HRR 1930,2132; BGH 3 StR 15/53 vom\n14.Januar 1954 ‚unveröffentlicht). Was die Strafkamer zu\nder Frage ausgeführt hat, ob der Angeklagte Kaufmann war,\n1ä8t keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nSchließlich ist dem Landgericht auch darin zuzustimmen,\ndaß der Angeklagte Kommissior’’ weder im Sinne des § 383 HGB\nnoch des § 406 Abs.1 Satz 2 HGB war und auch nicht - wie\nzum Tatbestand des § 95 Abs.1 Nr.1l BörsenG erforderlich\nist - \"unrichtigen Rat oder unrichtige Auskünfte hinsichtlich eines abzuschließenden\nGeschäfts erteilt\" hat. \"Der Wille des Angeklagten\neing in allen Fällen nicht darauf, seine Auftraggeber\nernstlich zum Abschluß von Wertpapiergeschäften zu veranlassen - oder von bestimmten Geschäften abzuraten -, sondern\nes kam ihm immer nur darauf an, sich die Geldmittel oder\nWertpapierbestände seiner Opfer anzueignen.\"\n\n3. Auch im übrigen hat die auf die allgemeine Sachrüge\nerforderliche Prüfung des Urteils keine Fehler zum Nachteile\ndes Angeklagten ergeben. Das gilt auch hinsichtlich der\nStrafzumessungsgründe einschließlich der Ausführung in den\nUrteilsgründen über die nur teilweise Anrechnung der Unter-Suchungshaft,\n\n- T-\n\n- 7 -\n\nDie Revision war daher entsprechend dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts zu verwerfen.. .\n\n\"Sarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-20/5-str-507-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-20/5-str-507-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:21.677780+00:00"}}