{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-01-20_5_StR_376_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-01-20","aktenzeichen":"5 StR 376/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_374/58\n\nTm Namen des Volkes\n\n2193 026\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Autokaufmann Wilhelm R EEEEEB aus Heim,\ndort geboren an is 1321,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Versicherungskaufmann Karlheinz B EEEEEE>\naus Heim, dort geboren an EEE 1916,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Januar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr Em\n\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Emm\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ii»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Nebenklägerin Erna Be zer. C iin\nwird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover\nvom 14.Februar 1958 in seinem ganzen Umfange mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n- 2-\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe?\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten BB wegen\nTotschlags und wegen falscher Anschuldigung zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten Gefängnis, den Angeklagten\nDEM wegen Begünstigung zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt\nund diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Es hat den\nWirtschaftsberater Dr. HB in Hai für befugt erklärt,\ndie Verurteilung des Angeklagten Re zu veröffentlichen.\nBeiden Angeklagten ist die Untersuchungshaft angerechnet,\neine Pistole mit Munition ist eingezogen worden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Teil\ndes Urteils beschränkt, der den Angeklagten Reim betrifft. Die Revision der Nebenklägerin erklärt zwar, sie\nrichte sich gegen das Urteil \"im vollen Umfange\", und sie\nbeantragt, \"das angefochtene Urteil aufzuheben\". Trotzdem\nwill sie, wie ihre Einzelausführungen erkennen lassen,\nnur die Verurteilung des Angeklagten Res wegen Totschlages angreifen. Das hat der Vertreter der Nebenklägerin\nin der Verhandlung vor dem Senat auch ausdrücklich erklärt.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen\nRechts.\n\nDie Nebenklägerin bemängelt Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht. Sie macht außerdem geltend, das\nUrteil stelle den Tathergang unklar und unzulänglich fest\nund entspreche deshalb nicht den Anforderungen des § 267\nAbs.1 StPO; in den Ausführungen, die sie hierzu macht,\nliegt zugleich die nicht ausdrücklich erhobene Sachbeschwerde.\n\nBeide Rechtsmittel haben Erfolg. Sie bringen über ihr\nZiel hinaus das Urteil im vollen Umfange zu Fall.\n\nI.\n\nAuf die Aufklärungsrüge der Nebenklägerin braucht\nnicht eingegangen zu werden, weil schon die getroffenen\n\n- 4 -\n\nFeststellungen das Urteil nicht tragen, so daß die Sachbeschwerde durchgreift.\n\nIl.\n\nDie beiden übrigen Rügen der Nebenklägerin und die\nSachbeschwerde der Staatsanwaltschaft können zusammen\nbehandelt werden.\n\nl. Wie die Revisionen mit Recht beanstanden,\nschildert das Urteil den tatsächlichen Hergang des Totschlages nicht eindeutig und ohne inneren Widerspruch.\n\nIn dem Teil des Urteils, den . dieses als den festgestellten \"Sachverhalt\" (UA S.12): bezeichnet, wird nicht\ngesagt, wer den Kaufmann Karl Gem erschossen hat.\nDaß das Schwurgericht den Angeklagten Rem als den\nTäter ansieht, ergibt sich erst aus der Beweiswürdigung.\nNach ihrem Ergebnis legt das Schwurgericht dem Urteil\nfolgende Einlassung des Angeklagten zugrunde (UA S.18\nin Verbindung mit S.13/14). Er habe im Büro G@WW> vor\ndem Schreibtisch gestanden, hinter dem CB auf einen\nDrehstuhl gesessen habe. Bei einem Streit sei Gen\naufgebraust, habe ihn mit Worten bedroht und sei heftig\naufgesprungen. Nun habe er, der Angeklagte, die Nerven\nverloren, die Pistole aus der Hosentasche gezogen und\nauf CE geschossen. Er habe nicht gezielt und wisse\nnicht, wieviel Schüsse gefallen seien. An einer späteren\nStelle (UA S.19) heißt es jedoch, der Angeklagte habe\n\"die tödlichen Schüsse auf Gem bereits abgegeben,\nals dieser sich auf dem Drehschemel nach links zum\nFenster hin wandte\".\n\nBeide Annahmen über den Hergang der Tat stehen in\neinem unlösbaren Widerspruch. Das Urteil läßt auch nicht\nerkennen, wie sie mit der weiteren Feststellung vereinbar\nsein sollen, daß der eine der beiden Einschüsse in der\nhinteren Nackengegend lag (UA S.11).\n\n-5-\n\nDiese Mängel der tatsächlichen Feststellungen machen\nes dem Revisionsgericht unmöglich, zu prüfen, ob das\nSchwurgericht die Strafgesetze richtig angewendet, insbesondere mit Recht nicht Mord, sondern nur Totschlag angenommen und überdies die Voraussetzungen des § 213 StGB\nbejaht hat. Die Verurteilung des Angeklagten Reilb wegen\nTotschlages muß daher aufgehoben werden.\n\nDas hat nach den §§ 301, 390 Abs.1 Satz 3, 397 StPO\nauch zu seinen Gunsten zu geschehen. Denn wegen der Unklarheit der Feststellungen 1äßt sich nicht beurteilen, ob\ndas Schwurgericht eine Notwehr und eine vermeintliche\nNotwehr rechtlich fehlerfrei verneint hat. Es kommt hinzu,\ndaß es sich über den Tötungsvorsatz des Angeklagten nur\nformelhaft ausspricht (UA 8.19). | —\n\n2. Die Feststellung des Urteils, daß der Angeklagte\nden Wirtschaftsberater Dr.H@@B wissentlich falsch der.\nTötung Cs verdächtigt habe, hängt bei der Lage dieses\nFalles eng mit der Annahme zusammen, daß GB von Angeklagten und keinem anderen erschossen worden sei. Da die\nFeststellungen des Urteils hierüber sämtlich aufgehoben\nwerden müssen und nicht teilweise aufrechterhalten werden\nkönnen, bleibt auch die Verurteilung des Angeklagten wegen\nwissentlich falscher Anschuldigung, auf die sich die\nRevision der Staatsanwaltschaft mit erstreckt, nicht\nbestehen.\n\nSie ist nicht nur zugunsten des Angeklagten im Schuldspruch, sondern auch zu seinen Ungunsten im Strafausspruch\naufzuheben. Denn wenn er an GEW nicht nur einen Totschlag unter den Voraussetzungen des § 213 StGB begangen\nhaben sollte, so könnte dies die Strafe wegen falscher\nAnschuldigung zu seinem Nachteil beeinflussen. Das\nRevisionsgericht vermag diese Möglichkeit jedenfalls nicht\nmit Sicherheit auszuschließen.\n\nDen § 165 StGB hat das Schwurgericht nicht richtig\nangewendet. Es hätte den Wirtschaftsberater Dr. HB nicht\n\n-6-\n\n-6-\n\nfür befugt erklären dürfen, die Verurteilung des Angeklagten Ren ihrem ganzen Umfange nach zu veröffentlichen. Dieses Recht steht dem Verletzten nach\n\n§ 165 StGB nur insoweit zu, als eine Strafe wegen\nfalscher Anschuldigung verhängt wird. Die übrigen\n\n. Teile des Urteilsspruchs sind nicht mit bekanntzumachen\n(BGHSt 10,306, 311). ‚In diesem Punkte ist der Strafausspruch auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nzugunsten des Angeklagten aufzuheben (§ 301 StPO).\n\n3. Der Angeklagte DB ist nach § 257 StGB\nverurteilt worden, weil er den Angeklagten ren\n‚nach dem Totschlage ‚begünstigt habe. Er hat keine\nRevision eingelegt. Ihm kommt es jedoch nach § 357 StPO\nzugute, daß die Verurteilung des Angeklagten Rein\nwegen Totschlages auch zu dessen Gunsten aufgehoben\nwird. In diesem Punkte erstreckt sich das Urteil mit\nauf den Angeklagten Bw. Denn beide Angeklagte\nhaben sich nach den aufäehobenen Feststellungen des\nSchwurgerichts an derselben Straftat, der Tötung des\nKaufmannes GB, zwar in verschiedener Weise, aber\nin der ‚gleichen Richtung beteiligt. .\n\nDa die Verurteilung des Angeklagten sam nur.\nzu seinen Gunsten nach § 357 StPO aufgehoben wird,\n\n- T-\n\nist in der neuen Verhandlung der § 358 Abs.2 StPO zu\nbeachten, insbesondere eine etwaige Strafe wieder zur\nBewährung auszusetzen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-20/5-str-376-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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