{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-01-13_5_StR_579_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-01-13","aktenzeichen":"5 StR 579/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 579/58\n\nIm Namen des Volkes\n\n2193 028\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseur Helmut S EEE zus Hamm,\ngeboren am EEE 1951 in ve,\n\nwegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.Januar 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr,Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr ie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte nm\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 11.August 1958\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_.\n\nGründez\n\nDie Strafkammer 'hat.den Angeklagten wegen Verführung\neines Minderjährigen zur Unzucht (§ 175a Nr.3 StGB) zu\neiner Gefängnisstrafe ven fünf Monaten verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision .\neingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\nbedarf keiner Erörterung, da die Sachrüge durchdringt.\nII. Die Sachrüge\n\nhat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der\ndamals 26jährige Angeklagte den l4jährigen Peter Cem\ndurch sein Auftreten und sein beharrliches Zureden dazu\ngebracht, sich von ihm am Geschlechtsteil anfassen und\naiesen längere Zeit drücken zu lassen. Peter war, wie der\nAngeklagte erkannt hat, hierzu von sich aus nicht bereit.\n\n2. Diese Feststellungen genügen nicht, um die\nVerurteilung des Angeklagten aus § 175a Nr.3 zu tragen.\n\nZur Unzucht läßt sich ein Minderjähriger mißbrauchen,\nwenn er Handlungen eines Mannes von einer gewissen Stärke\nund Dauer, die das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl:.in geschlechtlicher Beziehung verletzen, bei sich\nduldet und hierbei die eigene oder die fremde Sinnenlust\nerregen oder befriedigen will. Zur Anwendung des § 175a\nNr.3 StGB gehört also, daß der Jugendliche selbst den\nTatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und der inneren\nTatseite erfüllt. Dazu genügt es, ist aber auch mindestens\nerforderlich, daß der Jugendliche in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen\nentweder bei sich oder bei dem Verführer bewußt hervorrufen\nwill (BGHSt 2,40). Daß das bei Peter der Fall war, stellt\n\n- 3_\n\n- 3.\n\ndas Urteil weder ausdrücklich Lest, noch läßt es sich\nseinem Zusammenhang entnehmen. Die Feststellungen des\nUrteils lassen vielmehr die Möglichkeit offen, daß Peter\ntatsächlich den Angeklagten für einen Behördenangehörigen\ngehalten hat, der ihn erproben wollte. War dies so, dann\nkommt ein Versuch aus. § 175a Nr,3 StGB in Betracht oder\nein vollendetes Vergehen nach § 175 StGB in Tateinheit mit\nBeleidigung.\n\nAus diesem Gr zunde muß das Urteil aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem | Antrag des Generalbundesanwalts. nn -\n\nSarstedt . Dr.Koffka Schmidt\n\n' \"Siener Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-13/5-str-579-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-13/5-str-579-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:19.613631+00:00"}}