{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-01-13_5_StR_537_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-01-13","aktenzeichen":"5 StR 537/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR_537/58\n\n2193 029\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Regierungssekretär z.Wv. Paul S gms\naus EEE ,\ngeboren am EEE» 1295 in Te,\n\nwegen Betruges u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.Januar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte um\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 29.Juli 1958\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die K:sten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_-\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in\nTateinheit mit Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung\nan Eides Statt und’ mit unbefugter Führung einer Dienstbezeichnung zu einem Jahr Gefängnis: verurteilt.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\n“und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nl. Die Strafkammer ‚gründet ihre Überzeugung, daß der\nAngeklagte im Jahre 1942 entgegen seiner Behauptung weder\ndie Inspektorenprüfung abgelegt habe, noch zum Inspektor\nernannt worden sei, außer auf eine Reihe anderer Momente\nschließlich auch darauf, daß sich nach einer Auskunft des\nHauptarchivs in Berlin in den Amtsblättern der Regierung\nFrankfurt/Oder keine Personalveröffentlichung den Angeklagten betreffend befinde. Die Strafkammer führt aus,\nwenn der Angeklagte zum Inspektor befördert‘ worden wäre,\nso wäre dies im Amtsblatt veröffentlicht worden.\n\nDer Angeklagte beanstandet, daß die Strafkamner für\ndiese Feststellung nicht, wie ursprünglich beschlossen, die\nAmtsblätter selbst herbeigezogen hat. Er meint, das Landgericht hätte sich auf diese Auskunft um so weniger verlassen\ndürfen, als sie ergäbe, daß sie nicht \"auf Grund der\nRegierungsamtsblätter selbst, sondern auf Grund von älteren\nAuszügen aus ihnen erteilt worden sei. Die in ihr enthaltene\nAngabe, in den Amtsblättern für die Jahre 1932-1945 befänden\n‘sich überhaupt keine den Angeklagten betreffenden Veröffentlichungen, könne nicht richtig sein. Denn aus dem Amtsblatt\nder Regierung Kattowitz vom 15.11.1941 gehe, wie fest-\n‚gestellt worden sei, hervor, daß der Angeklagte damals als\nRegierungssekretär von Kattowitz nach Frankfurt/Oder\n\n- 3.\n\n-3-\n\nversetzt worden sei, Eine, entsprechende Eintragung müsse\nalso in jedem Fall auch im Amtsblatt\"der Regierung\nFrankfurt/Oder stehen. .\n\nEs kann dahingestellt bleiben,. ob bei dieser Sachlage\ndie Strafkammer die Amtsblätter der Regierung Frankfurt/Oder\nhätte heranziehen müssen. Das Urteil kann jedenfalls nicht\ndarauf beruhen, daß die Strafkammer dies nicht getan hat.\n\nDer Senat hat selbst die Amtsblätter der Regierung Frankfurt/\nOder für die Jahre 1941-1943 herbeigezogen; eine Beförderung\ndes Angeklagten ist in ihnen nicht vermerkt. Das kann das\nRevisionsgericht als nunmehr bei. ihm offenkundig berücksichtigen. ' :\n\n2. ‚Über die rechtliche Oränung des Prüfungswesens in\nder inneren Verwaltung ' im Jahre 1942 und dessen tatsächliche\nHandhabung hat die Strafkamner Feststellungen auf Grund der\nim Ministerialblatt für die innere Verwaltung veröffentlichten Bestimmungen und auf Grund von Zeugenaussagen, insbesondere der Aussage des Zeugen Oi, getroffen. Ihre\nÜberzeugung, es sei unmöglich, daß der Angeklagte die\nInspektorenprüfung im Jahre 1942 in der Weise, wie er es\nbehauptet hat, abgelegt habe, ist rechtlich einwandfrei begründet. Es brauchte sich daher der Strafkamnmer nicht aufzudrängen, über diesen Punkt von Amts wegen einen Sachverständigen zu vernehmen.\n\nDie Strafkammer brauchte sich auch nicht mit den von\nder. Revision erwähnten beiden weiteren Veröffentlichungen\nim Ministerialblatt für die innere Verwaltung 1942 auseinanderzusetzen.\n\na) Der. Erlaß. vom 5. Novenber 1942 (Sp.2113) betrifft\n\"überhaupt nicht. das Prüfungswesen, sondern die Zuständigkeit\nfür Ernennung und Entlassung bestimmter Beamtengruppen.\n\nb) Der Eriaß vom’22.Dezember 1942 (Sp.2359) bezieht\nsich nur auf solche Beamtenanwärter, die wegen ihrer\n\n-4-\n\n-4-\n\nEinberufung zum Kriegsdienst ihren Vorbereitungsdienst\nnicht antreten oder beenden konnten. Den Angeklagten konnte\ner nicht betreffen; er ist erst 1943 zum Kriegsdienst\neingezogen worden; er will aber im Jahre 1942 eine Prüfung\nabgelegt haben und anschließend zum Inspektor ernannt\nworden sein.\n\nII. Sachrügen,\n\nl. Die Revision wendet sich in ihren Einzelausführungen\nin erster Linie gegen die Verurteilung wegen falscher\neidesstattlicher Versicherungen. Ihre Angriffe hiergegen\nsind unbegründet.\n\na) Der Zusammenhang des Urteils ergibt, daß die Strafkammer den Angeklagten sowohl wegen der falschen eidesstattlichen Versicherung vom 20.August 1954 als auch wegen der\nvom 6.September 1955 verurteilt hat, daß sie aber in beiden,\nobgleich sie dies nicht ausdrücklich sagt, eine fortgesetzte\nHandlung sieht. Ein Rechtsfehler, durch den der Angeklagte\nbeschwert sein könnte, liegt hierin nicht. Auf die früheren\neidesstattlichen Versicherungen bezieht sich das Urteil\nerkennbar nicht. Es stützt die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen ausdrücklich auf das Gesetz vom 1.September 1953, dessen Erlaß\nnach den eidesstattlichen Versicherungen des Angeklagten\nvom 7.Juni 1950 und 16.Februar 1952 lag. Die allein abgeurteilten eidesstattlichen Versicherungen vom 20.August 1954\nund 6.September 1955 hat der Angeklagte nach dem Stichtag\ndes Straffreiheitsgesetzes 1954 abgegeben; einer Auseinandersetzung mit diesem Gesetz bedurfte es schon aus diesem\nGrunde nicht.\n\nDaß es sich bei dem Verfahren, in dem der Angeklagte\ndie eidesstattlichen Versicherungen abgegeben hat, um ein solches\nnach dem Bundesgesetz zu Art.131 GG gehandelt hat, ergibt\ndas Urteil eindeutig.\n\n-5_-\n\n-5-.°\n\nb) Rechtsirrig ist schließlich die Auffassung der\nRevision, eine eidesstattliche Versicherung verliere\ndadurch. ihre strafrechtliche Bedeutung, daß in ihr Bezügnahmen auf frühere Erklärungen des Versichernden enthalten\nseien, Eine eidesstattliche Versicherung, die Bezugnahmen\nenthält, kann unter Umständen besonders sorgfältiger Auslegung bedürfen. Im vorliegenden Fall kann aber gar kein\nZweifel darüber bestehen, was der Angeklagte an Eides Statt\n‘versichert hat, und daß dies zum großen Teil unrichtig war.\n\n2. Auch im übrigen enthält das Urteil keine Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert sein könnte,\n\nSeine Revision war daher,entsprechend dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts,zu verwerfen.\n\nSarstedt _ Dr.Koffka , Schmidt\nSimer _ _ _ Börker\n\nB","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-13/5-str-537-58","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 131","ref_norm":"131","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-13/5-str-537-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:19.595121+00:00"}}