{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-01-13_5_StR_502_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-01-13","aktenzeichen":"5 StR 502/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_502/58\n\nImNanmnen des Volkes 2193 030\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Studienrat Alexander S Emm aus He,\ngeboren am E 1905 in zB,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.Januar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr ‚GEBE\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 6.Juni 1958\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Landeskasse\nzu tragen.\n— Von Rechts wegen -—\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 174\nNr.1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a Nr.2 und\nNr.3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat die Vollstreckung der\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit verfahrensrechtlichen und mit\nsachlichrechtlichen Beschwerden. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nl. Die Verurteilung des Angeklagten wegen nur einer\nHandlung ist mit sachlichrechtlichen Gründen nicht zu\nbeanstanden. Die angefochtene Entscheidung ergibt nämlich\ndeutlich, daß die ersten mündlichen Einwirkungen auf das\nOpfer lediglich die spätere Unzuchtshandlung ermöglichen\nsollten; sie erfolgten auf Grund eines einheitlichen, auf\ndas spätere Tun gerichteten Vorsatzes. Von einem jeweiligen\nneuen Entschluß kann daher - auch nach Meinung des Generalbundesanwalts - nicht gesprochen werden.\n\nAuch sonst läßt der Schuldspruch keinen Rechtsirrtum\nerkennen. Der gerügteWiderspruch ist nicht vorhanden.\n\n2, Die Angriffe gegen die Strafe greifen ebenfalls\nnicht durch. “\n\na) Das Landgericht durfte sich, auch ohne den\nVerletzten vernommen zu haben, die Überzeugung bilden, daß\ndieser das Erlebnis mit dem Angeklagten gut überwunden\nhabe und daß kein dauernder seelischer Schaden bei dem\nJugendlichen entstanden sei. Diese Folgerung beruht auf:\nder besonderen (abstoßenden) Art des unzüchtigen Vorganges\nin Verbindung mit dem äußeren Eindruck von dem (wenn auch\nnicht vernommenen) Schüler sowie auf dem Sachverständigengutachten und ist denkgesetzlich möglich, Für Verstöße\n\n- 3 -\n\n-3_-\n\ngegen § 261 StPO oder gegen sachlichrechtliche Grundsätze\nbieten diese Darlegungen daher keinen Anhalt, wie auch der\nGeneralbundesanwalt meint.\n\nOffensichtlich fehl geht die Auffassung des Rechtsmittels, die Strafkammer hätte das Sachverständigengutachten nicht unterstützend heranziehen dürfen, weil im\nUrteil nicht ausdrücklich festgestellt sei, daß der \"Sachverständige den Jungen überhaupt untersucht und begutachtet\"\nhabe.\n\nb) Die Darlegungen zur Strafe widersprechen auch nicht\ndem übrigen Urteilsinhalt. j\n\nSoweit bei der Strafzumessung davon gesprochen wird,\nder Angeklagte habe \"einer flüchtigen sexuellen Verlockung\nin dem hier abgeurteilten Falle einmal nicht widerstanden\",\nsind diese Ausführungen im Zusammenhange zu verstehen. Der\nTatrichter wollte ersichtlich zum Ausdruck bringen, daß der\nAngeklagte nur diesem einen Jugendlichen gegenüber nicht\nfestgeblieben sei, obwohl er es als Lehrer besonders leicht\ngehabt habe, sich auch noch anderen” Jugendlichen unsittlich\nzu nähern. Für diese Auslegung sprechen insbesondere die\nim Urteil wiedergegebenen Äußerungen des Sachverständigen\nsowie die hieran anknüpfenden Darlegungen des Landgerichts\nüber die \"seelische Ausnahmesituatien\" des Angeklagten\nzur Tatzeit. Deshalb kann auch der Hinweis des General-.\nbundesanwaltes auf die \"planmäßige Vorbereitung\" der Tat\ndie Behauptung der Revision, die Strafzumessungsgründe\nseien widersprüchlich, nicht stützen.\n\nc) Der Auffassung des Generalbundesanwaltes, das\nöffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe sei\nmit Unrecht verneint worden, vermochte der Senat ebenfalls\nnicht beizutreten.\n\nDas angefochtene Urteil führt hierzu folgendes aus:\n\"Die Kammer hat die Vollstreckung dieser:\n\n-4-\n\na\n\n-4-\n\nStrafe gemäß § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Sie. bezweifelt nicht, daß der bisher\nunbestrafte Angeklagte, dessen Tat nur aus\n\neinem einmaligen Versagen in einer seelischen\nAusnahmesituation erklärt werden mag, unter\n\nder Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein\ngesetzmäßiges Leben führen wird. Schwieriger\n\nwar die Frage zu entscheiden, ob hier das\nöffentliche Interesse die Vollstreckung der\nStrafe erfordert. Die Kammer hat unter Zurückstellung nicht unerheblicher Bedenken auch\n\ndiese Frage verneint. Sie hat dabei bedacht,\n\ndaß eine wohlunterrichtete Öffentlichkeit, die\nsowohl die charakterol-gische Abartigkeit des\nAngeklagten und den seelischen Ursachenzusammenhang der Tat, wie auch die existenzvernichtenden\naußerstrafrechtlichen Tatfolgen, die dem Angeklagten mit Sicherheit erwachsen werden,\nberücksichtigt, es doch hinnehmen wird, daß\n\nder Angeklagte hier von der Vollstreckung der\nStrafe verschont bleibt. Die außerstrafrechtlichen\nTatfolgen treffen den Angeklagten sehr hart.\n\nEs ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß der Angeklagte auf die\nDauer aus dem Schuldienst entfernt werden wird.\nDer Angeklagte wird es bei seinem Alter und\nseiner auf eine rein fachliche Betätigung\nbeschränkten Berufsfähigkeit dann schwer haben,\nseinen Lebensunterhalt zu verdienen. Seine\n\"bürgerliche Existenz ist dadurch, daß er einer\nflüchtigen sexuellen Verlockung in dem hier\nabgeurteilten Falle einmal nicht widerstanden\nhat, aller Voraussicht nach dauernd zusammengebrochen; ein Umstand, der den ehrgeizigen und\n\n-5_\n\n-5 -\n\nichbezogenen Angeklagten schwerer treffen\n\nwird als andere Täter. Darüber hinaus ist auch\nseine Ehe gefährdet. Unter diesen Umständen\nhielt es die Kammer für vertretbar, den Angeklagten nicht noch tiefer in das — freilich\nvon ihm selbst verschuldete — Elend hinabzustoßen, als es unvermeidlich ist. Für einen\nStudienrat mit so weit gespannten beruflichen\nund außerberuflichen Ehrgeiz hat schon die\nVerhängung einer Gefängnisstrafe von neun\n\nMonaten vernichtende Auswirkungen. Der Vollstreckung bedarf es nach der Überzeugung der\nKammer in diesem Falle sonach nicht.\"\n\nDiese Erwägungen sind mit Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. |\n\nDie Strafkammer hat nicht übersehen, daß in. Fällen\nder vorliegenden Art das Bedürfnis der Allgemeinheit nach\nAusgleich der durch die Tat herbeigeführten Verletzung der\nRechtsordnung und die Notwendigkeit, die Rechtstreue der\nBevölkerung zu stärken, eine Vollstreckung häufig erforderlich machen. Für den vorliegenden Fall hat das Landgericht\neine solche Notwendigkeit aber im Hinblick auf die Person\ndes Angeklagten verneint. Hierzu war es befugt. Der Bundesgerichtshof hat - wie auch der Generalbundesanwalt hervorhebt -— stets entschieden, daß die Frage, ob das öffentliche\nInteresse die Strafvollstreckung erfordert, sich nicht\nausschließlich nach Gesichtspunkten beantworten läßt, die\naußerhalb der Person des Angeklagten liegen (BGH NJW 1955,\n30). |\n\nWeiterhin ist der Tatrichter auch nicht von einem\nunrichtigen Begriff der \"Öffentlichkeit\" ausgegangen. Er\n\nhat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, ob das Verlangen\nnach Strafvollstreckung sich als Anliegen eines recht und\n\n-6-\n\n6 -\n\nbillig denkenden, über die Umstände des Falles richtig\ninformierten Gliedes der Allgemeinheit darstellt (BGH 4 StR\n487/55 vom 19.Januar 1956),\n\nDie auf diesen rechtlich zutreffenden Erwägungen\naufbauende Folgerung, es könne hier bei der bloßen Verhängung\neiner Gefängnisstrafe sein Bewenden haben, läßt daher\nkeinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nNach alldem war die Revision der Staatsanwaltschaft\nin vollem Umfange zu verwerfen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, den Straf-\n\nausspruch aufzuheben, die Revision aber im übrigen zu\nverwerfen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-13/5-str-502-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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