{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-01-13_5_StR_491_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-01-13","aktenzeichen":"5 StR 491/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 stR_491/58\n\nZ— 2193 031\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Albert K in aus Bew,\ngeboren am EEE 1920 in S@WE-Ne (Rumänien),\n\n2. den Oberzollinspektor Kerl EEE zus ze.\ndort geboren am im 1593, |\n\nwegen wWirtschaftsvergehens u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.Januar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte um\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der .ngeklagten Kühn und Ebert\ngegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n2.Dezember 1957 werden verworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Anseklagten Kqm der Erschleichung einer Einfuhrgenehmigung, der ungenehmigten Einfuhr\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, der aktiven Bestechung\n\"und der gemeinschaftlichen ungenehmigten Einfuhr schuldig\ngefunden. Es hat gegen ihn eine Gesamtstrafe von 10 Monaten\n\"Gefängnis verhängt, in die eine, rechtskräftige Strafe von\n‘einem Monat Gefängnis wegen eines fahrlässigen Verkehrsvergehens einbezogen worden ist. Außerdem ist auf eine Geldstrafe erkannt und ein Verwertungserlös von 1080,40 DM eingezogen worden.\n\n» Den Angeklagten Zum hat die Strafkammer wegen schwerer\npassiver Bestechung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\nSie hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt und 250 DM\nBestechungsgeld für verfallen erklärt.\n\nDie Revisionen rügen Verletzung des Verfahrens- und\ndes sachlichen Rechts, Sie haben keinen Erfolg.\n\nA. Revision des Angeklagten Ka\nI.\n\nDie Rüge der \"Verletzung formellen Rechts\" ist unzulässig, weil sie keine fatsachen angibt, die einen verfah-\n‚rensrechtlichen Verstoß enthalten sollen (§ 344 Abs.2\nSatz 2 Str0).\n‘ © Die ebenfalls nicht näher ausgeführte Sachbeschwerde\nnötigt den Senat, die. Verurteilung des Angeklagten Kühn im\nvollen Umfange sachlichrechtlich zu prüfen. Dabei ergibt\nsich keine Beanstandung. '\n\nDas Landgericht hat instesondere ‘mit Recht 'angenommen,\ndaß das Vergehen gegen Art.5 Nr.2 (a) Abs.2 der Verordnung\nNr.503, die sogenannte \"Genehmigungserschleichung\", eine\nselbständige strafbare Handlung neben der ungenehmigten\n\n- 53-\n\n-— 3 —\n\nEinfuhr nach Art.1 Abs.2 (a) und Art. 8 der Verordnung\nNr,500 ist,\n\n1. Eine mitbestrafte Vor- oder Nachtat scheidet allerdings nicht, wie das Landgericht meint, schon deshalb aus,\n\"weil es auch Genehmigungserschleichungen gibt, denen keine\nEinfuhrhandlung folgt, und andererseits auch illegale Einfuhren, denen keine Genehmigungserschleichung vorangeht\"\n(UA S.84). Käme es auf diesen Gesichtspunkt an, so gäbe es’\nkaum jemals mitbestrafte Vor- oder Nachtaten. Denn regelmäßig liegt es so, daß die eine ohne die andere ausgeführt\nwerden könnte und auch oft ausgeführt wird.:-\n\nDie Auffassung des Landgerichts trifft jedoch aus einen\nanderen Grunde zu\n\nDer Senat hat schon in seinem Urteil vom 8. Juli 1958\n(DDevR. 1958, 212). ausgesprochen; daß ‘das Erschleichen einer.\nGenehmigung nicht durch die strafrechtliche Ahndung der\n\nspäteren unerlaubten Einfuhr mit abgegolten wird. Das beruht .\n\nauf folgenden, damals nicht in. das Urteil. aufgenommenen‘\nErwägungen,\n\nGegen Art.5 Nr.2 (8) Abs. 2 der Veroranung® Nr.503\nverstößt schon, wer der zuständigen Behörde wissentlich\nunrichtige Auskünfte gibt. Daß er dädurch eine ‚devisen- -\nrechtliche Genehmigung erlangen will und daß sie ihm erteilt wird, gehört nicht zum gesetzlichen Tatbestande. Hat.\nder Täter es auf eine solche Genehmigung abgesehen, so\nbegründen seine falschen Angaben allein, da sie von der\nBehörde zu prüfen sind, noch keine, unmittelbare Gefahr\neiner gesetzwidrigen Verfügung über. Vermögenswerte: Der\nZusammenhang ist nicht so eng, daß es: ‚gerechtfertigt wäre,\nvon einer Gefährdungstat zu sprechen, die in einer späteren\nVerletzungstat aufgehe.\n\nDiesen Standpunkt hat ‚schon das Reichsgericht (RGSt 70,\n400; 71,366, 372) eingenonnen,, weil auch zu dem Vergehen\n\n-4-\n\n&\n\n-4-\n\ngegen § 36 Abs.1 Nr.7 der Devisenverordnung. von 1932 nicht\n\ngehörte, daß eine Genehmigung erteilt wurde,\n\n2. Eine natürliche Handlungseinheit liegt ebenfalls\n\nnicht vor. Denn sie erfordert Betätigungen, die ihrem\n\nInhalte und ihrem äußeren Bilde nach gleichartig sind\n(BGHSt 4,219; 10,230,231). Daran fehlt es hier.\n\nB. Revision des Angeklagten FT»\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\n1, Es trifft nicht zu, daß die Strafkammer den Terminskalender des Mitangeklagten L@®bnicht \"zum Gegenstand der\nHauptverhandlung gemacht\" habe. Wie aus den Urteilsgründen\n(VA S.151) hervorgeht, sind die Eintragungen, auf die es\nankommt, in der Hauptverhandlung besprochen worden. Das\ngenigt. In der Sitzungsniederschrift, auf die sich -.die\nRevision beruft, brauchte dieser Vorgang nicht beurkundet\nzu werden.\n\n2. Daß das Hauptzollamt PB nach seinem \"Geschäftsverteilungsplan\" (UA S.136) nicht zuständig war, sich mit\nTransitsendungen zu befässen, durfte die Strafkammer feststellen, ohne diesen Plan als Urkunde zu verlesen. Sie kann\nseinen Inhalt in der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten\nerörtert haben. Überdies sind mehrere Zollbeante als \"Zeugen\nund der Regierungsrat FW sowie der Zollamtmann\nMe 215 Sachverständige gehört worden. Auch sie\nkönmen Auskunft darüber gegeben haben, wie die Zuständigkeit geregelt war. Ein Verstoß gegen die 88 249, 261 StPO\nläßt sich daher nicht feststellen. Auf die Entscheidung\nBGH NJW 1958,559 (= BGHSt 11,159) beruft sich die Revision\nSchon deshalb zu Unrecht, weil die Strafkammer den Wortlaut des Geschäftsverteilungsplans nicht in die Urteilsgründe aufgenommen hat,\n\n3. Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe\n\n-5-\n\nu\n\n\"nicht aufgeklärt, ob der Angeklagte von der Anordnung\nbetreffend. die ausschließliche Zuständigkeit des Hauptzollamts HB zur Abfertigung von Transitsendungen tatsächlich Kenntnis erlangt habe\". Sie meint, da der\nAngeklagte dies bestritten habe, wäre \"eine nähere Aufklärung dieses Sachverhalts geboten gewesen\",\n\nDiese Rüge ist als Verfahrensbeschwerde unzulässig,\nweil sie nicht aneibt, welche weiteren Beweismittel der\nTatrichter hätte benutzen sollen (BGHSt 2,168). Soweit mit\nihr etwa geltend gemacht wird, eine erforderliche tatsächliche Feststellung fehle in den Urteilsgründen, ist sie\nsachlichrechtlicher Art und daher später zu behandeln\n(vgl.Nr. II 2b Abs. 2).\n\n4. Dasselbe gilt für die Rüge, die Strafkammer habe\n\"den Kreis der Obliegenheiten des Angeklagten als Leiter\nder Ausfuhrstelle für Westberlin im Hauptzollemt a — |\nnicht näher festgestellt\" wel. dazu Nr.II 2 Abs. 3\n\nLI.\n\nDer sachlichrechtlichen Prüfung hält das Urteil\nstand.\n\n1. In der Beweiswürdigung sagt das: Landgericht: \"Is\nhat in der Hauptverhändlung den an TB gegebenen Betrag ..\nals Darlehen bezeichnet, während er im Ermittlungsverfahren.\neine Rückzahlungspflicht » 3 nicht’ erwähnte, das Geld:\nalso als geschenkt behandelte. Die Angabe in-der Hauptverhandlung ist unwahr. Sie ist ersichtlich getragen’ gewesen von dem Wunsch, die Folgen für den an der Pensionsgrenze\nstehenden FE zu mildern. Die Strafkammer hält demgegenüber die früheren Angaben LBs für richtig\" (UA S.152).:\n\nDisse Ausführungen werden nicht widerspruchsvoll durch -\ndie Behauptung des Beschwerdeführers, Li habe, ehe die\nAnklage. erhoben worden war, in den Privatklageakten\n340 Bs 156/55 mit einem Schreiben vom 18.Mai 1955 von der\n\n-6-\n\n-6-\n\n\"Hingabe von Geldbeträgen im Rahmen eines Darlehens\" gesprochen.\n\nMit ihren übrigen Angriffen gegen die Glaubwürdigkeit\ndes Mitangeklagten I, die die Strafkammer bejaht, bewegt\nsich die Revision unzulässig auf tatsächlichem Gebiet,\n\n2. Die Annahme, daß der Beschwerdeführer eine Amtsoder Dienstpflicht im Sinne des § 332 StGB verletzte,\nbegründet das Landgericht mit folgenden Ausführungen, Er\nhabe dem Mitangeklagten IB den Transitwarenbegleitschein\n\n. des Sowjetsektors und den Westberliner Warenbegleitschein\n\n) zurückgegeben und geduldet, daß IB sich daraufhin mit\ndem Lastwagen vom Gelände des Hauptzollamtes entfernte,\nDadurch habe er die Waren aus der zollamtlichen Bewachung\nentlassen. \"Die am Eingang des Hofes befindliche Torwache\nübte lediglich Sicherheitsfunktionen aus; die zollamtliche\nAbfertigung oblag ihr jedoch nicht. Die auf dem Hof befindlichen Fahrzeuge konnten also das Gelände des Zollamtes\njederzeit verlassen. Dessen war sich EB bewußt\" (UA S.137).\n\na) In den hier wörtlich wiedergegebenen Sätzen steckt\nkein Widerspruch, wie die Revision meint. Es trifft insbesondere nicht zu, daß zu den Sicherheitsaufgaben \"begriff-\n\ni lich auch die Wahrung der zollamtlichen Belange\" gegenüber\n) abgehenden Fahrzeugen gehöre. Soweit der Beschwerdeführer\nbehauptet, er habe sich über die Aufgaben der Torwache\ngeirrt und nicht gewußt, daß IQ sie ungehindert passieren\nkonnte, bemüht er sich nur, die Beweiswürdigung des Landgerichts (UA S.154) durch eine andere zu ersetzen. Das ist\nunzulässig (§ 337 StPO).\n\nb) Wie die oben mitgeteilte Stelle des Urteils (UA S.137)\nzeigt, sieht das Landgericht die Pflichtverletzung des\nBeschwerdeführers allein darin, daß er die zollamtliche Bewachung der Waren beseitigte. In der rechtlichen\nWürdigung wird noch gesagt, daß es \"zu seinen Dienstpflichten als Zollbeamter - Leiter der Westterliner Ausfuhrstelle -\" gehörte, die Zollbewachung nicht zu unterbrechen,\n\n- T-\n\n- 1 -\n\nund daß er diese dienstliche Pflicht bewußt verletzte\n(UA S.163).\n\nDas Landgericht wirft dem Angeklagten also nicht als\npflichtwidrig im Sinne des § 332 StGB vor, daß er sich mit\ndem Transitgut überhaupt befaßte, obwohl das Hauptzollamt\nPO, zu dem er gehörte, dafür nicht zuständig war. Dies\nwird bei der rechtlichen Würdigung nur in einem anderen\nZusammenhange berührt. Dort wird rechtlich zutreffend\nausgeführt, daß trotz der Unzuständigkeit eine Amtshandlung\ndes Angeklagten vorlag (UA S.162,163). Da die Verletzung\neiner Amts- oder Dienstpflicht erst in der Freigabe der\nWaren gesehen wird, kommt es nicht darauf an, ob der\nAngeklagte seine Unzuständigkeit kannte und ob das Landgericht das festgestellt hat.\n\nDaß der Angeklagte infolge seiner dienstlichen Stellung\nverpflichtet war, die zollamtliche Bewachung von Transitgut nicht zu beseitigen, sagt das Urteil innerhalb seiner\nrechtlichen Würdigung mit den oben unter b Absatz 1 wiedergegebenen Worten (UA S.163). Daran ist rechtlich nichts zu\nbeanstanden. Zu Unrecht verlangt die Revision genauere Feststellungen über \"den Kreis der Obliegenheiten des Angeklagten\". j\n\n3. Der Warenbegleitschein, der für einen Transport von\nWestberlin in die Bundesrepublik erteilt worden war, rechtfertigte es nicht, die zollamtliche Bewachung des Transitgutes aufzuheben. Dazu bedurfte es vielmehr einer Bezugsgenehmigung des Senators für Wirtschaft und Ernährung, die\ndie Einfuhr aus dem sowjetisch besetzten Gebiet nach Westberlin nachträglich gestattete.\n\nDas legt das Landgericht (UA S.130,131) rechtlich einwandfrei der. Die Revision ist zu Unrecht der Auffassung,\ndurch die Erteilung der Warenbegleitscheine habe \"die Ware\nihren ursprünglichen Charakter als Transitgut verloren\",\n\n-8 -\n\n-8 -\n\nDarauf, daß die Warenbegleitscheine überdies erschlichen\nwaren, kommt es nicht an.\n\nDie Revision behauptet, der fngeklagte habe sich gutgläubig auf die Warenbegleitscheine verlassen. Wie aber\naus den Urteilsgründen hervorgeht, wußte er als Leiter der\nAusfuhrstelle beim Hauptzollemt PB, daß Transitgut\nnicht auf einen Warenbegleitschein, sondern nur auf eine\nBezugsgenehmigung hin dem freien Inlandsverkehr zu überlassen war. Das Landgericht stellt diese Kenntnis zwar\nnicht ausdrücklich fest. Das mag aber daran liegen, daß\nder Angeklagte sie in der Hauptverhandlung, soviel seine\nim Urteil wiedergegebene Einlassung erkennen läßt (UA S.152),\nnicht bestritten und nur behauptet hat, er habe den Mitangeklagten MB zur Einfuhrabteilung des Hauptzollamts\nPB zeschickt und geglaubt, ohne ihren \"Ablaßstempel\"\nwerde die Torwache den Transport nicht vom Hofe lassen. Das\nLandgericht sieht nicht nur diese Verteidigung als widerlegt an, sondern sagt auch, der Angeklagte habe die ihm von\nLück zugedachte Rolle, die Waren der Zollaufsicht zu entziehen, \"bereitwillig gespielt\" (UA S.153). Außerdem\nbemerkt es bei der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte\nhabe seine Pflicht, die Zollbewachung nicht zu unterbrechen,\n\"bewußt\" verletzt. Er habe jedesmal, wenn er von I Geld\nentgegennahm, erkannt, daß er damit für begangene Dienstpflichtverletzungen belohnt und zu künftigen veranlaßt\nwerden sollte (UA S.163). Dies alles läßt die Überzeugung\ndes Landgerichts erkennen, daß der Angeklagte wußte, wie\ndas Transitgut nach den Vorschriften zu behandeln war,\n\n4. Die Verurteilung des Beschwerdeführers enthält\nauch insoweit keine rechtlichen Fehler, als er im einzelnen\nnichts gegen sie vorbringt.\n\n-9-—\n\n- 09.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\n. Serstedt Dr,Koffka Schmidt\n\nSiemer. Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-13/5-str-491-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-13/5-str-491-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:19.552623+00:00"}}