{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-01-06_5_StR_569_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-01-06","aktenzeichen":"5 StR 569/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 569/58\n\nImNamen des Volkes\n\n2193 033\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Krankenschwester Hildegard T EB zevoren: To\n\naus NguuB (GEM),\ngeboren am EEE 1921 in Ih xrei: Tu (>\n\nwegen fortgesetzten Diebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Januar 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 26.September 1958 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\n:Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen fortgesetzten\nDiebstahls, begangen im Zustand erheblich verminderter\nZurechnungsfähigkeit, zu einer Gefängnisstrafe von drei\nMonaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur\n. Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie führt ‚zur Aufhebung des Urteils.\n\nNach den Feststellungen des Urteils entwendete die\nAngeklagte, die unter Depressionen litt, während ihrer\nnätigkeit als Schwester im Landeskrankenhaus in Veuiiuiii>\n.. in.der Zeit zwischen dem l.Januar und 28.Februar 1958 und\n\nim Kreiskrankenhaus in Ein der Zeit zwischen dem\n1. und 10.März 1958 Opiate zu eigenen Gebrauch,\n\nDie Annahme der Strafkammer, daß die Angeklagte\nhierdurch den Tatbestanä des Diebstahls (§ 242 StGB)\nverwirklicht habe, ist frei von Rechtsirrtum.\n\nDie Nichtanwendung des § 51 Abs.l StGB hält dagegen\neiner rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, daß die\nSucht der Angeklagten ihr Hemmungsvermögen nicht ausschloß,\nin erster Linie aus dem Umstand geschöpft, daß die Angeklagte,\ndie bereits während ihrer Tätigkeit als Ope rationsschwester\nin einem Krankenhaus in Ci in der Zeit zwischen 1951\nund Oktober 1955 Pervitin und während ihrer Tätigkeit als\nStationsschwester in einem Krankenhaus in Den \"EEEEED\nin der Zeit zwischen März 1956 und Oktober 1956 Dolantin zu\neigenem Gebrauch entwendet hatte, während ihrer Tätigkeit\nals Schwester in SB im Dezember 1956 und in einem\nKrankenhaus in OB in acer zeit zwischen dem\nl.Januar und 31.Dezember 1957 keine Opiate entwendet habe.\nDies erscheint, soweit es sich um das Verhalten der\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nAngeklagten in SCHE Handelt, schon deshalb rechtlich\nbedenklich, weil es im Urteil heißt, die Angeklagte habe\nin SEE << ine Gelegenheit gehabt, Opiate zu entwenden.\nHatte die Angeklagte gar keine Gelegenheit hierzu, So\n\nkann aus dem Umstand, daß sie keine Opiate entwendet hat,\nnicht gefolgert werden, sie sei trotz ihrer Sucht in der\nLage gewesen, Hemmungen zu entwickeln. Zu rechtlichen\n\n. Bedenken gibt weiterhin Anlaß, daß die Strafkammer in\ndiesem Zusammenhang Schlüsse zum Nachteil der Angeklagten\naus Tatsachen gezogen hat, die nicht festgestellt sind. Das\nist rechtlich unzulässig. Es heißt in den Urteilsgründen\n\nnämlich, die Angeklagte habe nach ihren nicht zu widerlegenden\nAngaben weder in Sb noch in OB Oriate.\n\nentwendet (S. 5 UA). Das Urteil läßt an keiner Stelle\nerkennen, daß die Strafkammer diese Angaben der Angeklagten\ngeglaubt hätte. Der Tatrichter darf aber Schlüsse tatsächlicher Art zum Nachteil eines Angeklagten nur aus Tatsachen\nziehen, die er als erwiesen ansieht.\n\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, daß die\nSucht der Angeklagten ihr Hemmungsvermögen nicht ausschloß,\naußerdem daraus gefolgert, daß die Angeklagte eingeräumt\nhabe, sie hätte bei den Taten, die Gegenstand der Verurteilung\nsind, zwar Bedenken gehabt, aber gehofft, ihre Diebstähle\nwürden nicht entdeckt. Auch dies hält einer rechtlichen\nNachprüfung nicht stand. Der Umstand, daß die Angeklagte\ndie erwähnten Bedenken. hatte, betrifft nur die Einsichts-\n“Ahlgkeit ‚„ nicht aber das Hemmungsvermögen..\n\n-4-\nDas Urteil kann auf den dargelegten Rechtsmängeln\n\nberuhen, Bs muß daher aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstcdt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-06/5-str-569-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-06/5-str-569-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:19.214902+00:00"}}