{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-01-06_5_StR_566_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-01-06","aktenzeichen":"5 StR 566/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 566/58 2193 034\n\n(altı 5 StR 248/58)\n\nImNamnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schriftsetzer Hans-Heinrich H GB zus\n\nee]\ngeboren am R 1920 in ap ED.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Januar 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 1.September\n1958 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht in Aurich\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- Du\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten am 4.März 1958\nwegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter\nUrkundenfälschung verurteilt. Es. hatte gegen ihn zwei Jahre\nund sechs Monate Gefängnis festgesetzt. Aus dieser und einer\nanderen Strafe von 10 Monaten Gefängnis, die in einem\nvorangegangenen Verfahren wegen Meineides verhängt worden\nund rechtskräftig geworden war, hatte es eine Gesamtstrafe\nvon drei Jahren Gefängnis gebildet. Daneben war der Angeklagte\nfür dauernd unfähig erklärt worden, \"als Zeuge\" eidlich\nvernommen zu werden.\n\nAuf die Revision des Angeklagten hat der Senat am\n3.Juli 1958 das Urteil des Landgerichts vom 4.März 1958\nim Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision\nist verworfen worden.\n\nDas Landgericht hat nunmehr wiederum eine Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis und eine\nGesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verhängt. Es hat\nden Angeklagten erneut für dauernd unfähig erklärt, \"als\nZeuge eidlich vernommen zu werden\".\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung der\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) und des sachlichen\nRechts. Sie hat Erfolg.\n\nDer Senat hat in seiner Entscheidung vom 3.Juli 1958\nausgeführt, daß im Falle Nr.6 der Gründe des ersten Strafkammerurteils kein vollendeter, sondern nur ein versuchter\nBetrug vorliegt. Er:hat damit, wie.er es damals. ausdrückte,\neine \"Änderung des Schuldspruchs in einem unselbständigen\nTeile des fortgesetzten Betruges\" vorgenommen. Die Fassung\nder tatrichterlichen Urteilsformel blieb davon unberührt.\n\nNur der Strafausspruch mit den zu ihm gehörenden Feststellungen wurde aufgehoben.\n- 3.\n\n- 3 -\n\nDas Landgericht hat jedoch neue Feststellungen zum\nSchuldspruch im Falle Nr.6 getroffen und vollendeten\nBetrug angenommen. Das war unzulässig, weil der Schuldspruch durch das Urteil des Senats vom 3.Juli 1958 rechtskräftig geworden war und die ihm zugrunde liegenden Feststellungen bestehengeblieben waren.\n\nDie neuen Feststellungen sind also aufzuheben. Nur\ngegen sie richtet sich die Aufklärungsbeschwerde. Auf diese\nbraucht daher nicht eingegangen zu werden.\n\nDie Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis\nkann durch die unzulässigen Feststellungen und durch die\nAnnahme eines vollendeten Betruges im Falle Nr.6 beeinflußt\nsein. Schon aus diesem Grunde bleibt sie ebenfalls nicht\nbestehen. Die Einwendungen, die die Revision gegen sie\nerhebt, mögen auf sich beruhen.\n\nDas Revisionsgericht macht von der Möglichkeit\nGebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs.2 Satz 2 StPO). In den Gründen des\nneuen Urteils sind über den Schuldspruch keine Feststellungen\nmehr zu treffen. Es erübrigt sich auch, insoweit den Inhalt\ndes Urteile vom 4.März 1958 zu wiederholen. Es ist nur noch\nüber die Strafe und die Gesamtstrafe auf Grund der rechtskräftigen Schuldfeststellungen zu verhandeln. Die Strafzumessungstatsachen und -erwägungen sind in dem neuen\nUrteil niederzulegen. Bei der Strafzumessung darf nicht\nvon der bisher verhängten Strafe und Gesamtstrafe ausgegangen werden. Beide sind zwar mit Rücksicht auf § 358 Abs.2\nSatz 1 StPO zu beachten, haben sonst aber keine Bedeutung\nmehr. 0 000\n\nDas Landgericht muß wiederum prüfen, ob neben der\nGesamtstrafe die Eidesfähigkeit im bisherigen Umfange\nabzuerkennen ist (vg1.RGSt 75,212). Das hat nach § 161\nAbs.1 StGB zu geschehen, wenn der Angeklagte laut den\n\n-4-\n\n-A-.\n\nGründen des rechtskräftigen Urteils wegen Meineides, das\ndem Senat nicht vorliegt, weder in einem Eidesnotstande\n. (§ 157 StGB) war, noch seine Aussage rechtzeitig\nberichtigt hat (§ 158 StGB). Obwohl § 161 Abs.1 StGB\ndie dauernde Unfähigkeit vorsieht, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, darf den\nAngeklagten diese Fähigkeit jetzt nur nach \"als Zeuge!\nabgesprochen werden. Das folgt aus § 358 Abs.2 Satz 1\n\nStPO»\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-06/5-str-566-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-06/5-str-566-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:19.194793+00:00"}}