{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-01-06_5_StR_555_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-01-06","aktenzeichen":"5 StR 555/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 str 555/58\n\n2193 036\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nHans S HB zu: Ha,\n\"geboren am ER 1926 ir si ı-: EEE am. ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Januar 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hamburg vom 20.Mai 1958 samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das\nSchwurgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, dessen Vater wiederholt \"wegen Verdachts\nvon Geisteskrankheit in den Hamburger Anstalten Lgub\nund FÜGE\" zewesen war, ist im Jahre 1943 \"als\nhaltloser Psychopath sterilisiert\" worden. In der Zeit von\nJuni 1944 bis zum l.April 1954 hat er, \"von einigen Unter-\n\"brechungen abgesehen, sein Leben in Untersuchungs- und\nStrafhaft verbracht\" (meist wegen Diebstahls). \"Ende des\nJahres 1954 gab der Angeklagte in dem Wunsche nach eigenem\nHeim und Familie eine Zeitungsanzeige des Inhalts auf, daß\ner eine Frau mit Kind suche, Auf die Anzeige meldete sich\nder (später) getötete KililB für seine Tochter Renate,\nRenate, seit dem 12.Lebensjahr allein beim Vater aufgewachsen, hing an diesem besonders stark.\" Ihr war an einer\nEheschließung mit dem Angeklagten nicht gelegen, \"Kin\ndagegen lag viel daran, daß seine Tochter heiratete. Sie\nerwartete nämlich wieder ein Kind, das - wie sie angibt —\nvon dem Zeugen FB stannte.\" Am 5.April 1955 heirateten\n\"Renate und der Angeklagte, \"Schon vor der Hochzeit war der\nAngeklagte in das Behelfsheim des | gezogen. Seit\nseinem Einzug bewohnte er allein das kleinere der beiden\nzimmer, während KB und seiner Tochter das größere\nZimmer zur Verfügung stand, wo beide, auch nach der Eheschließung der Tochter, schliefen, Trotzdem verlief die\nerste Zeit der jungen Ehe ohne besondere Schwierigkeiten.\n\nAm 10.April 1955 wurde das Kind Anette geboren. Obgleich\n\nes nicht von ihm stammte, 'hing der Angeklagte an diesem\nKinde.\" Wegen der Schulden des Angeklagten kam es zu ehelichen\nAuseinandersetzungen. \"Die bereits von Anfang an nicht sehr. .\nstarke Zuneigung der Renate K zum Angeklagten ließ\nweiter nach und wich schließlich einem unbestimmten Angstgefühl, als ihr Vater eine vertrauliche, aber nicht anzuweifelnde Mitteilung von den Vorstrafen des Angeklagten,\n\ndie dieser ebenfalls verschwiegen hatte, bekam und ihr\n\n-3-\n\n-3-\n\ndarüber berichtete. Hatte Renate KB bislang\njeweils auf Wunsch des Angeklagten des Nachts das von\ndiesem bewohnte kleine Zimmer geteilt, so versagte sie\n\nsich ihm in der Folgezeit immer häufiger. Insbesondere\nlehnte sie das Verlangen des Angeklagten, den ehelichen\nVerkehr in unnatürlicher Weise auszuführen, eindeutig ab.\nAus dem ihm unverständlichen Benehmen seiner Ehefrau glaubte\nder Angeklagte entnehmen zu können, daß sie unerlaubte\nBeziehungen zu ihrem eigenen Vater unterhalte, In diesem\nVerdacht wurde er bestärkt, als er von dritter Seite von\nder im Jahre 1954 bei Renate KB vorgenommenen\nSchwangerschaftsunterbrechung erfuhr. Am 24.August 1955\n\nkam es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen dem\nAngeklagten und seiner Ehefrau. Er beschuldigte sie der.\nBlutschande; sie hielt ihm seine Vorstrafen vor. Ks\nWE, über die Beschuldigung des Angeklagten entsetzt, wies\nihn aus dem Haus und verbot es ihm,\" Der Angeklagte zog aus.\nEr erstattete Strafanzeige wegen Blutschande und wegen\nAbtreibung. Gegen seinen Schwiegervater äußerte er wiederholt\nDrohungen (\"totschlagen\", \"Knochen kaputtschlagen\"). Der\nAngeklagte hing noch immer sehr an seiner Ehefrau, die\ninzwischen die Scheidung eingereicht hatte. \"Ohne Rücksicht\nauf das gegen ihn ausgesprochene Hausverbot und auf die\neinstweilige Verfügung setzte der Angeklagte in der Folgezeit seine unerwünschten Annäherungen an das Anwesen des\nKEEED unü seine Drohungen fort in der Hoffnung, seine\nEhefrau dadurch von der Durchführung des Ehescheidungsverfahrens abzubringen.\" Die Ehe der Parteien wurde an\n2,Dezember 1955 aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig\ngeschieden, Nach vorübergehender Entspannung bedrohte der\nAngeklagte in der Folgezeit sowohl seine frühere Ehefrau\nals auch deren Vater wiederholt. In den Morgenstunden des\n16.Februar 1957 ging der Angeklagte zum Grundstück des\nKg. \"Im Bereich des Grundstücks, in oder unmittelbar\n\n-4-\n\n®\n\n-4-\n\nvor dem Behelfsheim, traf üer Angeklagte auf\n\nund versetzte ihm mit dem mitgeführten Beil fünf Schläge\ngegen den Kopf, zwei davon durchschlugen den Schädelknochen.\"\nAn den Folgen dieser Verletzungen starb m =1sbala.\nDer Angeklagte war bemüht, seine Spuren zu verwischen. \"Er\nöffnete alle Behältnisse und streute darin befindliche\nwäsche und sonstigen Inhalt auf den Boden. Die Wohnung bot\ndanach ein Bild der Verwüstung. Dem Angeklagten fiel eine\nGeldbörse des Kin nit etwa 10,-- M, ein goldener\nTrauring und eine verchromte Herrenarmbanduhr in die Hände.\nMit diesen Gegenständen und mit dem zur Tat verwendeten Beil\nverließ der Angeklagte das Behelfsheim und wandte sich\nheimwärts.\" Den Ring verkaufte er später, die Uhr versetzte\ner in einem Leihhaus.\n\nDie Behauptung des Angeklagten, er sei von N)\nangegriffen worden, ist nach der Überzeugung des Schwurgerichts unwahr.\n\nEs hat den Angeklagten wegen Mordes mit lebenslangen\nZuchthaus und wegen Diebstahls im Rückfall mit einem Jahr\nZuchthaus bestraft.\n\nDas Schwurgericht hat nicht feststellen können, daß der\nAngeklagte die Tötung aus Habgier «der deshalb begangen hat,\num eine Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Die\nAnnahme des Mordes wird im Urteil auf den \"niedrigen Beweggrund des Hasses und der Rachsucht\" gestützt und hierzu\nim wesentlichen folgendes ausgeführt:\n\n\"Beweggrund für. seine Handlungsweise war Haß,\naus hemmungsloser Eifersucht entstanden und zum\nhöchsten Maße gesteigert. .... Der in ihm schwelende\nHaß erzeugte ein Racheverlangen gegenüber Kann\n«2 dem 'Zerstörer' seiner Ehe, Das Racheverlangen\ntrieb ihn zur Tat. Haß als Beweggrund ist nicht\nschlechthin ein niedriges Motiv. Doch ist er immer\n\n- 5.\n\n-5-\n\ndann als niedrig anzusehen, wenn er nach den\n\nin der Rechtsgemeinschaft allgemein herrschenden\nAnschauungen als sittlich verachtenswert gilt.\n\nDer Haß des Angeklagten ist aber in diesem Sinne\nverächtlich. Denn der Angeklagte war verpflichtet,\nseine Gefühlsregungen, gleichgültig aus welchen\nGründen sie entstanden sein mochten, zu beherrschen\nund menschliches Leben zu achten. Dazu war er um\n\nso mehr verpflichtet, als KB ihn keinen\nberechtigten Anlaß zu einer derart feindseligen\nEinstellung gegeben hatte. Der Angeklagte hätte,\nzumindest nachdem die Staatsanwaltschaft gegen\nKretschmann keine Anklage wegen Blutschande erhoben\nhatte, einsehen müssen, daß seine Verdächtigung\ngegenüber | jedes Grundes entbehrte und\nkein vernünftiger Anlaß mehr für seinen Haß bestand.\nDer Angeklagte war sich auch über den ihn zur Tat\ntreibenden Beweggrund (Haß) im klaren ...cre..\"\n\nDie mit der Verletzung sachlichen Strafrechts begründete\nRevision führt zur Aufhebung in vollem Umfange.\n\nMit Recht geht das Schwurgericht davon aus, daß Haß\n\"nicht schlechthin\" ein niedriger Beweggrund im Sinne des\n§ 211 StGB ist. Haß und Wut ihrerseits müssen vielmehr auf\nniedrigen Beweggründen, einer niedrigen Gesinnung des\nTäters beruhen (BGHSt 3,132,133 und 180,182 ff). Das ist\ndann der Fall, wenn die Beweggründe, die den Täter in Haß\nund Wut hineingesteigert haben, auf sittlich tiefster Stufe\nstehen und nur Verachtung verdienen,\n\nWas das angefochtene Urteil hierzu ausführt, ist in\nmehrfacher Hinsicht rechtlich bedenklich,\n\n1. Unter Verletzung der dargelegten Grundsätze hält\nder Tatrichter die Ursachen des Hasses schlechthin für\nbedeutungslos (\"Denn der Angeklagte war verpflichtet, seine\n\n-6-\n\n6.\n\nGefühlsrezgungen, gleichgülv’g aus welchen Gründen sie\n\n..\n\nentstanden _sein mochten, zu beherrschen „...\").\n\n2. Rechtlich bedenklich ist es auch, Gen Beweggrund\ndes Angeklagten vor allem deshalb als niedrig anzusehen,\nweil der Beschwerdeführer verpflichtet war, \"seine Gefühlsregungen zu beherrschen und menschliches Leben zu achten\".\nMangelnde Beherrschung der Gefühle und fehlende Achtung vor\ndem menschlichen Leben fallen auch dem Totschläger zur Last.\nEine Verletzung dieser Pilichten besagt daher für das\nVerachtenswerte des Beweggrundes richts,.\n\n3. Die bei der rechtlichen Würdigung angeführte\nErwägung, N hätte dem Angeklagten \"keinen\n\n-berechtigten Anlaß zu einer derart feindseligen Finstellung\n\ngegeben\", ist nicht ohne weiteres unit den Feststellungen\n\nan anderer Stelle des Urteils vereinbar. Nach UA S.6, 7, 8\nhatte der Getötete zur Zerstörung der Ehe des Angeklagten\nbeigetragen. Als Hausherr war KB -ärlich dafür\nmitverantwortiich gewesen, daß seine Tochter nicht bei\n\nihrem Ehemann wohnte und schlief, enndern nach wie vor bei\nihrem Vater. Dieser ungewöhnliche Umstand hat offenbar keine\nrichtigen Ehebeziehungen aufkcamen lassen, sondern in dem\nBeschwerdeführer dei Gedanken erweckt, er sei von seinem\nSchwiegervater nur dazu mißbraucht worden, dem (vor der\n\nEhe von einem Dritten empfangenen) Kinde einen Namen zu\ngeben. Für die Zerstörung der Ehe war nach den Feststellungen\nweiterhin bedeutsam, daß der Getötete seiner Tochter von den\nVorstrafen des Angeklagten erzählt hatte. Unter diesen\nUmständen war es nicht gänzlich unberechtigt, wenn der\nBeschwerdeführer seinen Schwiegervater für die Zerstörung\nder Ehe verantwortiich gemacht hat und ihm üsshalb feindselig gegenüberstand. Zumindest hätte bei solcher Sachlage\ndie Annahme, es habe kein berechtigter Anlaß zur Feindschaft\nbestanden, näher begründet werden müssen.\n\n- 7-\n\n. 7 -\n\n4. Rechtlich fehlerhaft ist schließlich auch die\nletzte Erwägung, mit der das Schwurgericht die Niedrigkeit\ndes Beweggrundes dartun will (\"Der Angeklagte hätte,\nzumindest nachdem die Staatsanwaltschaft gegen Kg\nkeine Anklage wegen Blutschande erh:ben hatte, einsehen\nmüssen, daß seine Verdächtigung gegenüber Ku jedes\nGrundes entbehrte und kein vernünftiger Anlaß mehr für seinen\nHaß bestand\").\n\nEs mag dahinstehen, ob bei den ungewöhnlichen Wohnverhältnissen und bei der auch sonst bemerkenswert starken persönlichen Bindung zwischen der Ehefrau und ihrem Vater der\nVerdacht des Angeklagten allein deshalb völlig grundlos\nwar, weil die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhoben hatte.\nDenn jedenfalls steht fest, daß der Beschwerdeführer die\nGrundlosigkeit seines Verdachtes nicht erkannt hat, sondern\nsich von dem Gedanken treiben ließ, seine Ehe sei durch die\nblutschänderischen Beziehungen seines Schwiegervaters\nzerstört worden. Diese Ursache seines Hasses und seiner Wut\nwird aber nicht allein deshalb niedrig, weil der Angeklagte\nnicht eingesehen hat, was er hätte einsehen müssen.\n\nAlle zur Begründung des Mordmerkmals angeführten Umstände\nhalten also einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die\nVerurteilung wegen Mordes mußte deshalb aufgehoben werden,\n\nDa die (ebenfalls aufzuhebenden) Feststellungen hierzu\ndie Verurteilung wegen Diebstahls möglicherweise berühren,\nkonnte auch dieser Schuldspruch nicht bestehenbleiben,\n\n-8-\n\nVorsorglich sei darauf hingewiesen, daß neben\nlebenslangem Zuchthaus keine zeitige Strafe in den Urteilsspruch aufgenommen werden darf (§ 260 Abs.4 S.3 StPO).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts, soweit es die Aufhebung der Verurteilung\n\nwegen Mordes angeht.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-06/5-str-555-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-06/5-str-555-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:19.173436+00:00"}}