{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-01-06_5_StR_549_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-01-06","aktenzeichen":"5 StR 549/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR_549/58\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektriker Herbert H gB aus I»\ndort geboren am EB :>9:7,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls im Rückfalle\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Januar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (m\nin der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr ED\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte =\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 1,August 1958\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Diebstahls\nim Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.\n\nDie sachlichrechtlichen Angriffe der Revision der\nStaatsanwaltschaft gegen dieses Urteil haben Erfolg.\n\nl. Die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs wird vom\nLandgericht wie folgt begründet:\n\n\"Die einzelnen Handlungen stehen im Fortsetzungszusammenhang, denn er hat immer dasselbe Rechtsgut - fremdes Eigentum und fremden Gewahrsan -\nverletzt. Es ist nicht erforderlich, daß die\ngestohlenen Sachen nur einem Eigentümer gehören\n(RGSt 43,136). Die verschiedenen Angriffsakte\nhaben auch die gleiche Begehungsform, denn in\nallen Fällen wurde derselbe Straftatbestand\nverwirklicht. Die Handlungen wurden auch von einem\neinheitlichen Gesamtvorsatz getragen, denn schon\nbei seinem ersten Diebstahl faßte der Angeklagte\nden Entschluß zu stehlen, wo er eine günstige\nGelegenheit dazu fand, und ausschließlich hiervon\nzu leben.\" \"\n\nDiese Darlegungen halten einer rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand.\n\na) Zunächst widerspricht es den Feststellungen an -\nanderer Stelle des Urteils, daß der Angeklagte bereits bei\nder ersten Tat einen allgemeinen Diebstahlsvorsatz gefaßt\nhaben soll. Der \"Gedanke, zukünftig laufend derartige Diebstähle in öffentlichen Gebäuden zu begehen\", ist ihm vielmehr erst nach der ersten Tat (Entwendung einer Geldbörse).\ngekommen (UA S.3).\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nb) Hiervon abgesehen, verstößt die Begründung des\nLandgerichts auch gegen die Grundsätze, die nach der\nRechtsprechung der oberen Gerichte für den Fortsetzungszusammenhang gelten. Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin\nin diesem Zusammenhange auf die Entscheidungen BGHSt 1,315\nund BGHSt 2,167. Danach kann von einer fortgesetzten Handlung\nnur gesprochen werden, wenn der Vorsatz des Täters von\nvornherein den Gesamterfolg umfaßt hat und auf dessen stoßweise Verwirklichung durch mehrere unselbständige, gleichartige Einzelhandlungen, von denen jede einzelne den Tatbestand erfüllt, gerichtet gewesen ist. Dem Täter müssen\nalso schon vor Beginn seines Tuns die Einzelhandlungen\nzumindest ungefähr vor Augen stehen, und zwar dergestalt,\ndaß sie sich einer nach Gegenstand, Zeit, Ort und Wesensart begrenzten Gesamtvorstellung einordnen (RGSt 51,311,\n\nJW 1938,1880); der bloße Plan, bei passender Gelegenheit\noder je nach Bedarf Mittel durch noch völlig ungewisse\nDiebstähle zu beschaffen, genügt nicht,\n\nDie Darlegungen des Urteils - bei der rechtlichen\nWürdigung und auch sonst - sprechen aber dafür, daß der\nAngeklagte lediglich von einem solchen unbestimmten Plan\ngeleitet worden ist. Denn selbst seinen \"NEntschluß\", nur\nin öffentlichen Gebäuden zu stehlen, ist er nicht bei allen\nstrafbaren Handlungen gefolgt. So hat er auch Sachen aus\nden Räumen von Privatfirmen, Versicherungsgesellschaften\nund in einem Falle aus der Küche einer Gastwirtschaft entwendet.\n\nDie Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat konnte\ndaher nicht bestehenbleiben. Eine Abänderung des Schuldspruchs durch den erkennenden Senat war nicht möglich,\nweil nicht auszuschließen ist, daß einige der einhundertsechzehn Handlungen untereinander in Fortsetzungszusammenhang stehen, Das könnte beispielsweise bei den an demselben\n\n-4-\n\n-4-\nTage und in demselben Gebäude begangenen Diebstählen der\n\nFall sein.\n\n2. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht\nnochmals prüfen müssen, ob der Angeklagte ein gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker\n\nis","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-06/5-str-549-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-06/5-str-549-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:19.157662+00:00"}}