{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-12-19_5_StR_578_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-12-19","aktenzeichen":"5 StR 578/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 578/58 2205 002\n\nIna Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Händler Karl-Heinz E EB zus rein,\ndort geboren an EEE 1525,\n\nwegen versuchten Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Dezember 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Tertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte w>\nals Urkuxdsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom l.August 1958 wird\nverworfen. Es entfällt jedoch der Ausspruch, daß der\nAngeklagte dauernd unfähig sei, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wagen -\n\n- 2 -\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen versuchten Meineides zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat sie ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren\naberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge\noder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist im wesentlichen ohne Erfolg.\n\nDer Schuldspruch ist ohne Rechtsirrtum. Was die Revision\ndemgegenüber vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung. Auf\nEinwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt\nwerden (§ 337 StPO).\n\nDer Strafausspruch ist frei von Rechtsirrtum, soweit\ner die Gefängnisstrafe und die Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte betrifft. Die hiergegen gerichteten Revisionseinwendungen sind offensichtlich unbegründet.\n\nDie auf § 161 StGB gestützte Aberkennung der Eidesfähigkeit hat dagegen keinen Bestand. Die Strafkammer ist\nbei dieser Entscheidung zwar zutreffend davon ausgegangen,\ndaß bei einer Verurteilung wegen versuchten Meineides dem\nAngeklagten die Eidesfähigkeit nur aberkannt werden kann,\nwenn der Tatrichter von der Möglichkeit einer Strafermäßigung\nnach § 44 StGB keinen Gebrauch macht (vgl.BGHSt 1,155;\n\n6,3735 8,268). Das tut er aber nicht, wie die Strafkammer\nmeint, erst dann, wenn er eine Strafe verhängt, die unter\nder gesetzlichen Mindeststrafe für die vollendete Tat\n\nliegt. Vielmehr kommt es darauf an, ob er von dem\n\nermäßigten Strafrahmen ausgeht, den § 44 StGB ihm zur\nVerfügung stellt (BGHSt 1,115; BGH bei Dallinger MDR\n1951,403, zu § 44 StGB; BGH JZ 1956,500). Von dieser\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzuweichen,\n\n- 3_\n\n3.\n\nsieht der Senat keinen Anlaß, Er ist ihr auch nicht in\nseiner Entscheidung BGHSt 7,28,30 entgegengetreten, auf die\nsich die Strafkamnmer beruft. Dort handelte es sich um eine\n\nandere Rechtsfrage.\n\n‚Das Landgericht hat die Strafe ausdrücklich \"unnittelbar aus dem durch § 44 StGB in Verbindung mit § 154 StGB\ngebildeten Strafrahmen entnommen\"... Sein Ausspruch über die\nEidesunfähigkeit des Angeklagten muß daher aufgehoben\nwerden. |\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSchuitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-19/5-str-578-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-19/5-str-578-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:19.125649+00:00"}}