{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-12-19_5_StR_474_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-12-19","aktenzeichen":"5 StR 474/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 474/58\n\n9200 055\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinisten Günter B gu aus AH:\ngeboren am EEEEER 1905 in zum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Verletzung der Unterhaltspflicht u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Dezember 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom 22.Mai 1958\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht\nverurteilt ist, ferner im Gesamtstrafausspruch,\nhinsichtlich der Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte und hinsichtlich der Zulässigkeit von\nPolizeiaufsicht. ’\n\n- 2 =\n\n- 2.\n\nII. Die weitergehende Revision des\nAngeklagten wird verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3; -\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Verletzung der Unterhaltspflicht,\nwegen Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug, wegen fortgesetzten Betruges und wegen Rückfalldiebstahls zu einer\nGesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Sie hat\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei\nJahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen Verletzung der Unterhal“spflicht sowie gegen die\nsämtlichen Strafaussprüche und Nebenfolgen. Es hat zum Teil\nErfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\nrichtet sich nur gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen\nVerletzung der Unterhaltspflicht. Sie fällt mit der Sachrüge\nzusammen und bedarf daher keiner besonderen Erörterung.\n\nII. Die Sachrüge.\n\nl. Sie ist begründet, soweit der Angeklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt ist.\n\nDie sehr knappen Feststellungen des Urteils lassen nicht\ngenügend erkennen, daß und in welchem Umfange der Angeklagte\nseiner Ehefrau und seiner Tochter Gisela unterhaltspflichtig\nwar.\n\nAuszugehen ist für diese Frage von dem Zeitpunkt, ehe\nder Angeklagte seine Arbeit bei der Glashütte in Pen\naufgab. Die Aufgabe dieser Arbeit, für die nach den Feststellungen kein zwingender Grund bestand, konnte die vorher\nbestehende Unterhaltspflicht nicht, beseitigen.\n\na) Für die Unterhaltspflicht des Angeklagten gegenüber\nseiner Ehefrau gilt folgendess Scit dem 1.April 1955 hat\n\n-4-\n\nnicht mehr schlechthin der Ehemann für den Unterhalt der Ehefrau zu sorgen. Die Unterhaltslast für den gemeinschaftlichen\nHaushalt trifft vielmehr beide Eheleute unter Berücksichtigung\nder gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse. Wie auch schon\nvor Inkra”ttreten des Gleichberechtigungsgesetzes (1.Juli\n1958) anerkannt war, hatte schon damals die Frau zwar in\nerster Linie ihren Unterhaltsbeitrag dadurch zu leisten,\n\ndaß sie den gemeinschaftlichen Haushalt führte. Trotzden\n\nwar auch ein etwaiger Arbeitsverdienst der Frau bei Bemessung\nihres Unterhalisbeitrages zu berücksichtigen (vgl.Palandt,\nBGB 16.Auf1.1957 Vorbem.B zu § 1360 sowie Deutsche Rechtsprechung Übersichtsblatt I (165) zu § 1360 BGB und die dort\nerwähnte Rechtsprechung). Das Urteil ergibt weder, wie\n\nhoch der Verdienst des Angeklagten bei der Glashütte war,\nnoch, ob seine Frau eigenen Arbeitsverdienst hatte. Dies\nhätte dic Strafkammer feststellen müssen.\n\nNach den Urteilsfeststellungen erscheint es möglich,\ndaß in dem Haushalt der Ehefrau des Angeklagten ein oder\nmehrere erwachsene Kinder aus ihrer ersten Ehe lebten, die\neigenen Arbeitsverdienst hatten und zum Haushalt etwas\nbeitrugen. War dies so, so waren diese Beiträge möglicherweise in einem gewissen Umfang Arbeitseinkommen der Ehefrau,\nnämlich, soweit sie nach den gesamten Verhältnissen als\nAbgeltung für deren hauswirtschaftliche Tätigkeit für die\narbeitenden Kinder angesehen werden konnten. Hierunter fällt\nalso nicht der Teil etwaiger Beiträge der Kinder, der für\nAusgaben für diese Kinder erforderlich war. Es fallan weiter\nhierunter nicht Zahlungen, die die Kinder nur deshalb\nleisteten, weil der Angeklagte seinen Verpflichtungen nicht\nnachkan.\n\nAus dem Gesagten ergibt sich, daß die bisherigen\nFeststellungen nicht ausreichen, um darzutun, daß der\nAngeklagte sich seiner Ehefrau gegenüber einer Verletzung\n\nrn\n\nder Unterhaltspflicht schuldig gemacht hat.\n\nb) Die Tochter Gisela war, als der Angeklagte seine\nFamilie verließ, über 14 Jahre alt.Es fehlt jede Feststellung darüber, ob Gisela noch zur Schule ging oder ob sie\nirgendwelchen eigenen Äärbeitsverdienst hatte und in welcher\nHöhe. Im übrigen haftete, jedenfalls in der Zeit vom\nl.April 1953 bis zum Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes (1.Juli 1958), die Mutter, soweit sie ohne Gefährdung ihres eigenen standesgemäßen Unterhalts dazu in der\nLage war, gleichrangig mit dem Vater für den Unterhalt des\nKindes (BGH NJW 1957,177). Wie der Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung 5 StR 366/58 vom\n21.November 1958 bereits ausgesprochen hat, ist der Vater,\nder in diesem Zeitraum keinen Unterhalt für das Kind\ngeleistet hat, dann nicht aus § 170b StGB strafbar, wenn die\ngleichrangig verpflichtete Mutter ohne Gefährdung ihres\neigenen standesgemäßen Unterhalts den Unterhalt für das\nKind gezahlt hat. Die Strafkammer mußte deshalb feststellen,\nob dies geschehen ist, wobei Unterhaltsleistungen der\nMutter für Gisela aus etwaigen Haushaltszuschüssen ihrer\nanderen Kinder insoweit als Leistungen der Mutter anzusehen\nsind, als diese Haushaltszuschüsse nach dem oben Ausgeführten\nihr eigener Arbeitsverdienst sind.\n\nAus diesem Grunde muß die Verurteilung wegen Verletzung\nder Unterhaltspflicht aufgehoben werden. Die Strafkammer\nwird die erwähnten Feststellungen treffen müssen, falls sie\nnicht das Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht\nnach § 154 einstellt.\n\n2. Gegen diese Verurteilung bestehen übrigens auch im\nStrafausspruch selbständige Bedenken. Die Strafkammer hat\nfür dieses Delikt eine Einzelstrafe von einem Jahr Zuchthaus\neingesetzt, weil sie davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte diese Tat als gefährlicher Gewohrheitsverbrecher begangen\nhat. Diese Auffassung wird von den bisherigen Feststellungen\n\n-6-\n\nu\n\nnicht getragen. Daß der Angekıagte einen Diebstahl, eine\nUnterschlagung und einen fortsesetzten Betrug als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat, weil er einen\nHang zu derartigen Straftaten hat, rechtfertigt noch nicht\ndie Annahme, daß er auch die Verletzung der Unterhaltspflicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen\n\nhat. Daß es sich auch hierbei um ein Vergehen handelt, das\nfür den eingewurzelten verbrecher’schen Hang des Angeklagten\nund seine künftige Gefährlichkeit kennzeichnend ist, hätte\nbei der Eigenart dieses Delikts mindestens einer eingehenden\nBegründung bedurft.\n\n3. Die übrigen Strafaussprüche werden von dieser Aufhebung nicht berührt. Es erscheint ausgeschlossen, daß die\nStrafkammer insoweit zu einem anderen Ergebnis gekommen\nwäre, wenn der Angeklagte nicht auch nach ihrer Auffassung\nseine Unterhaltspflicht verletzt hätte, Die Strafkammer\nbegründet die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers, die im wesentlichen die Strafzumessung trägt, damit, daß der ängeklagte schon vielfach\nEigentumsvergehen begangen hat,\n\nDie Ausführungen, mit denen die Strafkammer es begründet, daß der Angeklagte den Diebstahl, die Unterschlagung\nund die Betrügereien als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nbegangen habe, halten auch sonst rechtlicher Nachprüfung\nstand. Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nsetzt allerdings eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, seiner früheren und seiner neuen\nTaten voraus (vgl. RGSt 68,149,153 £f; BGH NJW 1953,\n\n67316, MDR 1957,562). Hierzu gehört die Prüfung, ob die\nfrüheren Taten, soweit sie als sogenannte Symptomtaten\n\nin Betracht kommen, ‚ebenso :wie die neuen Taten wegen ihrer\nBeziehung zum Wesen des Täters einem Hang zum Verbrechen\nentstammen, der den Täter zu einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher macht. Bei den meisten Verurteilungen des\nAngeklagten, die die Strafkammer mitteilt, begnügt sich das\nUrteil mit der Angabe der gesetzlichen Bezeichnungen für\n\ngg.\nZu\n\n71 -\n\ndie Straftaten und der Höhe der Strafen, zu denen der\nAngeklagte verurteilt worden ist. Das würde zur Begründung\nnach der angeführten Rechtsprechung nicht ausreichen, PFür\n\ndie Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen\nund fortgesetzter Unterschlagung zu zwei Jahren Zuchthaus\nteilt aber die Straflammer mit, daß der Angeklagte die\nDiebstähle nicht etwa aus Not begangen habe, sondern daß\n\ner die Kleidungsstücke, die er damals erbeutet hatte, nicht\nnotwendig brauchte, daß er sich ihrer dieserhalb schon\n\nnach kurzer Zeit teilweise wieder entlellis5:, uni das er\nauch die erlangten Geldbeträge mittels eines groben Vertrauenskruchs gerade den Menschen entwendete, die ihm Obdach\n\ngewährt hatten. Für die Verurteilung von 5.September 1947\nheißt es im Urteil, der Angeklagte habe die Diebstähle damals\nnicht als Gelegenheitsverbrecher begangen, er sei vielmehr\nbewußt auf Diebstähle ausgegangen und habe von ihnen gelebt.\nAllgemein heißt es dann noch, sämtliche früheren Straftaten\nkönnten nicht als durch widrige Umstände veranlaßte Gelegenheitstaten angesehen werden. Diese Feststellungen in Verbindung mit der Häufigkeit der Bestrafungen des Angeklagten\nund seiner Rückfallgeschwindigkeit reichen aus, um die\nVerurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen der\nübrigen Taten, abgesehen von der Verletzung der Unterhaltspflicht, zu begründen.\n\n4. Die Aufhebung der Bestrafung wegen Verletzung der\nUnterhaltspflicht macht auch die Aufhebung der Gesamtstrafe\nerforderlich. Damit fällt notwendigerweise auch der Aus-\n\n-3-\n\n-8-\n\nspruch über die Aberkermung der bürgerlichen Ehrenrechte\nund die Anordnung von Polizeiaufsicht.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-19/5-str-474-58","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-19/5-str-474-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:19.088830+00:00"}}