{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-12-16_5_StR_541_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-12-16","aktenzeichen":"5 StR 541/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 541/58\n\nIn Namen des Volkes\n\n2200 058\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Minna IL EB zeboren: rw\naus Hamm,\ngeboren am EEE 1596 in Rh Krei: 1\n\nwegen Meineides u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Dezember 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelite un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 20.Juni 1958\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit die\nAngeklagte wegen Meineides in Tateinheit mit Betrug\nverurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet ist.\n\nII. Die weitergehende Revision der Angeklagten\nwird verworfen.\n\na\n\n- 2.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zuvrückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\nerünrde,\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineides in\n‘ Tateinhsit mit Betrug und wegen versuchten Betruges zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nGefängnis verurteilt. Sie hat ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt und sie für\ndauernd unfähig erklärt, als Zeugin »der Sachverständige\n\n“ eidlich vernommen zu werden.\n\nGegen dieses Urtei] hat die Angeklagte Revision\neingelegt, soweit sie wegen Meineides in Tateinheit mit\nBetrug verurteilt ist und wegen sämt4licher Strafaussprüche.\nSie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nStrafrechts,. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg,\n\nI. Die Ver?2ahrensrügen\n\nsind unbegründet.\n\n1. Die Behauptung, die Strafkammer habe das polizeiliche\nProtokoll zum Beweise für das Geständnis der Angeklagten\nvor der Polizei benutzt, trifft nicht zu. Wie die Revision\nselbst vorträgt, hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung\nauf Vorhalt des polizeilichen Protokolls erklärt, wenn in\ndiesem Protokoll stehe, sie habe gesagt, daß ihre Schwester\nkeine 12.000 DM von ihr zu bekommen habe, werde es schon\nstimmen, daß sie das gesagt habe; sie habe die Aussage\nvor der Polizei wohl mit Rücksicht auf ihren Mann gemacht,\nHieraus in Verbindung mit der Einlassung der Angeklagten\nin der Hauptverhandlung, sie hätte ihrer Erklärung im\nOffenbarungseidsverfahren #Her ihre Schuld gegenüber ihrer\nSchwester das Wort \"moralisch\" hinzufügen müssen, hat die\nStrafkammer offensichtlich gefolgert, daß die Angeklagte\ndie Aussage vor der Polizei so gemacht hat, wie sie ihr\n\n-4-\n\n-4-\n\nvorgehalten worden ist; das war zulässig.\n2. Die Aufklärungsrügen sind offensichtlich unbegründet,\nII. Die Sachrüge\n\nist zum Teil begründet.\n\n1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Meineides\nin Tateinheit mit Betrug kann nicht aufrechterhalten bleiben.\n\na) Nach den Feststellungen der Strafkammer waren ale\nAngaben der Angeklagten im Offenbarungseidstermin vom\n14.Mei 1956 in zwei Punkten unrichtig:; Die Angeklagte hat\nbewußt wahrheitswidrig angegeben, sie habe aus dem Erlös,\nden sie für den Verkauf eines Grundstücks in SB erhalten\nhabe, 6000 DM an Kl bezahlt zwecks Rückzahlung eines\nDarlehens, während sie von Kp weder ein Darlehen\nerhalten noch 6000 DM an ihn gezahlt hat, Die Angeklagte\nhat weiter bewußt wahrheitswidrig angegeben, \"daß ihre\nSchwester noch 12.000 DM von ihr bekomme\". Die Angeklagte\nhat dann den Offenbarungseid geleistet \"und beschwor\ndamit\", wie es im Urteil wörtlich heißt, \"auch die\nvorstehenden Angaben\".\n\nDer Gläubiger Rechtsanwalt Dr DE sah daraufhin\nvon weiteren Vollstreckungsmaßnahmen als aussichtslos ab.\n\nb) Soweit die Strafkammer hierin einen Betrug der\nAngeklagten sieht, fehlt es an der Feststellung einer\nVermögensbeschädigung des Reohtsamalts Dr .DgsmiB. Die -\nStrafkammer stellt nicht fest, daß dieser Gläubiger nit\nErfolg nätte vollstrecken können, wenn die Angeklagte\nzutreffende Angaben gemacht hätte. Diese fehlende ausdrückliche Feststellung läßt sich auch nicht dem Urteilszusammenhang entniehrien. Die Frage, ob die Angeklagte zur Zeit des\nOffenbarungseidstermins ihrer Schwester 12.000 DM schuldete,\n\n-5.-\n\n- 5.\n\nwar für die Vollstreckungsmöglichkeiten des Rechtsanwalts\nDr .BsD ohne Bedeutung. Daß die Strafkammer die\nErklärung der Angeklagten etwa dahin aufgefaßt hat, sie\nhabe ihrer Schwester dadurch eine Freude gemacht, daß sie\nihr einen Teil der geschuldeten 12.000 DM zurückgezahlt\nhabe, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Auch wenn man\nsie im übrigen dem Urteil entnehmen wollte, würde zur\nBegründung eines Vermögensschadens des Rechtsanwalts Dr. BER\nGE aurch Unterlassung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen\ndie weitere Feststellung erforderlich gewesen sein, daß\ndie Angeklagte in Wahrheit ihrer Schwester eine unentgeltliche und deshalb nach § 3 Nr.3 AnfG anfechtbare Zuwendung\ngemacht hätte, und daß der Rückgewähranspruch gegen die\nSchwester der Angeklagten nach § 7 AnfG entweder freiwillig\nerfüllt worden cder im Vollstreckungswege durchsetzbar\ngewesen wäre, An diesen Feststellungen fehlt es. Solche\nFeststellungen wären allerdings dann nicht erforderlich\ngewesen, wenn die Strafkammer als ihre Überzeugung hätte\nfeststellen können, daß die Angeklagte das angeblich\nihrer Schwester zugewendete Geld in Wahrheit noch in ihrem\nVermögen hatte. Eine solche Feststellung hat aber die\nStrafkammer nicht getroffen. Dasselbe gilt bezüglich der\n6000 IM, deren Zahlung an Kb die Angeklagte wahrheitswidrig behauptet hat. Auch hier wäre zur Feststellung\ndes Schadens des Rechtsanwalts Dr EB durch Unterlassung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich gewesen,\ndaß die Strafkammer feststellte, die Angeklagte hätte in\nWahrheit diese 6000 DM oder einen Teil von ihnen noch in\nihrem Vermögen gehabt.\n\nc) Schon der zu b) aufgezeigte Rechtsfehler mächt es\nerforderlich, die Verurteilung wegen Betruges und deshalb\nauch wegen des tateinheitlichen Meineides aufzuheben.\n\nIm übrigen bestehen aber auch gegen die Verurteilung\nwegen Meineides als soiche rechtliche Bedenken.\n\n-6-\n\n-6.\n\nDie Strafkammer stellt den Wortlaut des von der\nAngeklagten geleisteten Offenbarungseices nicht fest. Es\nist deshalb davon auszugehen, daß der Offenbarungseidsrichter\nihr den in § 807 Abs.2 ZPO normierten Eid abgenommen\nhat. Dieser Eid deckv, wie der Bundesgerichtshof bereits\nmehrfach (BGHSt 7,375 ,377 f; 8,399 ,409) ausgesprochen\nhat, nicht alle. Angaben, die ein Offenbarungseidsschuläner\nauf Verlangen des Richters macht, sondern nur die in\n§ 807 ZPÜ vorgeschriebenen Angaben.\n\nNach § 807 ZPO war die Angeklagte nicht verpflichtet,\nunter Eid anzugeben, wo der Grundstückserlös verblieben\nwar. Sie war nur verpflichtet anzugeben, ob er noch zu\nihrem Vermögen gehöre, und ob sie in Bezug auf ihn eine\nder in § 807 Abs.1 Nr.1-3 ZPO im einzelnen erwähnten\nVerfügungen getroffen hatte. Ihr Eid war nur dann ein unrichtiger Offenbarungseid, wenn er in Jezug auf das Vermögen\nder Angeklagten oder dis erwähnten gesetzlich vorgeschriekenen\nAngaben vunrichtiig wer. Daß er es insofern:war, 1äßt sich\nden Urteilsfeststeilungen nicht entnehnen. Das ergibt\nsich im wesentlichen schon aus den cbigen Darlegungen unter\nla).\n\nEs 1äßi sich auch nicht etwa sagen, daß die Angeklagte\nihr Vermögen deshalb im Sinne des § 807 ZPO unrichtig\nangegeben habe, weil sie nicht vorhandene Schulden, nämlich\neine Schuld von 12.000 DM gegenüber ihrer Schwester\nangegeben habe. Der Zweck des Offenbarungseides nach § 807\nZPO erschöpft sich darin, dem Gläubiger die Kenntnis derjenigen Vermögensstücke zu verschaffen, die möglicherweise\nseinem Zugriff. im Wege der. Zwangsvollstreckung unterliegen\n(BEHSt 8,399,400 mit weiteren Nachweisen). Deshalb kann aush\ndie Angabe nicht vorhandener Verbindlichkeiten das Vermögensverzeichnis nur unrichtig machen, wenn diese möglicherweise\neiner Zwangsvollstreckung entgegenstehen können. Das ist\n\n- T-\n\n1 -\n\nbei ungesicherten Verbindlichkeiten nicht der Fall.\n\nNach den bisherigen Feststellungen hat die Angeklagte\ndaher keinen unrichtigen Offenbarungseid geleistet, weil\nihre unrichtigen Angaben nicht von dem Offenbarungseid\ngedeckt wurden.\n\nSollte die Strafkammer auch in der erneuten Hauptverhandlung nicht feststellen können, daß in Wahrheit ein\nTeil des Grundstückserlöses noch zu dem Vermögen der\nAngeklagten gehörte, als sie den Üffenbarungseid leistete,\nund daß dieser daher deshalb falsch war, weil sie ihr\nVermögen unvollständig angab, so liegt es nahe, daß die\nAngeklagte sich wenigstens eines versuchten Meineides\nschuldig gemacht hat. Die Strafkammer wäre nicht gehindert,\nfür diesen versuchten Meineid dieselbe Strafe zu verhängen,\ndie sie bisher für den vollendeten Meineid in Tateinheit\nmit Betrug verhängt hat.\n\n2. Soweit sich die Revision gegen die Strafzumessung\nfür den im Schuldspruch nicht angegriffenen versuchten\nBetrug wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nAuch die Aufhebung der Verurteilung wegen Meineides\nin Tateinheit mit Betrug kann nicht dazu führen, die Strafe\nwegen versuchten Betruges aufzuheben. Die Strafzumessungsgründe zeigen, daß die Strafe ohne Rücksicht auf die\nandere Verurteilung gebildet worden ist. Angesichts der\nArt, wie die Angeklagte bei diesem Betrugsversuch vorgegangen\nist, erscheint diese Strafe auch keinesfalls zu hoch.\n\nIn diesem Zusammenhang sei vorsorglich darauf hingewiesen, daß die rechtskräftige Verurteilung wegen versuchten Betruges einer weiteren Strafverfolgung der Angeklagten\nwegen einer etwaigen Nötigung oder Erpressung, begangen\ngegenüber dem Zeugen CB; nicht \"entgegensteht. Der\n\n-8..\n\nversuchte Betrug und diese etwaige Nötigung oder Erpressung\nstünden ‚weder in Tateinheit nach § 73 StGB noch wären sie\neine Tat im Sinne des § 264 S+tPpö,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-16/5-str-541-58","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":4},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-16/5-str-541-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:18.945656+00:00"}}