{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-12-16_5_StR_535_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-12-16","aktenzeichen":"5 StR 535/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\n\n2200 057\n\nSteB § 174 Nr.l\n\nZu den Merkmalen Ausbildung und Betreuung.\n\nBCH, Urt.v.16.Dezember 1958 - 5 StR 535/58\nLG Osnabrück\n\n5 StR 535/58\n\nImNamen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Walter R EEE zus DEE,\ngeboren am EEENEEEEEES 1900 ir DaB\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16.Dezember 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siener\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstastsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEEER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten REM zegen\ndas Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n14.August 1958 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2.\n\n|\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit einer Abhängigen und wegen mißlungener Anstiftung\nzu einer Fremdabtreiburg zu einer Gesamtgefängnisstrafe von\neinem Jahr verurteil:.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, Er rüzt Verletzung des Verfahrensrechts und des\n‚sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet,\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und\ndeshalb unzulässig.\n\nII;\nDie Sashrüge ist unbegründet,\n\nl. Soweit der Angeklagte wegen Mißbrauchs einer\nAbhängigen verurteilt worden ist, bedarf es nur näherer\nAusführungen zur Frage des Abhängigkeitsverhältnisses.\n\na) Daß Ursuia dem Angeklagten zur Ausbildung anvertraut\nwar, ergibt sich, im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts, aus den bisherigen Feststellungen nicht. Ursula\nwar als landwirtschaftlicher Haushaltslehrling bei der\nWitwe HB eingetreten. Wenn sie auf ihren Wunsch nach\nkurzer Zeit fast ausschließlich von dem Angeklagten in der\nLandwirtschaft beschäftigt wurde, so geschah das nicht in\nAusführung des Lehrvertrages, sondern gegen dessen Sinn. Das\nUrteil ergibt nicht, daß der Angeklagte Ursula anders als\neine gewöhnliche landwirtschaftliche Arbeiterin beschäftigt\nhat, daß die Weisungen, die er ihr, mögiicherweise nach\neiner kurzen Anlernzeit, geben mußte und gegeben hat, über\ndie hinausgingen, dir auch sonst ,ein Arbeitgeber einem\nArbeitnehmer gibt, und daß bereits während des etwaigen .\nAnlernverhältuisses geschlechtliche Beziehungen zwischen\n\n- 3.\n\n-3_\n\ndem Angeklagten und Ursula bestanden oder daß er ein\n\ngerade während des etwaigen Anlernens entstandenes Autoritäts.\nverhältnis hinterher fortgesetzt hätte. Derartiger Feststellungen hätte es aber zur Begründung der Auffassung der\nStrafkammer bedurft, daß zwischen dem Angeklagten und\n\nUrsula ein Ausbildungsverhältnis bestanden habe (BGHSt 1,231).\n\nb) Trotzdem hat die Strafkamner den Angeklagten im\nErgebnis zu Recht wegen Mißbrauchs einer Abhängigen verurteilt,\nDie Feststellungen ergeben nämlich, daß Ursula dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut war, Ursula\nwar auf Grund eines Lehrvertrages in den Haushalt gekommen,\nin dem auch der Angeklagte lebte. Seit etwa Sommer 1956\n- damals war Ursula 15 Jahre alt - arbeitete Ursula fast\nausschließlich in der Landwirtschaft des Angeklagten, führte\nmit ihm ein \"Sonderdasein\", und Frau Hl kümmerte sich\nnicht mehr um Ursula, obwohl der Lehrvertrag nicht aufgehoben\nworden war; das tat auch Ursulas Mutter nicht, die nur\nwenige Minuten von der Landwirtschaft entfernt wohnte, weil\nsie davon ausging, daß Frau HM Ursula betreue. Ursula\nstand unter dem natürlichen Einfluß des Angeklagten und\nordnete sich ihm geistig völlig unter. Dies alles wer, wie\ndas Urteil ergibt, dem Angeklagten bekannt. Aus diesen gesamten Umständen ergab sich für den Angeklagten die Verpflichtung, Ursula in jeder Beziehung zu betreuen und auch\nihre Lebensführung zu beaufsichtigen. Daß der Angeklagte\ndies wußte, stellt das Urteil fest. Daß die Strafkamner das\nVerhältnis zwischen dem Angeklagten und Ursula ein \"Ausbildungsverhältnis\" nennt, ist rechtlich unerheblich,\nzumal dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt\nworden war, einen seiner Ausbildung und Aufsicht anvertrauten\nMenschen unter 21 Jahren zur Unzucht mißbraucht zu haben,\n\n2. Die Verurteilung wegen mißlungener Anstiftung zur\nFremdabtreibung ist rechtsirrtumsfrei. Die Angriffe der\n\n-4-\n\n- A -\n\nRevision scheitern schon an der Feststellung des Urteils,\n\ndaß der Angeklagte gemeinsam mit BD versucht hat,\n\ndie frühere Mitangeklagte El zur Abtreibung an Ursula\nzu bestimmen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchnitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-16/5-str-535-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-16/5-str-535-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:18.929407+00:00"}}