{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-12-16_5_StR_512_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-12-16","aktenzeichen":"5 StR 512/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 510/58\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Werbeleiter Heinrica R Em zu: Tg,\ngeboren am EEE 1909 ir cm,\n\n- Sachbezeichnung: Nm u.a. -\nwegen Vergehens nach § 84 GmbHG u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Dezember 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte nm\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Runte gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 19.April 1958 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. '\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Treisprechung\nim übrigen wegen Vergehens gegen § 84 GmbHG (Unterlassung\nvon Konkurs- oder Vergleichsamtrag), wegen einfachen\nBankrotts (§ 240 Abs.1 Nr.3 KO), wegen Betruges und wegen\nUntreue (§ 81a GmbHG) zu einer Gesamtstrafe von sieben\nMonaten Gefängnis und zu Geldstrafen von zweimal 200 DM\nverurteilt und bestimmt, daß an die Stelle der Geldstrafen\nfür den Fall, daß sie uneinbringlich sind, für je 20 DM\nein Tag Gefängnis tritt. Die Vollstreckung der gegen Runte\nerkannten Freiheitsstrafen ist zur Bewährung ausgesetzt\nworden. Die Strafkammer hält folgende Einzelstrafen gegen\ndiesen Angeklagten für verwirkti:\n\nwegen des Vergehens nach § 84 GmbHG 200 DM Geldstrafe\n\nwegen einfachen Bankrotts 200 DM Geldstrafe\nwegen Betruges vier Monate Gefängnis und\nwegen Untreue sechs Monate Gefängnis.\n\nDie Revision des Angeklagten greift seine Verurteilung\nwegen Betruges nicht an; sie ist ausdrücklich auf die\nVerurteilung wegen der anderen Vergehen beschränkt worden. In\ndiesem Umfange beanstandet si. das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts.\n\nSie hat keinen Erfolg.\n\nI, Verfahrensyoraussetzungen,\n\nSämtliche Verurteilungen des Angeklagten RB beziehen\nsich auf sein Verhalten während seiner Tätigkeit in der\nFirma Mm & Co GmbH, d.h. vom 16.0Oktober 1952 bis zum\nMonat Juni 1953. Das gibt zur Prüfung Anlaß, ob das Verfahren\nauf Grund des Straffreiheitsgessetzes vom 17.Juli 1954\ninsoweit einzustellen ist, als gegen Runte wegen Vergehens\nnach § 84 GmbHG und wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1\nNr.3 KO in Verbindung mit §§ 83 und 41 GmbHG auf Geldstrafen\n\n- 3.\n\n- Du\nvon je 200 DM erkannt worden ist, wobei die dafür festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 20 Tage Gefängnis\nausmachen würden. Diese Frage ist hier zu verneinen, weil\ndie für die anderen Straftaten erkannte Gesamtstrafe von\nsieben Monaten Gefängnis die Höchstgrenze des § 2 StFG 1954\nübersteigt. In solchem Falle sind auch die selbständig\ndaneben verhängten Geldstrafen nicht erlassen. Das hat der\nBundesgerichtshaf schon in zwei nicht veröffentlichten\nUrteilen unter Hinweis auf? den Wortlaut des § 2. Abs.2 des\nGesetzes (\"allein oder nebeneinander\") ausgesprochen\n(4 StR 492/54 vom 20.Januer 1955 und 3 StR 280/54 vom\n6.April 1955).\n\nII. Die Verfahrensrügens\n\n1. Die Revision hält die Vorschriften der §§ 244,\n251 StPO für dadurch verletzt, daß die Niederschrift über\ndie Vernehmung des Zeugen Harald DEEEEB durch einen\nersuchten Richter nicaht in der Hauptverhandlung verlesen\nund für das Urteil nicht verwertet worden ist; sie meint,\ndaß diese Aussage von Bedeutung gewesen sein würde \"für\ndie Verurteilung des Angeklagten RB wegen Vergehens\ngegen § 84 GmbHG und wegen einfachen Bankrotts\", Damit\nwird die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht\nim Sinne des § 244 Abs.2 StPO geltend gemacht. Dazu gehört\naber, daß die Revisinn die Tatsachen angibt, die durch\nDieckmanns Aussage hätten bewiesen werden können und zu\n:einer anderen strafrechtiichen Würdigung des en er\ndes Angeklagten geführt hab ‚en würden (EGASt 2 ‚168).\ndiese Angaben fehlen, ist diese Rüge als hutkläringerüge\n. unzulässig. Zu einer ordnun ıgsmäßigen Rüge der Verletzung\nder Vorschrift des § 245 StBO gehört hier die Behauptung,\n‚daß zur Zeit der Hauptverhandlung die Vorlesung der\nkommissarischen Vernebmung des Zeugen Dim i.5- des\n§ 251 StPO nach zulässig war. Eine solche Behauptung\nenthält die Revisionsrechtfertigungsschrift aber nicht.\n\n-4-\n\n- 4 -\n\n2. Mit der Rüge der Verletzung des § 60 Nr.3 StPO\ndurch die Vereidigung des Zeugen Sb Psanstandet die\nRevision nicht etwa, daß der Antrag der Verteidigung\nund der Staatsanwaltschaft, den Zeugen SB wegen\nVerdachts der Mittäterschaft unbeeidigt zu lassen, entgegen\nder Vorschrift des § 34 StPO ohne Mitteilung der für den\nBeschluß maßgebenden Gründe von der Strafkammer abgelehnt\nworden ist. Sie führt vielmehr nur aus, daß Sg als\n\"Hauptbuchhalter der Firma Nm & Co\" für den \"strafwürdigen Zustand der Buchhaltung\" dieser Firma verantwortlich gewesen sei und darum im Verdacht stehe, sich der\nBeihilfe des von dem früheren Mitangeklagten Nikolaus Mg\nbegangenen Vergehens gemäß § 240 Abs.1 Nr.3 KO schuldig\ngemacht zu haben; s no mi t hätte Sp wegen des\nVerdachts seiner Beteiligung an der Tat nicht vereidigt\nwerden dürfen. Damit greift die Verteidigung die in der\nAnordnung der Vereidigung liegende verneinende Antwort\nder Strafkamner auf die Frage an, ob Sl sier Teilnahme an den Taten verdächtig war, die den\nGegenstand der Untersuchung bildeten. Welche Antwort hierauf\nzu geben war, kann das Revisionsgericht dem Tatrichter nicht\nvorschreiben, Nur wenn sich aus dem Inhalt des Urteils\nergäbe, daß der Strafkammer hierbei ein Rechtsfehler\nunterlaufen ist, sie 2.B. die Rechtsbegriffe der \"Beteiligung\" oder des \"Verdachts\" verkannt hätte, läge ein\nVerfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Urteils führen\nkönnte, wenn es auf ihm beruhte (BGHSt 4,255; 4,368; 9,71).\nFür einen solchen Rechtsfehler !}ieten aber weder die Urteilsgründe noch die Ausführungen der Revision irgendeinen\nAnhalt.\n\nIII. Die Sachrüge\n\nkann auch keinen Erfolg haben.\n\nSoweit sie die Verurteilung des Angeklagten nach\n\n-5.\n\n5.\n\n85 8A und I GrrÜ$ augreifti, serst sie sich in Widerspruch\nzu den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und\ngreift dessen Beweiswürdigung in verfahrensmäßig unzulässiger\nWeise an.\n\nZu 8.249 Abel Nr.3 KO i,Verb, ult §§ 85 und 41 GmbHG\nkann sich der Angeklagte nicht darauf berufen, daß die Buchhalturg zu den Obliegerl.siten des frükeren Mitangeklagten\nNikolaus WEB schört Kabe und das er irn - RD - daher\nnicht zugenutet werden körne, sich um die - schon bei seinen\nEintreten in Unordnung befindliche -— Buchhaltung überhaupt\nzu kümmern § 41 GnbHG verpflichtet j e den Geschäftsführer im öffentlichen Interesse, für die\ncrdnungsmäßlge Geschäftsführung zu sorgen. Diese Pflicht\nkann Jhm nicht durch die Arbeitsteilung innerhalt des\nBetrietes abgenommen werden (vgl.RG JW 1908,6047°0,\nRGSt 13,255,239; RG 12 1920,394)» Die Feststellungen des\nLandgerichts ergeben. 0ß der Angeklagte vorsätzlich gegen\ndiese Pflicht verstoßen hat, indem er nichts unternahm,\ndie Buchführung ir Grdmung zu bringen oder bringen zu lassen,\nnachdem er in Februar 195% ven dem Buchprüfer Heim\nerfahren hatte, daß älcser wegen der Mängel der Buchhaltung.\nnur einen \"annähernden Status\" hatte aufstellen können\n(VA 5,23). Dariber hinaus hat ige vorsätzlich selbst\nFalschhuchungen veranlaßt, inden er den Buchhalter See\nanwies,. on ibm. - RB - bei. der Bark für Rechnung der\nGmeH abgehobene. und- veruntreute Gelder vorläufig auf seinen\nSpesenkonts zu. verbuchen, und Belege, die zu einer.\nordnungsmäßigen Verbuchung dieser Beträge gehört haben\nwürden, trotz mehrfacher Aufforderung nicht beibrachte .\n(TA 3:35).\n\nAuch im übrigen ergibt die durch die allgemeine Sach-\n\nrüse veranlaßte Prüfung des ganzen Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Anzeklastcn TB-\n\n5.\n\n-6-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Äntrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr,Zoffka Siemer\n\nSchmitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-16/5-str-512-58","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":5},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-16/5-str-512-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:18.907580+00:00"}}