{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-12-16_5_StR_503_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-12-16","aktenzeichen":"5 StR 503/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 503/58 Sn;\n2;\n07\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauführer Ernst WB au vi,\ngeboren am EEE 1905 ir ven,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Dezember 1958, an der teilgenommen habenj\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m\nbei der Verkündung\n\nas Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte nn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 1.Juli 1958 samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an\ndas Landgericht zurückrverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründeg\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides\nzu einer Gefängnisstrafe von sieben Mcnaten verurteilt. Es\nhat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer eines\nJahres aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als\nZeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt allgemein die\n\"Verletzung formellen und materiellen Rechts\". Die Verfahrensbeschwerde ist nicht weiter ausgeführt, die Revisionsbegründungsschrift enthält nähere Ausführungen nur zur.\nSachrüge.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift\ndes § 344 Abs.2 StPO und ist daher unzulässig.\n\n2. Die Sachrüge dringt durch.\n\nDer Angeklagte war im Berufungsverfahren am 15.Dezember\n1954 vom Landgericht in Dortmund wegen fahrlässiger gemeingefährlicher Straßenverkehrsgefährdurg verurteilt worden\n(wegen Führens eines Kraftfahrzeuges bei einer Blutelkoholkonzentration von 1,52 %oo) ‚Im Jahre 1956 stellte ihn sein\nVorgesetzter, der Bauingenieur SW, in einen gegen ihn\nanhängigen Verkehrsstrafverfahren vor dem Schöffengericht\nBerlin-Tiergarten als Zeugen. Der Angeklagte wurde auch\ngehört. Im Anschluß an seine richterliche Vernehmung zur\nSache fragte ihn der Staatsanwalt, ob er wegen Trunkenleit\nau. Steuer vorbestraft sei. Der Angeklagte verneinte die\nFrage. Er wurde. anschließend vereidigt.\n\na) was die Revision über diesen von der Strafkaniier\nfestgestellten Sachverhalt aus dem Inhalte der Beiakten\nvorträgt, kann der Senat nicht beachten. Er hat auf die Sachrüge nur zu prüfen, ob der Tatrichter das Recht auf den\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nfestgestellten Sachverhalt richtig angewendet hat\n(§ 337 StPO).\n\nb) Die Feststellungen sind jedoch nicht ausreichend.\n\naa) Das gilt allerdings nicht für den äußeren Tatbestand. Zwar war der Angeklagte vom Landgericht in Dortmund nicht wörtlich wegen \"Trunkenheit am Steuer\" bestraft\nworden. Dennoch beruhte seins Bestrafung auf der Tatsache,\ndaß er durch Alkoholgenuß fahrlässig den Straßenverkehr\ngefährdet hatte. Sinngemäß das wollte der Staatsanwalt\ndurch seine Frage ergründen. Eine Antwort ist jedoch schon\ndann falsch, wenn sie nach dem erkennbaren Sinn der\nFrage der Wahrheit widerspricht.\n\nbb) Die Strafkammer widerlegt dem Angeklagten aber\nnicht einwandfrei, daß er den Sinn der Frage des Staatsanwalts nicht erkannt habe. Damit ist der innere Tatbestand\nnicht fehlerfrei festgestellt,\n\nDie Strafkammer stützt ihre Auffassung, der Angeklagte\nhabe gewußt, daß or wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt\nworden sei, darauf, daß es sich um seine erste Strafe\ngehandelt habe, die noch dazu nach einem freisprechenden\nUrteil des Amtsgerichts im Berufungsrechtszuge verhängt\nworden sei«\n\nDas geht an der Einlassung des Angeklagten vorbei..\nSelbst wenn der Angeklagte sich an den Gegenstand der\nVerhandlung erinnerte, so brauchte er daraus noch nicht\nzu entnehmen, daß er gerade wegen \"Trunkenheit am Steuer\"\nverurteilt worden sei. Einmal handelt es sich hierbei\nnicht um einen vom Gesetz in § 315a StGB verwendeten\nAusdruck, zum anderen brauchte der Angeklagte nicht\nunbedingt seinen damaligen Zustand, der infolge Alkoholgenusses. bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1,52 %oo zur\nFahruntüchtigkeit geführt hatte, schon als \"Trunkenheit\"\n\n. 4-\n\nangesehen zu haben.\n\nGerade hierzu hätte es, zumal laien in Rechtsfragen\noft zu strengerer Wortauslegung neigen als Juristen, einer\nnäheren Begründung bedurft. Jedenfalls kann es nicht\nausreichen, wenn das Landgericht in anderem Zusammenhange\nsagt, die Einlassung des Angeklagten, er habe \"infolge\nZeitmangels den Sinn der Frage nicht erfaßt\", sei\nunwahr.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-16/5-str-503-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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