{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-12-16_5_StR_479_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-12-16","aktenzeichen":"5 StR 479/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 479/58 2200 072\n\nInNaxnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Werner N En zu: vo\ngeboren am EEE 1914 ir. ren (CE) ,\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Dezember 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gu\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Kiel vom 28.März 1958 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n-— Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDas Schöffengericht hatte den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall und wegen Unterschlagung in\nzwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis\nverurteilt. Die Strafkammer hat auf die Berufung des\nAngeklagten das Urteil des Schöffengerichts aufgehoben und\nden Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges\nim Rückfall in vier Fällen und wegen Unterschlagung in\nzwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\nverurteilt. Gegenstand dieser Verurteilung sind Taten, die\n- zeitlich gesehen -— nach dem Urteil des Schöffengerichts\nin rechtlich einwandfreier Weise in das Verfahren eingeführt\nworden sind.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil der\nStrafkammer nur an, soweit diese den Angeklagten wegen\nBetruges im Rückfall in vier Fällen (Fälle Sp, KB,\nrm wi TB) und wegen Unterschlagung in einem Fall\n(Fall KıB) verurteilt hat. Sie rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Soweit die am 4.August 1958 beim\nLandgericht eingegangene weitere Revisionsbegründung vom\n2.August 1958 Verfahrensrügen enthält, ist die Revision\nunzulässig, weil diese Rügen. nicht innerhalb der in\nN 345 StPO bestimmten Begründungsfrist erhoben worden\nsind.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall in\nvier Fällen ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision\ndemgegenüber vorträgt, geht fehl.\n\nDie Feststellungen, die die Strafkammer zu den einzelnen Fällen getroffen hat, sind ohne inneren Widerspruch\nund mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar. Sie\nberuhen auf Schlußfolgerungen, die denkgesetzlich möglich\nsind. Auf die Behauptung, daß die Beweiswürdigung des |\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nTatrichters nicht überzeuge und seine Schlußfolgerungen\nnicht zwingend oder die von ihm getroffenen Feststellungen\nunwahrscheinlich seien, kann eine Sachrüge nicht gestützt\nwerden.\n\nWas die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch\nvorbringt, erschöpft sich in der Behauptung von Tatsachen,\ndie in den Feststellungen des Urteils keine Stütze finden,\nsowie in dem Versuch, die Beweiswürdigung der Strafkammer\ndurch eine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen. Einwendungen\ndieser Art sind im Revisionsverfahren nicht zulässig\n(§ 337 StPo).\n\n2. Die Verurteilung wegen Unterschlagung im Fall\nKlimke ist gleichfalls frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, greift nicht durch.\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß\nder Angeklagte rechtswidrig gehandelt hat, als er das Heizgerät, das der Firma ZB KG gehörte, für eigene |\nRechnung verkaufte. Dem widerspricht nicht, daß der\nAngeklagte, der für die Firma ZEm x4 als Generalvertreter auf Provisionsbasis tätig war, auch sogenannte\nDirektgeschäfte durchführen durfte. Die sogenannten\nDirektgeschäfte wurden in der Weise abgewickelt, daß der\nAngeklagte bei der Firma für eigene Rechnung Geräte\nkaufte und sein Konto mit dem Rechnungsbetrag abzüglich\nseiner Provision belastet wurde. Die auf diese Weise\nerworbenen Geräte durfte der Angeklagte dann für eigene\nRechnung verkaufen. Um ein solches Geschäft handelt es\nsich im! vorliegenden Fall nicht. Die Firma A) KG\nhatte an Frau KW, die Schwiegermutter des Angeklagten,\nein Heizgerät gegen Teilzahlung verkauft, das unter.\nEigentumsvorbehalt geliefert werden.sollte und das gegen\nNachnahme eines Teilbetrages an Frau KB abgesandt\nwurde. Der Angeklagte brachte dieses Gerät dadurch an\nsich, daß er das Nachnahmepaket einlöste. Er verkaufte\n\n-4-\n\n4 -\n\ndas Heizgerät alsdann für eigene Rechnung, ohne die Firma\nZn KG zu benachrichtigen. Hierzu war er nicht\nberechtigt. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte\nbei der Firma Ze K5 gegen Einsendung von 752 DM\n\n10 Heizgeräte für eigene Rechnung bestellt hatte, die\n\nnicht geliefert wurden, weil der Angeklagte bei der Firma\nSchulden hatte und der Betrag von 732 DM hiermit verrechnet\nwurde. Das berechtigte den Angeklagten nicht, das hier\n\nin Rede stehende Gerät für eigene Rechnung zu veräußern.\n\nDem Angeklagten war nach den Feststellungen des\nUrteils auch bewußt, daß er hierzu nicht berechtigt war.\nDiese Feststellung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß\ndie Strafkammer den Angeklagten in dem ähnlich liegenden\nFall ICE freigesprochen hat. Die unterschiedliche\nBeurteilung beider Fälle ist dadurch gerechtfertigt, daß\nder Angeklagte im Fall I der Firma ze x:\nmitteilte, er habe das Gerät auf eigene Rechnung übernommen, während er in dem hier in Rede stehenden Fall das\nGerät hinter dem Rücken der Firma veräußerte.\n\nWas die Revision zu diesem Fall sonst noch vorträgt,\nsind bloße Angriffe gegen die Feststellungen des Urteils\nund die tatrichterliche Beweiswürdigung sowie Tatsachenbehauptungen, die in den Feststellungen des Urteils keine\nStütze finden. Auf Einwendungen dieser Art kann eine\nRevision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).\n\n3. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil, soweit es angefochten ist, in vollem Umfange\ngeprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlichrechtlicher\nArt ergeben, durch den der Angeklagte beschwert ist.\n\n-5 -\n\n-5.\n'--Dje Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka : Siemer\n\nSchnitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-16/5-str-479-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-16/5-str-479-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:18.867802+00:00"}}