{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-12-16_5_StR_460_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-12-16","aktenzeichen":"5 StR 460/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_460/58\n\n—\n\nIm Namen des Volkes 22F;\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bundesbahnoberinspektor Erich M EB\n\naus MD (GE),\ngeboren am EEE 1917 in vum,\n\nwegen schwerer passiver Bestechung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Dezember 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ii»\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten MB zegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n24.Februar 1958 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen dem\nBeschwerdeführer zur Last. \"\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten MB wegen\nschwerer passiver Bestechung nach § 332 StGB zu einer\nZuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt,\nauf die sie die seit dem 21.Juni 1957 erlittene Polizeiund Untersuchungshaft angerechnet hat.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) greifen nicht\ndurch.\n\n1. Das Urteil stellt fest, daß die Entscheidungsbefugnis zwar allein dem Dezernatsleiter, Abteilungspräsidenten AW, zustand. Die Strafkammer ist aber\nzu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte eine eigene\nMeinung äußern konnte und daß für ihn die Möglichkeit einer\nEinflußnahme bestand. Sie hat diese Überzeugung ausweislich\nder Urteilsgründe aus den Bekundungen des Zeugen Bundesbahndirektor v. Si und aus dem Persönlichkeitsbild des Angeklagten gewonnen. Inwiefern sich ihr hätte aufdrängen\nmüssen, zu dieser Frage außerdem den Bundesbahnbeamten\nKrause zu vernehmen, ist weder aus der Revisionsbegründung\nnoch sonst ersichtlich.\n\n2. Eine Aufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht\ndarauf gestützt werden, daß der Tatrichter es unterlassen\nhabe, an den Angeklagten eine bestimmte Frage zu richten.\nDies folgt aus der Erwägung, daß das Revisionsgericht in\naller Regel gar nicht in der Lage ist, zuverlässig zu\nprüfen, ob der Tatrichter die Frage nicht doch gestellt\nhat. .\n\n3. Die weiteren Aufklärungsrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO müssen\n\n- 53; -\n\nbei Verfahrensrügen in der Revisionsbegründung die den\nMangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Hierzu\ngehört bei einer Aufklärungsrüge die Angabe, auf welchem\nWege der Tatrichier die erstrebte weitere Aufklärung\nhätte versuchen, insbesondere welche Beweismittel er zur\nErforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (vgl.\nBGHSt 2,168). Die bloße Erklärung, die Strafkamner hätte\ndie \"Akten des BZA Minden\" beiziehen müssen, genügt\nnicht. Handelt es sich bei dem Beweismittel, auf das\nnach Auffassung der Revision der Tatrichter die Beweisaufnahme hätte erstrecken müssen, um Akten, so müssen\ngrundsätzlich die Aktenstellen genau bezeichnet werden,\ndie der Tatrichter als Beweismittel hätte benutzen\nsollen. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, daß\ndas Revisionsgericht die gesamten Akten (hier die \"Akten\ndes BZA Minden\") daraufhin durchsehen müßte, ob sie\nirgend: etwas enthalten, was als Beweismittel in Betracht\nkommen könnte. Daß dies nicht die Aufgabe eines Revisionsgerichts ist, liegt auf dsr Hand.\n\nII. Sachrügen,\n\nDer Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum. Was die\nRevision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDer Strafausspruch ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum. Die gegen ihn gerichteten Revisionseinwendungen\ngreifen nicht durch.\n\nDie Strafkammer hatte nach pflichtgemäßem Ermessen\ndarüber zu entscheiden, ob die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 332 Abs.1 StGB entnommen werden müsse\noder ob mildernde Umstände vorhanden seien, die die Anwendung des außerordentlichen Strafrahmens des § 332\nAbs.2 StGB rechtfertigen würden. Sie het das Vorliegen\nsolcher mildernder Umetände verneint. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die\nAnnahme der Sträfkamnmer, daß der Gesetzgeber bei der\n\n- 4 -\n\nBestimmung des Raegelstrafrahmens des § 332 Abs.1 StGB\ndavon ausgegangen sei, daß Täter eines Verbrechens der\nschweren passiven Bestechung nur ein Beamter sein kann\nund daß Beamte in aller Regel nur solche Personen sein\nwerden, die nicht oder jedenfalls nicht erheblich bestraft sind. Es bedeutet daher auch keinen Rechtsfehler,\ndaß die Strafkammer es aus grundsätzlichen Erwägungen\nabgelehnt hat, die Urbestraftheit des Angeklagten als\neinen Umstand zu werten, der die Anwendung des außerordentlichen Strafrahmens des § 332 Abs.2 StGB rechtfertigen könnte. Die Entscheidungen RG dW 1937,1804\n\nund BGH NJW 1955,1935 ergeben nichts Gegenteiliges.\n\nDas Urteil BGH NJW 1955,1953 betrifft einen Fall, in\ndem die Strafkammer einen Beamten wegen Meineides nach\n\n§ 154 StGB verurteilt hatte. Der Regelstrafrahmen des\n\n§ 154 Abs.1 StGB ist im Gegensatz zum Regelstrafrahmen\ndes § 332 Abs.1 StGB nicht darauf abgestellt, daß als\nTäter nur Beamte in Betracht kommen. Auch andere Personen\nkönnen einen Meineid begehen. Das Urteil RG JW 1957,1804\nbetrifft einen Fall, in dem ein Justizangesteilter\nUntreue im Sinne des § 266 StGB verübt hatte, Hier ging\nes überhaupt nicht um die Frage, ob die Unbestraftheit\neines Beamten die Anwendung eines außerordentlichen\nStrafrahmens rechtfertigen kann. Das Reichsgericht hatte\nnur zu entscheiden, ob bei der Bemessung der Strafe\ninnerhalb des anzuwendenden Strafrahmens die Unbestraftheit des Täters ein strafmildernder Umstand sei. Das\n\nist etwas ganz anderes. Ob im Einzelfall bei einem\nBeamten, der sich der schweren passiven Bestechung\nschuldig gemacht hat, der Umstand, daß er seinen Dienst\nzur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten versehen\nhat, die Anwendung des außerordentlichen Strafrahmens\ndes § 332 Abs.2 StGB rechtfertigt, hat der Tatrichter\nunter Abwägung der wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände nach pflichtgemäßenm Ermessen zu entscheiden. Daß die Strafkamner die Frage im vorliegenden\n\n-5-\n\n-5-\n\nFalle verneint hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nWas die Revision zum Strafausspruch sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil, soweit es den Angeklagten Mg petrifft, in\nvollem Umfange geprüft, Die Prüfung hat keinen Mangel\nsachlichrechtlicher Art ergeben.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, den Strafausspruch aufzuheben.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-16/5-str-460-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-16/5-str-460-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:18.848731+00:00"}}