{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-12-12_5_StR_534_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-12-12","aktenzeichen":"5 StR 534/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 534/58\n2200 07C\n\nIm Namen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsinspektor Alfred KB aus ve\ngeboren am EEE 1902 in Se (EEE)\n\nwegen fortgesetzter Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Dezember 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr En\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte zn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 14.Juni 1958 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen. '\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 _\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\n\nUntreue zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zu einer\n_ Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt. Die Revision beanstandet\ndas Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\nDie Verfahrensrüge hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte, dem Untreue zum Nachteil des Kreisverbandes Wem des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) vorgeworfen wird, hatte am 13.Juni 1958, dem vorletzten Hauptverhandlungstage, einen Beweisamtrag gestellt, der u.a.\ndahin ging, einen \"Buchsachverständigen\" und einen \"Wirtschaftssachverständigen\" anhand ‚sämtlicher Belege und Buchungen des\nDRK für die Jahre 1952 bis 1955 unter Berücksichtigung der\nin den Jahren 1949 bis 1951 aufgelaufenen Schulden ein\nGutachten über die Behauptung des Angeklagten erstatten\nzu lassen, daß \"die verbuchten Einnahmen nicht ausreichen,\num die notwendig gewordenen Ausgaben zu decken\", daß vielmehr. ein Differenzbetrag von mindestens 6.000 bis 6.500 DM\nbleibe; in diesem Betrage müßten die Ausgaben des Angeklagten\nfür den Kreisverband enthalten sein, auf die sich der\nAngeklagte beruft, die aber die Strafkammer als tatsächlich\nnicht entstanden ansieht, weil er dafür keine Belege\nbeibringen kann; Diesen Beweisamtrag hat das Landgericht\nabgelehnt, \"weil durch das erstattete Gutachten des Revisors\nDim das Gegenteil der behaupteten Tatsachen bereits\nerwiesen und die Sachkunde des Sachverständigen Bgm\nnicht zweifelhaft ist\", ferner weil dieser Antrag einen\nBeweisermittlungsamtrag darstelle.\n\nDie Revision sieht mit Recht die Vorschrift des\n§ 244 StPO durch diesen Beschluß als verletzt an. Seine\nBegründung stützt sich in ihrem ersten Teil auf § 244 Abs.4\nSatz 2 StPO, der bestimmt, wann _ abgesehen von dem hier\nnicht angeführten Grund der hinreichenden eigenen Sachkunde\n\n-3_\n\n- 3.\n\ndes Gerichts -— die Anhörung eines weiteren\nSachverständigen abgelehnt werden darf, der also voraus-\n\n' setzt, daß schon ein erste r Sachverständiger zur\ngleichen Beweisfrage vernommen worden ist. Das aber trifft\n\"hier nicht zu. Der Revisor Bee war als Zeuge geladen\nund als solcher am 1.Verhandlungstage aufgerufen und über\nseine Zeugenpflichten belehrt worden (Bl.103 und 152 Rücks.\n-d.A.). Nach der Sitzungsniederschrift wurde er \"als sachverständiger Zeuge gehört und sagte zur Sache aus und:\nmachte gutachtliche Äußerungen\"; danach leistete er den\nZeugen eid (BI.154 d.A.). Wäre BB daneben als\nSachverständiger vernommen und wäre von seiner Beeidigung\nals Sachverständigem gemäß § 79 StPO abgesehen worden,\n\nso hätte dies .das Gericht oder, vorbehaltlich der. Anordnung\ndes Gerichts, der Vorsitzende ausdrücklich\nanordnen müssen (BGH NIW. 1952,233°0).,. Über eine solche -\nAnordnung enthält die Sitzungsniederschrift nichts.\nBrüdgam ist auch nur durch Zahlung von Zeugengebühren\n\nund nicht als Sachverständiger. entschädigt worden (B1.170 -\nd.A.).: Demnach ist davon auszugehen, daß er als sachverständi-\n‚ger. Zeuge im Sinne. des § § 5 StPO vernommen worden ist und\ndie in der Sitzungsniederschrift erwähnten gutachtlichen\nÄußerungen nur mit seiner Zeugenaussage sachlich eng\n\n. zusammenhängende Nebenbekundungen waren (vgl.dazu- RGSt\n44,11). Derartige, bei Gelegenheit einer Zeugenvernehmung\ngemachte gutachtliche Äußerungen eines sachverständigen\nZeugen sind kein Gutachten im Sinne des § 244 Abs.4 StPO.\nHier wird vielmehr vorausgesetzt, daß der begutachtende\nSachverständige nach Maßgabe der Prozeßordnung in. das\nlaufende Verfahren als Sachverständiger und nicht als\n\nZeuge eingeführt und als Sachverständiger - für alle\nBeteiligten erkennbar - vom Gericht in der Hauptverhandlung\nbehandelt worden ist. Die Pruzeßbeteiligten dürfen nicht\n\n-Ah-\n\n-4-\n\ndadurch benachteiligt werden, daß das Gericht den Angaben\neines vernommenen Zeugen den Wert eines Sachv:rständigengutachtens in überraschender Weise beilegt. Sie müssen\ndarauf vertrauen können, daß allen Beteiligten Klarheit\nüber die verfahrensrechtliche Rolle eines sachverständigen\nZeugen gegeben wird, damit sie auch das nech‘; der Ablehnung\n(§ 74 StPO) ausüben können, wenn das Gericht die Bekundungen\nals Sachverständigengutachten verwerten will (BGH JR 1954,\n271). Dann aber war der Sachverständige, dessen Vernehmung\ndie Verteidigung beantragt und die Strafkamer abgelehnt\nhat, kein \"weiterer\" Sachverständiger im Sirne des § 244\nAbs.4 Satz 2 StPO und die auf diese Vorschr:ft gestützte\nAblehnung rechtlich fehlerhaft.\n\nDie Strafkammer durfte im vorliegenden Fall von der\nbeantragten Vernehmung eines Sachverständigen auch nicht\nmit der Begründung absehen, es handele sicr um einen\nBeweisermittlungsamtrag. Auch wenn dies der Fall war, hatte\ndie Verteidigung zur Begründung ihres Antrages doch jedenfalls\nso genaue Behauptungen aufgestellt, daß die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs.2 StPC, auf dessen\nVerletzung sich die Revision ebenfalls ausdrücklich beruft,\nes erforderlich machte, jenen Hinweisen rachzugehen und\nsie durch Sachverständige prüfen zu lassan. Da die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts auf diesen\nMangel beruhen können, muß das ganze Urteil aufgehoben\nwerden.\n\n-5._\n\n-5-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nDr.Koffka Schmidt Siemer\n\nBörker | Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-12/5-str-534-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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