{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-12-12_5_StR_532_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-12-12","aktenzeichen":"5 StR 532/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 532/58\n\n2200 065\n\nIm Namen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Gerhard L EEEDB zus >,\n\ndort geboren am EB 1325,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rauschvergehens (§ 330a StGB)\n\nnat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Dezember 1958, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 24.Juli 1958\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründejz3\n\nDer Angeklagte hatte sich bis zur Zurechnungsunfähigkeit betrunken. Mit seinem Zechgenossen KB schlug er\nLärm vor einer Gastwirtschaft, aus der er wegen ungehörigen\nVerhaltens entfernt worden war. Der Maler Georg Sn\nstand schweigend in der Nähe und sah zu. Der Angeklagte\nstürzte sich plötzlich auf ihn und schlug ihn ohne Anlaß\ndurch einen Faustschlag an den Kopf nieder. Als Sprotte\nsich taumelnd wieder aufrichten wollte, erhielt er vom\nAngeklagten einen Schlag gegen den Kehlkopf. Er schlug\nheftig mit dem Kopf auf und blieb regungslos liegen. Er\nverstarb am nächsten Tage.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines\nvorsätzlichen Vergehens der Volltrunkenheit nach § 330a StGB\nzu drei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht\nund des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\n1. Auf die Aufklärungsrüge und die mit ihr zusammenhängenden sachlichrechtlichen Ausführungen braucht nicht\nnäher eingegangen zu werden, weil der Schuldspruch ohnehin\nkeinen Bestand hat (vgl.Nr.2). Im neuen Urteil wird jedoch\nausdrücklich zu erörtern sein, ob der Angeklagte krankhaft\nalkoholsüchtig war und ob er aus diesem Grunde strafrechtlich\nnicht oder nur im verminderten Umfange dafür verantwortlich\nist, daß er am Tattage zu trinken begann und sich schließlich\nbetrank. Denn insofern gilt § 51 StGB auch für das Vergehen\nnach § 330a StGB. |\n\n2. Die Revision bemängelt mit Recht, daß das Landgericht\ndie mit Strafe bedrohte Handlung, die Bedingung der Strafbarkeit nach § 3308 Abs.1 StGB ist, in einer Körperverletzung\nmit TodesfoNlge (§ 226 StGB) findet.\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nDie Strafkammer läßt dahingestellt, ob der Angeklagte\nden tödlichen Ausgang fahrlässig herbeigeführt habe; denn\ndie Schuld brauche sich \"bei § 330a StGB nur auf das Geraten\nin einen Rauschzustand zu erstrecken, nicht aber auf die\nFolgen der in der Trunkenheit begangenen Tat\". Insoweit\nsei § 56 StGB nicht anwendbar (UA S.11).\n\na) Das ist nicht frei von Rechtsirrtun.\n\nIn: der Entscheidung BGHSt 6,89, die das Landgericht\nvielleicht vor Augen hat, geht es darum, ob $ .330a StGB\nerfordert, daß der Täter, ehe er sich vorsätzlich oder\nfahrlässig bis zur Zurechnungsunfähigkeit. betrank, auch\nhätte voraussehen können und müssen, daß er im Rausch eine.\nmit Strafe bedrohte Handlung vornehmen werde. Dazu wird\nausgeführt, mit dieser Frage habe § 56 StGB nichts zu tun.\nEr betreffe nur den Fall, daß das Gesetz an eine \"besondere\nFolge einer strafbaren Handlung eine höhere Strafe knüpft.\nDer § 330a StGB sei jedoch nicht so gefaßt, daß schon die\nTrunkenheit strafbar sei und der Strafrahmen sich verschärfe,\nwenn der Betrunkene noch eine andere strafbare Handlung\nverübe. Vielmehr begründe erst die im Rausch ausgeführte\nmit 'Strafe bedrohte Handlung die Strafbarkeit nach § 330a\nStGB. In diesem Sinne ist die Überschrift des Urteils zu\nverstehen, in der es heißt, auf. den Tatbestand des § 330a\n- StGB sei § 56 ‚StGB nicht anzuwenden. Die Entscheidung\nschließt: jedoch nicht aus, daß § 56 StGB dann zu beachten\n- ist,‘ wenn ein zurechnungsunfähig: Betrunkener eine solche\nHandlung begeht, die das Gesetz wegen einer besonders schweren\nFolge mit einer erhöhten Strafe bedroht. Dann gilt folgendes.\n\nDie mit Strafe bedrohte Handlung muß grundsätzlich alle\ndie besonderen inneren Merkmale aufweisen, die das Gesetz\n- aufstellt, Das gilt nicht nur für den Vorsatz, den. auch ein\nZurechnungsunfähiger haben kann, sondern auch für die Fahr-\n\n-4-\n\n-4-\n\nlässigkeit. Bei beiden gibt es allerdings Einschränkungen.\nWenn der Betrunkene allein infolge des Alkoholeinflusses\nVorstellungslücken hat oder einem Irrtum unterliegt, wird\ndadurch sein Vorsatz nicht ausgeschlossen (BGH NJW 1953,\n1442). Ähnliches m:ß, soweit zu der mit Strafe bedrohten\nHandlung ein fahrlässiges Verhalten des Täters gehört, für\ndie Beurteilung gelten, oo den Betrunkenen der Vorwurf\nder Fahrlässigkeit trifft. Dann kommt es darauf an, wie\ndiese Frage zu beurteilen wäre, wenn er nüchtern gewesen\nwäre (vgl.Schönke/Schröder, StGB 8.Aufl. § 330a Anm.IV\n\n3 c mit Hinweis auf RG DStR 1936,181).\n\nDas hätte das Landgericht also prüfen müssen. Die von\nihm ausdrücklich offengelassene tatsächliche Beurteilung\ndarf das Revisionsgericht nicht selbst vornehmen.\n\nb) Der Mangel betrifft nicht nur die Strafe, sondern\nden Schuldspruch.\n\nDer Angeklagte hat zwar den äußeren und inneren Tatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB\nverwirklicht, also in seinem Rausche eine mit Strafe bedrohte\nHandlung begangen, wie § 330a Abs.1 StGB es voraussetzt.\nInsoweit fehlt aber der nach § 33Ca Abs.3 in Verbindung\nmit § 232 StGB erforderliche Strafantrag. Er ist freilich\ndann entbehrlich, wenn als Bedingung der Strafbarkeit eine\ngefährliche Körperverletzung nach § 223a StGB vorliegt.\nInsoweit enthält das Urteil jedoch nicht die nötigen\nFeststellungen über die innere Tatseite. Denn es sagt\nnicht, ob der Angeklagte die Umstände, die seine beiden\nSchläge als eine das Leben gefährdende Behandlung kennzeichneten, kannte (BGHSt 2,160,163) oder nur infolge seiner\nTrunkenheit nicht kannte. Hierüber läßt sich auch dem\nZusammenhange der Urteilsgründe nichts entnehmen. Denn\ndieser Punkt berührt sich erg mit der vom Urteil ausdrücklich offengelassenen Frage, ob der Angeklagte den Tod\n\n5.\n\n- 5.\n\nSEE; fahrlässig herbeigeführt hat. Das gilt erst\nrecht dann, wenn man annimmt, daß sich der Täter bei\neiner gefährlichen Körperverletzung, die in einer das\nLeben gefährdenden Behandlung besteht, dieser Gefährdung\nund nicht nur der Tatsachen, die sie begründen, bewußt\nsein muß (vgl. BGH 3 StR 322/55 vom 13.10.1955 bei\nDallinger MDR 1956,5256 zu §§ 223,223a StGB). Ob dieser\nweitergehenden Auffassung zu folgen ist, braucht der\nSenat jetzt noch nicht zu entscheiden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesamwalts.\n\nDr.Koffka Schmidt Siemer\n\nDr.Börker - Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-12/5-str-532-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-12/5-str-532-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:18.743284+00:00"}}