{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-12-12_5_StR_475_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-12-12","aktenzeichen":"5 StR 475/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Leiter\neines Reisebüros Untreue\n\na) gegenüber Veranstaltern und Leistungsträgern,\nb) gegenüber seinen Kunden\n\nbegeht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 266\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Leiter\neines Reisebüros Untreue\n\na) gegenüber Veranstaltern und Leistungsträgern,\nb) gegenüber seinen Kunden\n\nbegeht.\n\nBGH, Urt. v. 12. Dezember 1958 - 5 StR 475/58\n\nGroße Strafkammer\ntei dem AG Celle\n\n5 StR_475/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmarin Hans-Georg H ib zus Ci,\ngeboren am 1915 in Te- run ti Pa,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. die geschiedene Ehefrau Eva H glB zeborene Lg\naus Hm. |\ngeboren am EEE 1920 ir ron (CB),\n\nwegen gemeinschaftlicher Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Dezember 1958, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\n\n. Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Hans-Georg\nund Eva Hop wirä das Urteil der Großen Strafkammer\nbei dem Amtsgericht in Celle Vom 13.Juni 1958\n\n1. dahin geändert, daß die Angeklagten in den\nFällen 53 und 54 nur wegen eines Falles\n\nII.\n\n- 2.\n\nder Untreue verurteilt werden, ebenfalls\nin den Fällen 9 und 63 - insoweit werden\ndie Strafaussprüche aufgehoben -;\n\nim Schuld- und Strafausspruch mit den\nFeststellungen in den Fällen 4, 25, 26,\n28, 36, 37, 38, 39, 40, 45, 47, 52 und 55\naufgehoben, desgleichen im Gesanmtstrafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an die Strafkammer zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n\\\n\nx .. =\nGrürgne\n\nDie Strafkammer 18% die Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen gemeinschaftlicher Untreue in 52 Fällen\nverurteilt, und zwar den Angeklagten Hans-Georg Hg zu\neiner Gefängnisstrafe von zwei Jahren und 52 Geldstrafen,\ndie Angeklagte Eva Hg zu einer Gefängnisstrafe von\neinem Jahr und ebenfalls 52 Geldstrafen.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revision\neingelegt. Sie rügen Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrschts.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\nbeider Angeklagter sind offensichtlich unbegründet.\n\nr,\n\nII. Die _Sachrügen\n\nen one\n\nsind zum Teil begründet.\n\nl. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDie Angeklagten, geschiedsne Eheleute, gründeten Ende\ndes Jahres 1954 gemeinschaftlich ein Reisebüro in CB.\nWegen der Beziehungen des Angeklagten Hans-Georg Hgg\nzu einem anderen CB Reisehüro wurde das Gewerbe nur\nauf den Namen der Angeklagten Fva Hgb angemeldet und\nauch diese allein als Inhaberin in des Handelsregister\neingetragen. Die Angeklagten waren sich aber darüber einig,\ndaß sie das Reisebüro gemeinschaftlich betreiben wollten,\ndaß jeder von ihnen nach außen vertretungsberechtigt sel,\nim Innenverhältnis der Zustimmung des anderen bedurfte,\nund daß der Betrieb auf gereinschaftliche Rechnung betrieben werden sollte. In dieser Weise ist auch verfahren\nworden.\n\nDie Angeklagten vermittelten Schi?fs-, Bus- und\nBahnfahrten sowie Flüge,. Hotelunterkünfte, Pensions- und\nKuraufenthalte entweder zwischen den Kunden. und den be-\n\n- 4-\n\ntreffenden Verkehrs-, Hotel- oder Kurunternehmen (sogenannten Leistungsträgern) unmittelbar oder zwischen\nihren Kunden und Veranstaltern von sogenannten Pauschalreisen oder Pauschalaufenthalten (Leistungsträger und\nVeranstalter werden im folgenden Unternehmer genannt).\n\nHierzu führt das Urteil wörtlich folgendes aus\n\n\"Die im vermittelnden Reisebüro perfekt werdenden\nVerträge zwischen Kunde und Leistungsträger bzw.\nVeranstalter haben zum Inhalt, was Leistungsträger bzw. Veranstalter ir ihren Prospekten\noder was sie auf Einzelanfrage des vermittelnden Reisebüros anbieten. Bestimmte, auf Dauer\nberechnete vertragliche Bindungen zwischen dem\nReisebüro und dem Leistungsträger bzw. Veranstalter bilden die Ausnahme. Es ist vielmehr allgemeiner Gewerbebrauch, daß ein Reisebüro ohne vorherige Fühlungnahme vermittelnd\ntätig werden kann, für jede erfolgreiche Vermittlung vom Leistungsträger bzw. Veranstalter\neine Provision zu beanspruchen hat, daß\nandererseits die für den Leistungsträger bzw.\nVeranstalter vom Reisebüro angenommenen Gelder\ntreuhänderisch zu verwalten und in Abständen\nvon fünf Tagen abzuführen sind, spätestens\naber am Tage der ersten Leistung an den Kunden\nbeim Leistungsträger bzw. Veranstalter eingegangen sein müssen. Da der Leistungsträger\nbzw. Veranstalter mit den von ihm oder dem\nReisebüro ausgestellten Fahrausweisen oder\nGutscheinen (teilweise auch 'Voucher!' genannt)\neinen unmittelbaren Anspruch auf Leistungen\naus der Hand gibt, soll und darf er durch die\nEinschaltung eines Vermittlers grundsätzlich\nnicht schlechter gestellt sein, wie wenn der\nKunde ihn unmittelbar angegangen hätte. Im\nreinen Fahrkartenverkaufsgeschäft, das die An-\n\n-5-\n\n5.\n\ngeklagten et:nfalls pT.ogen, besteht der allgemeine GTewerbebrauch, daß bei Fehlen besonderer\nVereinbarungen die vereinnahmten Kaufpreise\n\nals Inkassogelder gesondert aufzubewahren und\nin gleicher Weise wie vorerwähnt abzuführen\nsind. Gegenüber den Kunden übernimmt das Reisebüro hinsichtlich des von ikm Erlangten bis\n\nzum Zustandekommen des Beförderungs-, Aufnahmepp. Vertrages brancheüblich ebenfalls besondere\nTreuepflichten. Die Angeklagten als Touristikfachleute kannvien bei Eröffnung ihres Reisebüros diese Verhältnisse und diese Gewerbebräuche; gelegentlich einer Prüfung ihres\nReisebüros im August 1957 durch den Sachverständigen Dr.K@WB haven sie sich in dieser\nRichtung auch ausdrücklich erklärt.\"\n\nDie Angeklagten besorgten erforderlichenfalls für\nihre Kunden auch Deviser.\n\nIn den Jahren 1956 und 1957 verkauften die Angeklagten auch zeitweise Fahrscheine für die He in\nSCHEEEEB-AC aus einem ihnen zu diesem Zweck von der AG\nüberlassenen Blanko-Tahrscheinheft; sie schlossen ferner\nfür die Ce TB Versicherungs-AG in Ki\nReisegepäck-, Reiseunfail- und Fluggastunfallversicherungen\nab, wobei sie von der AG Heftos mit durchnummerierten\nVersicherungsscheinen erhielten und gegen Aushändigung\nder Versicherungsscheine von den Kuiden die Prämien\nkassierten; schließlich verkauften sic im Jahre 1957 für\nam 29.September und &.Oktober 1957 stattfindende Hengstparaden Sitz- und Stehplatzkarten, wobei sie von jeder\nKartengruppe je 200 ausgehändigt erhielten, über die verkauften abzurechnen und die richt verkauften zurückzugeben\nhatten. ’\n\nIn den Jahren 1956 und 1957 führten die Angeklagten\nvielfach Gelder, die sie von Aunden des Reisebüros erhalten\n\n-6-\n\nhatten und die den Unternehmern gebührten, nicht an diese\nab; ebenfalls führten die Angeklagten einen Teil der für\ndie Fahrkarten der Eu -\"EiD SiB-AG; Gie Versicherungsscheine uud die Gestüiskarten vereinnahmten\nGelder nicht an ihre Auftraggeber ab. Die Angeklagten\nhandelten dabei in jedem Einzelfall auf Grund besonderer\ngemeinschaftlicher Besprechungen. Sie handelten so, weil\ndas Reisebüro sich in wirtschaftlich immer ungünstigerer\nLage befand und die Angeklagten die eingehenden Gelder\nbenötigten, um dringende Schuldverpflichtungen zu erfüllen.\n\nDie Strafkammer sieht in diesem Verhalten jeweils\neine Untreue gegenüber den Unternehmern, in einzelnen\nFällen gegenüber den Kunden.\n\n2. Rechtlich unbedenklich ist die Verurteilung wegen\nUntreue in den Fällen des Fahrkartenverkaufs der\n\nHenn SCHE - 4 (Falı 7), des Kartenverkaufs\n\nfür das ICE Ce (Tail 64) und der Versicherungsabschlüsse für die Europäische Gw-reiiiiil> -\nVersicherungs-AG (Fall 62). In diesen Fällen war das\nReisebüro Hgg veauftragt, für die genannten Unternehmen Fahrkarten bzw. Eintrittskarten zu verkaufen und\nVersicherungsverträge abzuschließen, und zwar für\nRechnung der Auftraggeber. Die Verpflichtung, für\nRechnung eines anderen Rechtsgeschäfte abzuschließen,\nist eine Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen im Sinne des § 266 StGB. Daß dabei die Tätigkeit der Angeklagten über bloß mechanische Verrichtungen\nhinausging, liegt auf der Hand.\n\nDiese Treupflicht hatte nicht nur die Angeklagte\nEva Ham als formelle Inhaberin des Reisebüros, sondern\nbei der geschilderten Sachlage auch der Angeklagte\nHans-Georg Heim- Wie das Urteil ergibt, ist der Angeklagte Hans-Georg HB; abgesehen von der Gewerbeerlaubnis und der Eintragung im Handelsregister, auch\n\n- 171 -\n\n- 7-\n\nnach außen als Mitinhabar des Reisebüros in Erscheinung\ngetreten. Er hat die Verhandlungen mit den Unternehmern\ngeführt, die zur Betrauung des Reisebüros mit dem Verkauf\nder Fahrkarten und dem Abschluß der Versicherungen geführt\nhaben. Bezüglich dar Eintrittskarten für die Gestütsveranstaltung hat er mit dem Landgestüt wegen der Abrechnung verhandelt.\n\n3. Soweit im übrigen die Angeklagten eingenommene\nBeträge nicht an die Unternehrer abgeführt haben, halten\ndie Ausführungen der Strafkammer nicht in allen Fällen der\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Den Treubruchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht\nnur, wer nach Begründung eines Treueverhältnisses durch\nTreupflichtverletzung das Vermögen des Treugebers schädigt.\nDeshalb kann der Inhaber eines Reisebüros gegenüber einem\nUnternehmer jedenfalls nur dann Untreue begehen, wenn er\nzur Zeit der schädigenden Handlung bereits mit ihm in\nGeschäftsverbindung steht. Das hat bereits der 1.Strafsenat in der unveröffentlichten Entscheidung 1 StR 357/58\nvom 23.September 1958 entschieden.\n\naa) Eine solche Geschäftsverbindung entsteht schon\ndann, wenn ein Unternehmer durch Entgegennahme einer Reihe\nvon Aufträgen seine Bereitschaft bekundet, für eine gewisse\nDauer mit dem Reisebüro unter den üblichen Geschäftsbedingungen zusammenzuarbeiten (ebenso der l.Strafsenat\nin der erwähnten Entscheidung vom 23.September 1958).\nDieses Treueverhältnis verpflichtet das Reisebüro, auch\nbei künftigen Geschäften die Vermögensinteressen des\nUnternehners wahrzunehmen.\n\nBeauftragt ein Kunde des Reisebüros dieses, ihm eine\nLeistung eines Unternehmers zu vermitteln, mit dem das\nReisebüro bereits in der geschilderten Weise in Geschäftsverbindung steht, und erbringt der Kunde schon Zahlungen\nhierfür an das Reisebüro, ehe sich der Unternehner zur\nLeistung für den Kunden verpflichtet hat, so hat allerdings\n\nder Leiter des Reisebüros bei der Behandlung dieses\nGeldes noch keine Vermögensinteressen des Unternehmers\nwahrzunehmen. Die Zahlung an das Reisebüro ist vor\nZustandekommen des Einzelvertrages zwischen Kunden und\nUnternehmer noch keine Zahlung an diesen. Kommt dieser\nVertrag nicht zustande, so hat nicht der Unternehmer,\nsondern das Reisebüro den geleisteten Betrag an den |\nKunden zurückzuzahlen.\n\nDer Leiter des Reisebüros hat bereits bei Vemittlung eines Vertrages zwischen einem Kunden und einen\nUnternehmer, mit dem er in Geschäftsverbindung steht,\nauf Grund seiner Treupflicht dessen Vermögensinteressen\nwahrzunehmen. Wie die Urteilsfeststellungen ergeben,\nerkennen die Unternehner, wenn der Vertrag zustande\nkommt, auch solche Zahlungen des Kunden als für sie geleistet an, die der Kunde an das Reisebüro geleistet hat,\nehe der Vertrag zwischen Unternehmer und Kunden zustande\ngekommen ist. Hat der Inhaber des Reisebüros schon vorher\nüber Gelder des Kunden verfügt, die für diesen Vertrag\nbestimmt waren, ohne jederzeit zum Ersatz in der Lage\nzu sein, so verbietet es ihm seine Treupflicht gegenüber\ndem Unternehmer, den Vertrag zwischen dem Unternehmer\nund dem Kunden zum Abschluß zu bringen. Daß er dem\nKunden gegenüber zum Abschluß dieses Vertrages verpflichtet ist, ändert hieran nichts. Es ist sein Verschulden, wenn er wegen seiner vorangegangenen Verfügungen\nüber das Geld seine Verpflichtungen gegenüber dem Kunden\nnicht erfüllen kann, ohne seine Treupflicht gegenüber\ndem Unternehmer zu verletzen. Eine unberechtigte Verfügung über das Kundengeld liegt schon in der Vermischung\ndes Geldes mit eigenem oder in der Einzahlung auf ein\nallgemeines Konto des Reisebüros, wenn seine jederzeit\nverfügbaren Mittel nicht dazu ausreichen, alle Verpflichtungen auf Weiterleitung oder Rückzahlung der von den\nKunden geleisteten Zahlungen zu erfüllen.\n\n- 9.\n\nNach Abschluß des Vertrages zwischen Unternehmer\nund Kunden zieht der Inhaber des Reisebüros nach den\nFeststellungen der Strafkamnmer die Gelder für den\nUnternehmer ein. Von diesem Augenblick an verletzt er\ndaher die Vermögensbetreuungspflichten für den Unternehmer, wenn er unberechtigt über die Gelder verfügt.\nDabei ist es, entgegen der Auffassung der Revision, unerheblich, welcher Zeitpunkt für die Weiterleitung der\nGelder vereinbart oder verkehrsüblich war.\n\nIn folgenden Fällen hatten die Angeklagten nach\nden Feststellungen schon in dem Zeitpunkt, in dem sich\nder Kunde an das Reisebüro Hgg wandte, eine Treupflicht gegenüber dem Unternehmer auf Grund vorher bestehender Geschäftsverbindung: Fall 1 (Tue\nAm), Fälle 17 bis 23 (Reisebüro Dr. Tg,\n\n31 bis 33 (Kurverwaltung Now), 41 bis 44 (Fremdenverkehrszentrale WTB), 43 bis 50 (Kurverwaltung\n\nDEE) , 56 bis 60 (Pension ce).\n\nDie Angeklagten hatten mit den ITggee mm.\ndem Reisebüro Dr. FB, der Kurverwaltung Ne\nder Fremdenverkehrszentrale TB una der Kur-\n\nverwaltung BEE vor diesem Zeitpunkt schon mehrfach\nGeschäfte abgeschlossen.\n\nFür die Pension GB waren die Angeklagten vor\nden hier behandelten Fällen (56 bis 60) erst einmal\ntätig geworden, nämlich in dem Fall 55 des Urteils, der\nspäter noch zu behandeln sein wird. Schon durch diese\neine Vermittlung war aber ein Treueverhältnis zwischen\ndem Reisebüro und der Pension GB entstanden. Die\nPension hatte nämlich schon vorher dem Reisebüro He\nProspekte zugeschickt, die Angeklagten hatten vor der\nersten Vermittlung wegen des Preises nachgefragt, dieser\nund ihre Provision waren ihnen genannt worden. Durch die\nÜbersendung des Prospekts in Verbindung mit dem Abschluß\ndes ersten Vertrages hatte die Pension zu erkennen ge-\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\ngeben, daß sie bereit sei, durch die Angeklagten vermittelte Reisen zu Pauschalbeträgen grundsätzlich anzunehmen und dic von den Reisenden an die Angeklagten\ngezahlten Beträge als ihnen geleistet anzuerkennen, wenn\ndie Reise zustande kam. Das genügt zur Begründung eines\nTreueverhältnisses.\n\nbb) Die Treupflicht gegenüber sämtlichen Unternehmern hatten beide Angeklagten, die auch nach außen\nhin abwechselnd tätig wurden, und zwar jeweils in beiderseitigem Einverständnis.\n\nec) Die Angeklagten haben diese Treupflicht auch\nin allen Fällen verletzt. Sie haben in allen Fällen nach\nErhalt des Geldes beschlossen, es nicht an die Unternehmer abzuführen, sondern anderweit zu verbrauchen,\nund sind so verfahren. Soweit sie Zahlungen der Reisenden\nvor Abschluß des jeweiligen Vertrages verbrauchten, haben\nsie ihre Treupflicht, wie oben dargelegt, dadurch verletzt, daß sie den Vertrag zwischen Kunden und Unternehmer zum Abschluß brachten; soweit sie diese Zahlungen\nnach Abschluß des Vertrages verbrauchten, haben sie die\nTreupflicht durch den Verbrauch des Geldes verletzt.\n\nDer Einwand der Angeklagten, sie seien zum Verbrauch\nder ihnen gezahlten Gelder berechtigt gewesen, richtet\nsich zum Teil gegen die das Revisionsgericht bindenden\nFeststellungen der Strafkammer, zum anderen Teil ist er\nrechtsirrig. Die Feststellungen der Strafkammer über die\nHandelsüblichkeit der Verpflichtungen von Reisebüroinhabern bezüglich der ihnen von ihren Kunden gezahlten\nGelder enthalten keine Verstöße gegen Denk- oder _\nErfahrungssätze. Es trifft auch nicht zu, daß der”\nReisebüroinhaber, der seinem Kunden Schiffs- oder Flugkarten besorgt oder Gutscheine für Pauschalreisen oder\nPauschalaufenthalte, unter dem Gesichtspunkt des § 266\nStGB so zu behandeln sei wie ein Einzelhändler, der bei\neinem Großhändler für seinen Kunden Waren besorgt und\n\n- 1 -\n\n- 11 -\n\nsie unmittelbar durch den Großhändler an den Kunden liefern\nläßt. Entscheidend ist, daß durch die Tätigkeit des Reisebüros unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer\nund Kunden entstehen. Aus diesem Grunde ist die Tätigkeit\ndes Reisebüros in erster Linie eine Tätigkeit in fremdem,\nnicht eine solche in eigenem Interesse. Das unterscheidet\nmaßgebend die Tätigkeit des Inhabers eines Reisebüros von\nder des Weiterverkäufers einer Ware. Etwas anderes kann\n\nnur beim Kauf einzelner, nicht auf Namen lautender\nEisenbahnfahrkarten gelten.\n\nDer Schaden für die Unternehmer ist jeweils schon\nim Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen Unternehmer\nund Kunden nach Verbrauch des Geldes oder im Zeitpunkt\ndes Verbrauchs des Geldes nach Vertragsabschluß eingetreten. Nach den zutreffenden Ausführungen der Strafkammer waren die Angeklagten jedenfalls verpflichtet,\njederzeit so viele Geldmittel zur sofortigen Verfügung\nbereit zu haben, daß sie alle ihre Verpflichtungen auf\nAbführung fremder Gelder erfülien konnten. Die Strafkammer\nstellt fest, daß die Angeklagten hierzu in keinem Zeitpunkt des hier in Frage kommenden Zeitraums in der Lage\nwaren. Unerheblich ist dabei, ob die Angeklagten jeweils\ndie eine oder die andere Verpflichtung hätten fristgemäß\nerfüllen können. Die Angeklagten haben dies nicht getan,\nweil sie, wie festgestellt worden ist, jeweils andere,\ndringendere Gläubiger mit den zur Verfügung stehenden\nGeldern befriedigen wollten. Der Schaden für die Unternehmer trat schon in dem Augenblick ein, in dem die Angeklagten nach Abschluß des Vertrages zwischen Unternehmer\nund Kunden das Kundengeld verbrauchten oder nach Verbrauch\ndes Geldes des betreffenden Kunden den Vertrag zum Abschluß brachten, weil die Angeklagten niemals ausreichende\nGelder zur fristgemäßen Bezahlung der Unternehmer zur\nVerfügung hielten, mögen sie auch Geld auf ihren Konten\ngehabt haben, das zur Befriedigung des einen oder anderen\nUnternehmers ausgereicht hätte.\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nb) Soweit die Angeklagten ohne vorherige Geschäftsverbindung mit dem betreffenden Unternehmer bei ihm\neine Bestellung für einen Kunden aufgaben, entstand\nihre Treupflicht als Hauptpflicht gegenüber dem Unternehmer in dem Augenblick, in dem dieser die Bestellung\nbestätigte und damit zum Ausdruck brachte, daß er, wie\nverkehrsüblich, Zahlungen, die der Kunde für die bestellte Leistung an das Reisebüro geleistet hatte oder\nnoch leisten würde, als an ihn, den Unternehner, geleistet anerkenne. Durch die Bestellung und die Annahme\nkam ein Vertrag zwischen dem Reisebüro und dem Unternehmer zustande, der das Reisebüro verpflichtete, Gelder\ndes Kunden mit Wirkung für den Unternehmer entgegenzunehmen, die Gelder entsprechend den allgemeinen Gepflogenheiten zu verwaiten und den Vertrag zwischen\nUnternehmer und Kunden durch Benachrichtigung, evtl.\nAushändigung von Unterlagen zum Abschluß zu bringen. Das\nsind Treupflichten im Sinne des § 266 StGB, die das Wesen\ndes Vertrages zwischen Unternehmer und Reisebüro bestimmen.\n\naa) Wie dargelegt, entstand aber diese Treupflicht\nerst mit Abschluß des betreffenden Einzelvertrages\nzwischen den Angeklagten und dem Unternehmer. Die An-\n:geklagten haben sich deshalb in diesen Fällen gegenüber\ndem Unternehmer nur insoweit strafbar gemacht, als sie\nnach diesem Zeitpunkt treuwidrig dessen Vermögen\nschädigten. Die Schädigung kann dabei nicht, wie die\nStrafkammer offenbar meint, in der bloßen Nichtzahlung\nvon Geldern an die Unternehmer gesehen werden. Die bloße\nUnterlassung der Zahlungen kann nämlich nur dann eine\nvorsätzliche treuwidrige Schädigung sein, wenn die Angeklagten im Augenblick des Unterlassens zur Zahlung in\nder Lage waren. Das aber ist nicht im einzelnen festgestellt. Die bisherigen Feststellungen reichen deshalb\nfür eine Verurteilung wegen Untreue gegenüber solchen\nUnternehmern, bei denen die Treupflicht erst durch Ab-\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nschluß des Einzelverträges begründet worden ist, nur aus,\nsoweit sie ergeben, daß die Angeklagten nach Abschluß des\nihre Treupflicht begründenden Einzelvertrages von den\nbetreffenden Kunden eingezahlte Gelder für eigene Zwecke\nverbraucht haben. Die Strafkammer stellt in keinem Fall\nfest, wann die Angeklagten die von den Kunden eingezahlten\nGelder verbraucht haben. Daß dies nach Abschluß des\nEinzelvertrages zwischen den Angeklagten und dem Unternehmer gewesen sein muß, läßt sich deshalb nur in den\nFällen dem Urteil entnehmen, in denen es eindeutig ergibt,\ndaß der Kunde nach Abschluß des Einzelvertrages zwischen\nden Angeklagten und dem Unternehmer Zahlungen geleistet\nhat. Auch dieser Zeitpunkt ist nicht überall festzustellen.\nEs ist noch nicht derjenige Zeitpunkt, in dem nach den\nFeststellungen die Angeklagten für einen Kunden eine bestimmte Reise \"gebucht\" haben. Denn, wie insbesondere die\nAusführungen zum Fall 5 (UA S.17) und Fall 61 (UA S.56)\nergeben, versteht das Urteil unter \"buchen\" nur den\ninternen Buchungsvorgang beim Reisebüro. Der die Treupflicht begründende Einzelvertrag zwischen dem Reisebüro\nund dem Unternehmer kommt aber erst mit der Bestätigung\ndurch den Unternehmer zustande.\n\nbb) Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte\nhat die Strafkammer in folgenden weiteren Fällen eine\ntreupflichtwidrige Schädigung der Unternehmer durch die\nAngeklagten mit Recht angenommen:\n\n(a) Fall 24 (TB Gubı).\n\nHier hat die TB GnbH am 3.August 1957 die Buchung\nbestätigt, so daß der Vertrag zustande gekommen ist. Die\nKundin hat bis zum 31l.August 1957, also nach Vertragsschluß, bezahlt.\n\n(b) Fall 27 (N). .\n\nHier hat der Unternehmer bereits am 8. Juli 1957 den\nAngeklagten Abrechnung erteilt, also den Auftrag be-\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nstätigt. Die Angeklagten haben am 11.Juli 1957 Zahlungen\nentgegengenommen und hierüber für eigene Zwecke verfügt.\n\n(c) Fall 34 (KOM Verkehrsgesellschaft).\n\nHier haben die Angeklagten von dem Ehepaar Wen\nerst kassiert, nachdem die KM Verkehrsgesellschaft\nihnen unter Aufgabe des Preises den Auftrag bestätigt\nhatte.\n\n(4) Fall 35 (Kurverwaltung De.\n\nDie Kundin hat die Reise bereits am 9.Juli 1957\nangetreten, aber erst am 18.Juli 1957 an die Angeklagten\ngezahlt. Zur Zeit der Zahlung muß also der Vertrag\nzwischen den Angeklagten und der Kurverwaltung bereits\nzustande gekommen gewesen sein.\n\n(e) Fall 46 (Kurverwaltung Te -\n\nDie Kundin hat am 3.August 1957 im Reisebüro der\nAngeklagten bezahlt, und zwar mittels Schecks. Die Reise\nhat am 4. August 1957, also am nächsten Tage, begonnen.\nHieraus ergibt sich, daß schon zur Zeit der Zahlung der\nVertrag zwischen den Angeklagten und der Kurverwaltung\nbestanden haben muß.\n\n(£f) Fall 61 (Hotel \"Sgm\").\n\nDer Inhaber des Hotels \"SR\" hatte den Angeklagten am 2.August 1957 den Auftrag bestätigt; die\nAngeklagten haben das Geld am 3.August 1957 erhalten.\n\n(g) In den Fällen 53 und 54 haben die Hotels\nSCHNEE ur: Te die Bestellungen bestätigt,\nehe der Kunde ÜGEEEB an die Angeklagten bezahlt hatte.\nJedoch handelt es sich bei der Untreue gegenüber diesen\nbeiden Unternehmern um eine natürliche Handlung, durch °\ndie zwei Unternehmer geschädigt wurden. Das Urteil\nergibt, daß die Angeklagten das Geld für beide Unternehmer auf einmal entgegengenommen haben, in einer Besprechung seine Nichtabführung beschlossen und das Geld\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\nmit ihrem vermischt haben. Insoweit konnte das Revisionsgericht selbst .das Urteil ändern.\n\nIn allen diesen Fällen haben die Angeklagten durch\nVerletzung ihrer Treupflicht vorsätzlich das Vermögen der\nUnternehmer geschädigt. Das ergibt sich einwandfrei aus\nden Urteilsfeststellungen. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n.e) In den übrigen Fällen,: in denen die Strafkamner\ndie Angeklagten wegen Untreue gegenüber Unternehmern verurteilt hat (Fälle 4, 9, 25, .26, 28, 36, 37, 38, 39, 40,\n45,.47,.52 und 55), läßt sich dem Urteil mindestens nicht\nmit Sicherheit entnehmen, daß die .Angeklagten in dem Zeitpunkt, zu dem sie über die von. den Kunden eingezahlten\nGelder für eigene Zwecke verfügten, bereits in einem Treueverhältnis zu den Unternehmern, sei es durch vorangegangene\nGeschäftsbeziehüngen, sei es durch Abschluß des Einzelvertrages, standen. Das bedarf keiner weiteren Begründung\nfür die Fälle 4 9, 28, 37 und 47.\n\nIn den Fällen 25 und 26 ist zwar dasselbe Unternehmen\n(die, NW una OB Vom GnıH TB) vetroffen.\nDas Urteil ergibt aber nicht, in welchem von beiden Fällen\nder erste Abschluß zwischen den Angeklagten und der Unternehmerin stattgefunden hat. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob auch hier ein einzelner Vertragsschluß schon\ndie Treupflicht für etwaige spätere Buchungen für diese\nGesellschaft begründet hätte. .\n\nIm Fall 36 war Vertragsgegnerin der Angeklagten .die-Kurverwaltung Beim. Mit dieser haben die Angeklagten\nzwar auch im Fall 35 abgeschlossen, der. oben unter Nr.3b\nbb (a) 'behändelt worden ist. Im Fall 36 hat aber der Kunde\nbereits am 11.Mai 1957 an die Angeklagten gezahlt, während\ndiese 'im:Fall 35 erst: im Juli 1957 mit der Kürverwaltung\nBEE abgeschlössen haben. Durch den Abschluß des’ Vertrages im Fall 35 kann also die Treupflicht für den Fall 36\n\n- 16 -\n\n- 16 -\n\nnicht begründet worden sein. Ebenfalls ergibt das Urteil\nfür die Fälle 38 bis 40 nicht, in welchem von diesen\nFällen der erste Abschluß mit dem Verkehrsverein Cm\ngetätigt worden ist. Es läßt sich deshalb dem Urteil\nnicht entnehmen, daß zur Zeit des Geldempfanges in einem\nder drei Fälle die Angeklagten bereits in einem Treueverhältnis zu dem Verkehrsverein standen.\n\nIm Fall 45 ist der Vertrag zwischen den Angeklägten\nund der Kurverwaltung com am’ 14;August 1957 zustande\ngekommen. Die Kundin hat in Raten bis zum 30.August 1957\ngezahlt, muß also noch nach dem 14.August‘ 1957 Zahlungen\ngeleistet haben. Die Angeklagten haben aber 40 DM an die .\nKurverwaltung com weitergeleitet, und'das Urteil\nergibt nicht, daß sie nach dem 14. August mehr als diese .\n40 IM eingenommen haben.\n\nIm Fall 52 spricht zwar manches dafür, daß das Parkhotel Beim zleichzeitig mit der Angabe des Preises\neinen schon vorher von den Angeklagten gegebenen Auftrag\nbestätigt habe, so daß die Zahlung vom 21. Juni 1956 nach\nZustandekommen des Vertrages zwischen den Angeklagten -\nund dem Parkhotel geleistet worden wäre. Mit Sicherheit\n1äßt sich dies aber den Ausführungen des Urteils nichtentnehmen.\n\nIm: Fall. 55 (Pension u. liegt es wieder nahe, u\ndaß die. Pension gleichzeitig mit der. Preisangabe die\nBestellung für die Kunden bestätigt hat. Auch hier 1ä8t\nsich dies aber nicht mit Sicherheit den ı Festetellungen:\nentnehmen. on BE\n\n: In diesen. 14. Bällen kann ‚daher die Verurteilung\nwegen. Untreue gegenüber den Unterneimern nicht aufrechterhalten werden.. . “\n\n'@) Nach den bisherigen Feststellungen liegt es aber\nmindestens sehr nahe, daß sich die Angeklagten in den\nerwähnten 14 Fällen, soweit sie vor Begründung einer.\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\nTreupflicht gegenüber dem Unternehmer über die von den\nKunden gezahlten Beträge verfügt haben, der Untreue gegenüber diesen Kunden schuldig gemacht haben.\n\naa) Die Kunden, die kei den Angeklagten eine Reise\noder Unterkunft bestellten, haben ihnen, wie die Strafkammer an anderer Stelle zutreffend ausführt, einen Auftrag\nim Sinne des § 662 BGB erteilt. Es ist der Revision zwar\nzuzugeben, daß nicht jeder Auftrag eine Treupflicht im\nSinne des § 266 StGB begründet. Es gibt auch Aufträge,\ndie auf rein mechanische Dienstleistungen ohne jede\nSelbständigkeit des Beauftragten gerichtet sind; sie vermögen eine Treupflicht nicht zu begründen. Die Kunden des\nReisebüros Hg haben dieses aber beauftragt, mit den\nUnternehmern Rechtsgeschäfte abzuschließen, aus denen sie,\ndie Auftraggeber, berechtigt und verpflichtet werden\nsollten. Die Tätigkeit, die das Reisebüro dabei entfalten\nsollte, ging über rein mechanische Dienstleistungen hinaus.\nSie erforderte auch eine gewisse Selbständigkeit des\nReisebüros. Es kommt dabei nicht darauf an, ob etwa der\nKauf einer Fahrkarte für einen anderen einmal als eine\nunselbständige Tätigkeit angesehen werden kann, deren Übernahme keine Treupflicht nach § 266 StGB begründet. Die den\nAngeklagten übertragene Tätigkeit erschöpfte sich, soweit\nersichtlich, nioht in dem Kauf einzelner, nicht auf Namen\nlautender Fahrkarten. Sie hatten vielmehr überall auf\nNamen lautende Buchungen für Flug- oder Schiffspassagen\nvorzunehmen oder für bestimmte Kunden Hotelunterkünfte zu\nbestellen. In solchen Fällen muß das Interesse des Kunden\nauch dadurch gewahrt werden, daß durch sofortige Erledigung\nseiner Bestellung ihm-ein zur Zeit der Bestellung freier\nPlatz verschafft wird. Es muß das Interesse des Kunden gewahrt werden, wenn der zunächst in Aussicht gehommene Platz\nnicht frei ist, aber der betreffende Unternehmer dafür\neinen anderen anbietet. Auch im Fall 9 hatten die Angeklagten für den Kunden K@B nicht nur eine Eisenbahnfahrkarte\nzu kaufen, die möglicherweise nicht auf Namen ausgestellt\n\n- 18 -\n\nwurde, sondern auch eire Schiffspassage, und sie hatten\nihm Devisen zu besorgen. Der Gesamtauftrag begründete,\ndas Treueverhältnis zu Jem Kunden. .Es kommt deshalb\nnicht darauf an, ob dieses nur hinsichtlich der Bezahlung\nder Eisenbahnfahrkarte und eines Teils des Devisenauftrages verletzt ist.\n\nbb) -Die Angeklagten haben die Kunden geschädigt,\nwenn sie über die von diesen eingezahlten Beträge verfügten, ehe sie zugunsten der Kunden einen Vertrag mit\ndem Unternehmen abgeschlossen hatten. Denn in diesem\n‚Fall liefen die Kunden Gefahr, ihr Geld zu verlieren,\nwenn es nicht zum Vertragsschluß kam. Daß die Angeklagten sich hierüber im klaren waren, liegt mindestens sehr\nnahe. Der Abschluß der Verträge, durch den die Unter-.\nnehmer auch die schon vorher für die Reise gezahiten Beträge als für sie geleistet anerkannten, beseitigte dann\ndiesen bereits vorher entstandenen Schaden.\n\nDiese Auffassung steht nicht in Widerspruch zu der\nEntscheidung des 2.Strafsenats vom 19.Mai 1953 (NJW:1953,\n1600). Diese hat eine Untreus gegenüber den Künden,\nsoweit es sich nicht um Veranstältungen des -angeklagten\n\niv. Inhabers des Reisebüros selbst-handelte, die hier nicht\n\n:'in: Frage stehen, nur für den Fall verneint, daß der\nReisebüroinhaber bereits bei Empfangnahme des Geldes\nEmpfangsvollmacht des fremden Unternehmers hatte.\n\n. cc) Soweit die Strafkanner nicht feststellen kann,\nob die Angeklagten im einzelnen Falle vor oder nach Abschluß ihres Vertrages mit dem betreffenden Unternehmer\nüber Kundengeld verfügt haben, ist sie nicht ‚gehindert,\ndie Angeklagten wegen Untreue uit der Begründung zu\nu verurteilen, daß sie Untreue entweder gegenüber dem\nUnternehmer oder gegenüber dem Kunden begangen hätten.\nDas Revisionsgericht ist aber nicht in der Lage, von\nsich aus mit dieser Begründung die Verurteilungen.\naufrechtzuerhalten, weii Anklage und Eröffnungsbeschluß\n\n- 19 -\n\n- 19 -\n\nden Angeklagten nur Untreue gegenüber den Unternehmern\nin diesen Fällen vorgeworfen haben, die Angeklagten\n\nalso nooh keine Gelegenheit hatten, sich insoweit gegenüber dem Vorwurf der Untreue gegen die Kunden zu verteidigen. .\n\nNur im Fall 9 konnte das Revisionsgericht von sich\naus entscheiden. Die Angeklagten haben sich nämlich\ngegenüber dem Kunden KB ohnehin der Untreue schuldig\ngemacht (Fall 63). Es kommt deshalb nur eine einheitliche Untreue gegenüber KB in Betracht.\n\nDeshalb muß die Verurteilung in 13 Fällen aufgehoben werden.\n\n4. Aus dem zu 3 d Ausgeführten ergibt sich, daß\ndie Verurteilung wegen Untreue gegenüber den Kunden\nin den Fällen 2, 3, 5 und 63 (abgesehen davon, daß\nFall 63 mit Fall 9 zusammenfällt) zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß gibt. Was die Revision demgegenüber\nvorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n5. Auch. soweit sich die Revisionen gegen das\nStrafmaß richten, sind ihre Ausführungen offensichtlich unbegründet. Bei den niedrigen Einzelstrafen\nund der großen Zahl der Fälle, in denen die Schuld-\n\n- 20 -\n\n- 20 -\n\nsprüche bestehenbleiben, bestand auch keine Veranlassung, die Einzelstrafen auch. in diesen Fällen\naufzuheben. Ihre Höhe kann nach der Überzeugung des\nSenats nicht durch die aufgehobenen Verurteilungen\nbeeinflußt sein.\n\n‚ Dr.Koffka Schmidt Siemer\n\nBörker. ‚Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-12/5-str-475-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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