{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-12-02_5_StR_525_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-12-02","aktenzeichen":"5 StR 525/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stk 525/58 2200 067\n\nLa Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Polsterer und kaufmännischen Angestellten\n\nRol? > GEB zu: em,\ndort geboren an EEE 1927;\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Bet.uges i.R. Usäs\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Dezember 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nin der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr En\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 19.Mai 1958 wird\n\nverworfen.\nL\n\nDer Beschwerdeführer ha+ die Kosten des Rechts-\n\n- 2.\n\n- 2 _\n\nmittels zu tragen.\n\nIhm wird die nach dem 19.Mai 1958 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nir\n\n- 3.\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfalle in zwei\nFällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen versuchten Betruges im Rückfalle in\nTateinheit mit Urkurdenfälschung in zwei Fällen zu einer\nGesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus vnd zu mehreren\nGeldstrafen verurteilt.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden,\n\nl. Die Revision behauptet zunächst, das Landgericht\nhabe gegen § 60 Nr.3 StPO verstoßen, indem es die Zeuginnen\nInge KB vnä deren Mutter Martha Ken vereidigt habe.\n\na) Hinsichtlich Inge ZW nein: der Beschwerdeführer,\nsie sei der Beteiligung an der ihm zur Last gelegten Straftat verdächtig. Sie sei dabeigewesen, als er sich die\nArbeitsbescheinigung für die HKV ausgestellt habe, auch sei\nsie beim Einkeuf im Kaufhaus KM zugegen gewesen.\n\nAus diesen Tatsachen läßt sich jedoch ein Verdacht der\nBeteiligung nicht herleiten. Eine Mitwirkung durch Unter- |\nlassung - nur sine solche käme in Betracht - ist nur dann\nstrafbar und ein Vereidigungshindemnis, wenn eine rechtliche Pflicht bestanden hat, die Tat zu verhindern (BGH\nNJW 1951,324).\n\nAuch die weitere Behauptung des Beschwerdeführers,\nInge KM habe bei ihm die im Eigentum der HKV verbliebenen gekauften Gegenstände gestohlen, würde kein Vereidigungshindernis ergeben. Eine Hehlerei käme nicht in Betracht,\nweil es sich nicht um einen abgeleiteten Erwerb handeln\nwürde.\n\n- h-\n\noo ho\n\nb) Gegen Nartha KB Läuft nach Behauptung des\nAngeklagten ein Verfahren wegen Kuppelei. Inwiefern sich\nhieraus ein Verdacht der Beteiligung ergeben könnte, ist\nnicht ersichtlich. Auch daß der Beschwerdeführer unangemeldet bei ihr gewohnt hat, ist in dieser Zusammenhange nicht\nvon Belang.\n\n2. Der Angeklagte kann seine Revision auch nicht\ndarauf stützen, die beiden Zeuginnen KW seien entgegen\nder Vorschrift des § 55 Abs.2 StPO nicht über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden (BGHSt 11,213).\n\n3. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verstöße gegen\n§ 244 StPO liegen ebenfalls nicht vor.\n\na) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ausweislich der Niederschrift vom 19.Mai 1958 mehrere Beweisamträge\ngestellt, darunter, als Zeugen neu zu laden u.a. den Arzt\n\naus der Strafanstalt Bee Oi Dr. VB und Frau\nIB. Die Strafkammer hat diese Anträge abgelehnt.\n\n. Die Gründe dieses Beschlusses sind nicht zu beanstanden,\nDie Voraussetzungen des § 244 Abs.3 StPO (Prozeßverschleppung) sind fehlerfrei angenommen worden. Auch ist der Strafkammer darin zuzustimmen, daß die Ladung der Zeugin Le\nnicht von Amts wegen geboten war. Einmal hatte der Angeklagte\nkeine Tatsachen angegeben, die durch die Zeugin erwiesen\nwerden sollten, zum anderen war nach den eigenen Angaben\nder Revision zu einigen der jetzt in das Wissen der Zeugin\ngestellten Tatsachen schon der Zeuge Neun gehört worden.\nDen Arzt Dr brauchte das Landgericht um so weniger\nzu laden, als es über die Verantwortlichkeit des Angeklagten’\nauch wegen etwaiger von ihm eingenommener Opiate zwei Sachverständige gehört hatte.\n\nb) In den Urteilsgründen heißt es, in den Sachen des\nAngeklagten seien weder eine Injektionsspritze noch\n\n5 _\n\nem -\n\nMorphiumampullen noch Rausch- oder Betäubungstabletten\ngefunden worden. Der Angeklagte meint, diese Feststellung\n\nsei unter Verletzung des § 244 StPO zustande gekommen. Wie\ndem Gericht bekannt gewesen sei, befänden sich aber derartige\nGegenstände bei seinen \"Effekten\". Das wird durch die Akten\nnicht bestätigt. Außerdem fehlt es für eine ordnungsgemäße\nRüge der Verletzung der Aufklärungspflicht an der Angabe\n\nder Beweismittel, deren sich das Landgericht weiter hätte\nbedienen sollen (BGHSt 2,168).\n\nc) Darauf, der Zeuge Sg sei \"nicht genügend vernommen\nworden\", kann die Revision nicht gestützt werden (vgl.BGHSt\n4,125,126). Das gleiche gilt für die Zeugen TB und\nOtto.\n\nd) Soweit der Angeklagte eine \"Yerletzung des § 244 IV\nStPO\" rügt, enthalten seine Ausführungen keine genügend\nbestimmten Angaben über den Inhalt des gestellten Beweisamtrages und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses (vgl.\nBGHSt 3,213).\n\ne) Schließlich beanstandet es der Angeklagte, daß die\nStrafkammer das Gutachten des Sachverständigen Dr . Tg\nverwendet hat. Er behauptet, Dr. IB habe ihn überhaupt\nnicht untersucht, sich vielmehr nur auf ein Cutachten des\ninzwischen verstorbenen Dr, Ve aus dem Jahre 1955 gestützt.\nDas ist ausweislich der Urteilsgründe unzutreffend (UA S.23).\n\nII. Die Sachrüge.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem\ngesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei sind Rechtsfehler\nnicht zutage getreten, Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet.\n\nDas gilt auch hinsichtlich der vom Angeklagten hervorgehobenen Begründung, mit der es das Landgericht abgelehnt\nhat, dem Angeklagten die gesamte Untersuchungshaft auf die\n\n„6\n\n- 6 -\n\nStrafe anzurechnen. Die Strafkammer hat nämlich, unabhängig\n‚von dem Prozeßverhalten des Angeklagten, aus dem Strafzweck\n‚heraus einen längeren Yollzug der Freiheitsstrafe für geboten\n\ngehalten.\nDie Entscheidung entspricht dem antrage des Generalbundesanwalts.\nSarstedt Schmidt . Siemer\n\nSchuitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-02/5-str-525-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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