{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-12-02_5_StR_520_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-12-02","aktenzeichen":"5 StR 520/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 520/58 2200 066\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nElfriede D EB zeborene Sim aus Tin:\ngeboren am EEE 1915 in Lenin,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchten Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Dezember 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesarwalt Dr. in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr EB pei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hamburg vom 9.Juli 1958 wird\nverworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 9.Juli 1958 erlittene Untersuchungs-\n\nhaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird der\nAngeklagten auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2 —\n\nGründes\n\nDie Angeklagte ist wegen versuchten Mordes zu einer\nZuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt worden.\n\nIhre Revision gegen dieses Urteil beanstandet das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nA. Verfahrensbeschwerdenz\n\nI.\n\nDie Beschwerde üährerin bemängelt Verletzung des\n§§ 338 Nr.5 StPQ und beruft sich dabei auf folgenden Sachverhalts\n\nNach der Sitzungsniederschrift hatte das Schwurgericht\num 13,10 Uhr des Verhandlungstages mit der Verkündung des\nUrteils begonnen und war bei der Mitteilung der Gründe\ndurch die Angeklagte gestört worden.\n\n‚ \"Die Angeklagte benahm sich durch wiederholte laute\nSchreie -- 'nein! nein! nein!! - ordnungswidrig\nund wurde vom Vorsitzenden ermahnt, sich ruhig zu\nverhalten. Als die Angeklagte trotzden fortfuhr,\nlaut zu schreien; 'nein! nein! nein!'! ordnete\nder Vorsitzende um 13.55 Uhr an, daß die Angeklagte\nwegen ordnungswidrigen Benehmens zeitweise aus\ndem Sitzungssaal zu entfernen sei. Widerspruch\ngegen diese Anordnung wurde von keiner Seite\nerhoben. - Geschah! - In Fortsetzung der Urteilsverkündung wurde die mündliche Mitteilung der\nUrteilsgründe in Abwesenheit der Angeklagten fortgesetzt. Die Angeklagte wurde um 14,05 Uhr wieder\nhereingeführt. Die mündliche Mitteilung der Urteilsgründe und damit die Urteilsverkündung- wurde in\nAnwesenheit der Angeklagten fortgesetzt und um\n14,15 Uhr abgeschlossen.\"\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nDie Rüge dringt im Ergebnis nicht durch.\n\n1. Richtig ist allerdings, daß im allgemeinen die\nAngeklagten auch bei der Urteilsverkündung ununterbrochen\nanwesend sein müssen, weil dies ein wesentlicher Teil der\nHauptverhandlung ist (RGSt 63,248,249; RG JW 1938 ,1644°;\n\nBGH 5 StR 406/55 vom 25.0ktober 1955); zur Urteilsverkündung\ngehört nach § 268 Abs.2 StPO die Eröffnung der Urteilsgründe.\n\n2. Mit Recht auch weist die Revision darauf hin, daß\ngemäß §§ 177 GVG, 247, 33 StPO eine Durchbrechung dieses:\nGrundsatzes nach Anhörung der Angeklagten vom Gericht\nzu beschließen ist und daß sie nach Rückkehr in den\nSitzungssaal vom wesentlichen Inhalt des in ihrer Abwesenheit Geschehenen zu unterrichten sind.\n\na) Es kann dahinstehen, ob hier der Vorschrift des\n§ 33 StPO damit genügt war, daß die Angeklagte und ihr\nVerteidiger Gelegenheit zur Äußerung hatten, bevor der\nWachtmeister die Anordnung des Vorsitzenden durchführte\n(vgl.BGH 2 StR 457/54 vom 5.April 1955). Denn auch wenn das\nnicht der Fall wäre, könnte sich die Revision nicht mit\nErfolg darauf berufen,\n\nFür die Frage vorheriger Anhörung eines Angeklagten\nbei Entfernung wegen oränungswidrigen Verhaltens gelten j\nandere. Grundsätze als im Falle der Anordnung nach § 247\n\n„Abs. .l StPO, weil die Entfernung wegen Verstoßes gegen die\n\nOrdnung. im Gerichtssaale ihrer Natur nach von anderer Art\n..ist als die Zwangsentfernung. nach § 247 Abs.l StPO\n\n. (Rest 35, 433, ‚435; Geier in 'Löwe/Rosenberg, StPO 20.Aufl.\n.§ 247 Ann.7; Eb.Schmidt, Lehrkomm. Teil II § 247 StPO\nErl.20). Die Anhörung kann in zahlreichen Fällen der\n\n§§ 177 GVG, 247 Abs. 2 StPO überflüssig, mitunter geradezu\nunzweckmäßig sein. So insbesondere dann, wenn der Ungebührwille außer Frage steht, Eine Anhörung würde in solchem\n\n-A-—\n\n- 4A -\nFalle nicht zur Xlärung des Verstoßes beitragen, sondern\nwäre sogar mit der dem Gericht geschuldeten Achtung nicht\nvereinbar, weil der Ungebührliche noch Gelegenheit zu\nweiteren Ausfällen hätte (Schäfer in Löwe/Rosenberg\nStPO 20.Aufl. Anm.5 c zu § 178 GVG und Ann.9 zu § 177\nGVG). Auch hier war die Sachlage so, wie die Revision\nnicht bestreitet. Die Angeklagte hatte die Urteilsverkündung durch laute Schreie gestört und sich davon\ndurch Ermahnuugen des Vorsitzenden nicht abhalten lassen.\nBei der Art dieser Störung hätte eine Zufforderung an.\ndie Angeklagte, sich zu äußern, wahrscheinlich nur\nzu weiteren Ordnungswidrigkeiten geführt. Dem durfte\nsich der Tatrichter bei Verkündung des Urteils nicht\naussetzen.\n\nb) Das Fehlen des Gerichtsbeschlusses stützt die\nRevision hier ebenfalls nicht. Zuch insoweit können nämlich\ndie von der Rechtsprechung zu 8 247 Abs.l StPO entwickelten\nGrundsätze nicht uneingeschränkt auf die Fälle zwangsweiser\nEntfernung wegen Ordnungswidrigkeit übertragen werden.\n\nRichtig ist allerdings, daß die ;wangsentfernung\nnicht durch den Vorsitzenden allein angeordnet werden\ndarf. Hierzu bedarf es vielmehr - auch ohne besonderen\nAntrag des jeweiligen Angeklagten -— eines begründeten\nGerichtsbeschlusses.\n\nJedoch begründet ein Verstoß hiergegen nicht unter\nallen Umständen die Revisinn. Denn der absolute Aufhebungsgrund des § 338 Nr.5 StPO ist nur gegeben, wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person stattgefunden\nhat, \"deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt\". Das\nGesetz schreibt aber nicht vor, daß ein Angeklagter, der\ndie Hauptverhandlung erheblich stört und auch dem Zureden\ndes Vorsitzenden gegenüber unzugänglich bleibt, weiterhin\nzugegen sein muß. § 177 GYG 1äßt vielmehr in diesen Falle\n\n-5-\n\n- 5 m\n\nausdrücklich seine sntfernung zu. Das allein ist der\nsachliche Irhalt dieser Vorschrift, § 338 Nr.5 StPO\ntrifft daher nur zu, wenn kein Grund für die Entfemung\nbestanden hai. Nic bloße Verletzung von Formvorschriften\nbeseitigt das Vorhandensein des Grundes für die Zwangsentfernung nicht (RG JW 1924, 1765 0, JW 1927,2044 9, :\n\nHRR 1935,1361; RGSt 70,65,70).\n\nAllerdings kann im Revisionsrechtszuge häufig unsicher\nsein, ob das Gericht diesalbe Entscheidung getroffen\nhätte wie der Vorsitzende, ob also dessen Maßnahme\nbegründet war. In solchen Fällen wird sich der Verstoß\ngegen Formvorschriften zugunsten der jeweiligen Revision\nauswirken müssen, So ist es hier aber nicht. Die Revision\nbestreitet das Ordnungswidrige des Verhaltens der Angeklagten\nnicht. Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift kann auch\nnicht zweifelhaft sein, daß dem Schwurgericht keine andere\nWahl übriggeblieben war, als die Angeklagte für kurze\nZeit (10 Minuten) aus dem Sitzungssaal zu entfernen.\n\nc) Erfolglos bleibt schließlich auch die Bemängelung,\nder Angeklagten sei nach Wiederzulassung die inzwischen\nvorgenommene Begründung des Urteils nicht mitgeteilt worden.\n\nBei einer während des Verkündens von Urteilsgründen\nangeordneten Entfernung aus dem Sitzungssaale gemäß § 177\nGVG wird sich im allgemeinen die nachträgliche Unterrichtung\ndes Angeklagten. erübrigen: (RGSt 35,433,435/436; Geier\naa0 Anm.7 zu § 247; Eb.Schmidt aal Erl.22 zu.§ 247). Denn\neiner solchen 'Bel ehrung 'über in Abwesenheit verkündete\nUrteilsgründe kommt in den meisten Fällen keine entscheidende Bedeutung bei.\n\nHier war die Angeklagte nır verhältnismäßig kurze\nZeit aus dem Sitzungssaal abgetreten (10 Minuten, bei\neiner Verkündungsdauer von 65 Minuten). Überdies hatte\n\n- 5.\n\nen\n\nihr Verhalten vor der Entfernung gezuigt, daß sie die\n(ohnehin geringen) Möglichkeiten, durch sachgerechtes\nVorbringen (insbesondere durch neue Beweisamträge) eine\nnochmalige Verhandlung zu erreichen, nicht mehr nutzen\nwollte. Etwas Gugerteiliges wird auch von der Revision\nnicht behauptet.\n\nIIe\nEbenfalls nicht zu beanstanden ist die Ablehnung der\n\nin der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträge auf\nVernehrung von Sachverständigen:\n\nl. Die Verteidigung räumt selbst ein, sie habe _\nkeinen Schriftsachverständigen mit überlegenen Forschungsmitteln benennen können; auch nach ihrer Meinung hätte\ndeshalb kein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Anhörung\neines weiteren Schriftsachverständigen bestanden. Dann aber\nkann der bloße Hinweis, bei der Begutachtung von Schriften\nmüßten aus Sicherheitsgründen stets zwei Sachverständige\n\nhinzugezogen werden, die Revision nicht stützen. Denn es\ngibt keine verfahrensrechtliche Bestimmung, nach der bei\nSchriftuntersuchungen zwei Sachverständige hinzuzuziehen\nsind. |\n\n2. Auch die Ablehnung des Antrages, Professor\nDr .D@EEB-teEB nit der Erstattung eines weiteren\npsychiatrischen Gutachtens zu beauftragen, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\n\nDie tatsächlichen Angriffe der Revision gegen das Gutachten des Medizinalrats Dr-WEED entziehen sich einer\nNachprüfung in diesem Rechtszuge. Das gilt auch für die\nBehauptung, Prof.Dr. BE- FEB verfüge über Forschungsmittel, die denen des Medizinalvats Dr We überlegen\nseien. Das Landgericht hat mit rechtlich einwandfreier\nBegründung das Gegenteil festgestellt,\n\n- T-\n\n- T-\n\nB» Sachbesckwerdes\n\nl. Die Darlegungen des Urteils über die volle\nZurechnungsfähigkeit der Angeklagten weisen keinen Rechtsirrtum auf,\n\n2. Auch die Nachprüfung auf die aligemeine Sachrüge\nhat keine Rechtsmängel erkennen lassen.\n\nEntsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts\nwar die Revision daher in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-02/5-str-520-58","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-02/5-str-520-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:18.120430+00:00"}}