{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-12-02_5_StR_510_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-12-02","aktenzeichen":"5 StR 510/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 530/58\n\nImNanen des VrIlkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Nachtwächter Bruno K Em aus Dee,\n\ndort geboren an EEE 1512,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n«\n\nwegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Dezember 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr EEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 3.Juni 1958 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n— Yon Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe!\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens gemäß § 176 Abs.1 Nr.3 StGB in Tateinheit mit\neinem Verbrechen gemäß § 174 Nr.1 StGB und ferner wegen\neines Verbrechens. gemäß § 173 Abs.1 StGB in Tateinheit\nmit einem Verbrechen gemäß § 174.Nr,1 StGB und 'gemäß § 177\nStGB in .zwei Fällen unter Anrechnung der bisher erlittenen\nUntersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren\nverurteilt. . | |\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt\nzur Aufhebung des Urteils.\n\nFolgende Ver’ahrensrüge greift durchs\n\nDer Angeklagte und sein Verteidiger haben in der Hauptverhandlung am 3.Juni 1958 beantragt, als Zeugen zu vernehmen\n\n\"3, Horst 2... (Familienname unbekannt),\n\nMaurer, DGEEE- EEE, TEBstrase,\n\ndaß er Lietresverhältnis mit Petra hatte, was\ndiese bestritt, sie sei lediglich mit dessen\nSchwester Inge befreundet gewesen;\n\n4. Peter PB,\n\nAnschrift unbekannt,\ndaß dieser die Petra nicht nach ihrer Unberührtheit fragte\".\n\nDie Strafkammer hat die Anträge wie folgt beschiedens\n\n\"Der Beweisamtrag zu 3) und auf Vernehmung des\nHorst sum, DeiHE>- ‚ R@Wstrase,\ndarüber, daß er ein Liebesverhältnis mit der °\n\nZeugiri Petra K hatte, und des Zeugen -\nPeter DW, 7 ‚CC ; darüber, daß - -\ner. die Zeugin Petra KW nicht nach ihrer. ....\n\nUnberührtheit gefragt habe,- nn\nwird abgelehnty - 0. va at\n\n-weil diese Anträge nach. den Überzeugung des Gerichts\nsowohl vom Angeklagten als auch durch den Verteidiger zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt\nsind.\n\n-3-\n\n- 3.\n\nZu dieser Überzeugung gelangte die Kammer aus\nfolgenden Umständen:\n\nNach den von dem Verteidiger abgegebenen Erklärungen hat dieser den Angeklagten mehr als\nzwanzigmal in der Untersuchungshaft aufgesucht .\nund dahin gewirkt, daß rechtzeitig alle zweckdienlichen Beweisamträge gestellt werden. Dabei\nhat er dem Angeklagten Änhaltspunkte und Richtlinien über alle für das Verfahren erheblichen\nTatsachen gegeben. - Die Stellung der vorliegenden\nBeweisamträge lag von Anfang an nahe; spätestens\nhätte nach Vernehmung der Petra Kühne im ersten\nTeil der Verhandlung nach deren Ergebnis eine\n\nmehr als dringende Veranlassung zur Stellung der\nBeweisamträge bestanden, wenn sie ernstgemeint\nwären. Der Mangel der Ernstlichkeit und der\nUmstand, daß es sich um höchst zweifelhafte\nBeweistatsachen handelt, ergibt sich einerseits\ndaraus, daß bislang keiner der zur Glaubwürdigkeit\nder Zeugin Petra auf die B Beweisamträge des\nAngeklagten vernommenen Zeugen die in dieser Hinsicht\nzum Nachteil der Zeugin Petra in ihr Wissen\ngestellten Tatsachen bestätigt hat und der\nAngeklagte die jetzt hehaupteten Beweistatsachen\nlediglich auf eine in keiner Hinsicht näher\nbegründete Vermutung stützt. Sein gesamtes\nVerteidigungsverhalten ergab hiernach zur Überzeugung der Kammer die Vurschleppungsabsicht.\n\nDer Verteidiger hat sich auf ausdrückliches Befragen\nden Beweisamtrag auch selbst zu eigen gemacht.\n\nEr hat erklärt, daß er sich zu seinem Bedauern\n\ndazu veranlaßt sehe, weil er sich keinem Vorwurf\n\nvon seiten des Angeklagten aussetzen wolle, und\ndieser die Stsllung dus Beweisamtrages verlangt\nhabe.\n\nEr hat die höchst zweifelhaften Beweistatsachen\ndes Angeklagten, der in der Hauptverhandlung\n\nseine Verteidigung in wesentlichen Punkten selbst\ngeführt hat, in seinen Antrag aufgenommen, ohne\nihre Eignung zur Wahrheitserforschung an Ort und\nStelle endgültig beurteilen zu können, um sich\nvor Vorwürfen seitens des Angeklagten zu schützen.\n\nDeshalb war auch insoweit der Beweisamtrag unter\nden gegebenen besonderen Umständen, als zur Verschleppung gestellt, abzulehnen,\"\n\nDiese Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. Die Ablehnung eines Beweisamtrages wegen\n\n- 4\n\n- 4m\n\nVerschleppungsabsicht (§ 244 Abs.3 Satz 2 3tPO) setzt außer\ndieser Absicht voraus, daß die beantragte Beweisaufnahme\nobjektiv den Abschluß der Hauptverhandlung wesentlich\nverzögern würde (vgl.BGH M'R 1958,938 = NIW 1958,1789).\n\nDie Strafkamner hat diese Voraussetzung nicht festgestellt.\nDer Ablehnungsbeschluß sagt jedenfalls hierüber nichts.\n\nEine solche Feststellung war aber bei der gegebenen Sachlage\nnotwendig.\n\nDie Grünae des Ablehnungsbeschlusses zeigen, daß Name\nund. Anschrift der in den Beweisamträgen benannten Zeugen\nder Strafkammer im Zeitpunkt ihrer intscheidung bekannt\nwaren. Beide Zeugen wohnten in West-Berlin, also an\ndemselben Ort, an dem die Hauptverhandlung stattfand. Die\nVernehmung ortsansässiger Zeugen kann in aller Regel alsbald\nerfolgen. Sie bedeutet daher grundsätzlich keine wesentliche\nVerzögerung des Abschlusses der Hauptverhandluag. Das hat\nder Senat bereits in seinem oben mitgeteilten Urteil ausgeführt.\n\nDieser Grundsatz gilt allerdings nicht ohne Ausnahme.\nEs kann sehr wohl so liegen, daß der ortsansässige Zeuge\nwegen vorübergehender Ortsabwesenheit, wegen Krankheit oder\naus anderen Gründen nicht alsbald vernommen werden kann.\nIn einem solchen Fall muß aber in dem Ablehnungsbeschluß\ndargelegt werden, daß und aus welchen Grunde die Vernehmung\ndes ortsansässigen Zeugen ausnahmsweise den Abschluß der\nHauptverhandlung wesentlich verzögern würde. Das ist hier\nnicht geschehen. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die\nStrafkammer bei der Ablehnung der Beweisamträge von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Das bedeutet\neinen Mangel rechtlicher Art.\n\nDas angefochtene Urteil kann auf diesem Mangel beruhen.\nDie Strafkammer hat auf Grund der von ihr als glaubhaft\n%\nerachteten Aussage der Zeugin Petra K@WB- der Verletzten,\n\numwermme\n\nLiebesverhältnis gehabt habe, Sie hat weiterhin festgestellt,\n\n- 5 -\n\n-5.-\n\ndaß Petra KB ihrer Mutter am 21.Februar 1958 mitgeteilt\nhabe, Peter PB habe sie gefragt, ob sie noch unberührt sei,\nsie habe ihm - wahrheitswidrig -— erwidert, dies sei der\nFall, und daß dieses Gespräch für sie der Grund gewesen sei,\nihrer Mutter die angeblichen Erlebnisse mit dem Angeklagten\nzu offenbaren. Es ist nicht auszuschließen, daß die\nVernehmung der in den Beweisamträgen benannten Zeugen Tatsachen ergeben hätte, die für die Strafkammer Anlaß gewesen\nwären, die Glaubwürdigkeit der Petra KM anders zu beurteilen, als sie es getan hat.\n\nDas Urteil muß schon aus diesem Grunde aufgehoben\nwerden, Die weiteren Revisionsrügen brauchen hiernach nicht\nerörtert zu werden.\n\nDiese Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nDer Senat hält es für angebracht, die Sache gemäß\n§ 354 Abs.2 Satz 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.\n\nSarstedt Schniät Siemer\n\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-02/5-str-510-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-02/5-str-510-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:18.098420+00:00"}}