{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-12-02_5_StR_442_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-12-02","aktenzeichen":"5 StR 442/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 442/58\n22071 044\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Immobilienmakler Gerhard E EEB aus Dei\n\ngeboren an EEMEP 1924 in rei (GENE) ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Dezember 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmi tt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr dm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten DB wirä\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Oktober\n1957 samt den Feststellungen aufgehoben,\n\nl. soweit der Angeklagte DR wegen fortgesetzten\nBetruges in Tateinheit mit fortgesetztem\ngewerbsmäßigem schwerem Kreditwucher\nverurteilt worden ist;\n\n- 2 —_\n\n2. in allen Strafaussprüchen;\n\n3. soweit gegen E@W ein Berufsverbot verhängt\nworden ist.\n\nII. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\nEB verworfen.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die fosten der Revision\nEWEEBS5 zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründez\n\nDas Landgericht hat durch das angefochtene Urteil u.a.\nden Angeklagten EB wegen Betruges in zwei Fällen, wegen\ngemeinschaftlicher Untreue, wegen fortgesetzter Untreue in\neinem weiteren Falle, wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen\nBetruges und wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit\nfortgesetztem gewerbsmäßigen schweren Kreditwucher unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängten Strafe zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von vier Jahren, zu zwei Geldstrafen\nvon je 50 DM und zu einer weiteren Geldstrafe von 300 DM\nverurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon fünf Jahren aberkannt. Außerdem ist EB auf die Dauer\nvon fünf Jahren die Ausübung des Berufes des selbständigen\nMaklers und des Angestellten im Maklergewerbe untersagt\nworden.\n\nDie Revision dieses Beschwerdeführers beanstandet. das\nVerfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\n- Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n\nsind unbegründet...\n\nl. a) Um zu beweisen, daß der Angeklagte zur Erhebung\nder von ihm für Kleindarlehen verlangten Zinsen und sonstigen\nZuschläge berechtigt gewesen und die in der Anklageschrift\nenthaltene Zinsaufstellung unrichtig und überhöht sei,\nbeantragte der Verteidiger in der Hauptverhandlung, \"einen\nvom Gericht zu bestimmenden Sachverständigen\" zu laden.\n\nDiesen Beweisamtrag hat die Strafkammer entsprochen.\nSie hat am 27.September 1957 den Bankkaufmann Artur\n\nEEE, ein Vorstandsmitglied der Denn HEN:\n\nsowie den beim Senator für Wirtschaft und Kredit in der\nAbteilung Bankenaufsicht tätigen Regierungsamtmann He\nals Sachverständige Zu diesem Beweisthema vernommen. Zum\n\n-4-\n\nAh.\n\nBeweise dafür, daß die von ihm berechneten Zins- und\nProvisionssätze bei der Vergabe von Kleinkrediten den\nRichtlinien des Fachverbandes der Berliner Immobilienmakler\nund Hausverwalter e.V. entsprochen hätten, beantragte der\nAngeklagte mit einem weiteren Beweisamtrag vom 5. Oktober\n1957, dem sich der Verteidiger anschloß, den Vorsitzenden\ndieses Fachverbandes zu laden, Auch diesem Beweisamtrag\n\nhat die Strafkamer stattgegeben. Sie hat zwar nicht den\nVorsitzenden des Verbandes, aber dessen Geschäftsführer,\nden Diplom-Kaufmann Dr.A@P, als Sachverständigen vernommen.\n\nb) Die Revision hält diese Beweiserhebung nicht für\nausreichend und meint, das Landgericht habe die ihm in\n§ 244 Abs.2 StPO auferlegte Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Im einzelnen macht sie\ngeltend, der Verteidiger habe mit Schriftsatz vom 15. August\n1957 \"die Bestellung eines Sachverständigen der Industrieund Handelskammer oder eines Büchsachverständigen\" beantragt.\nDer Angeklagte selbst habe mit Schriftsatz vom 6.September\n1957 (gemeint ist anscheinend der Schriftsatz vom 16.September\n1957) u.a. \"dringend die Bestellung eines Buchsachverständigen\" beantragt. Diese Sachverständigen seien zum Beweise\ndafür benannt worden, daß die von dem Angeklagten erhobene .\nProvision von durchschnittlich 10% je Kleindarlehen und\ndie sonstigen Nebenkosten unter Berücksichtigung des Risikos.\nund der tatsächlichen Ausfälle zulässig gewesen seien. Das\nLandgericht hätte sich nicht damit begnügen dürfen, hierüber.\ndie in der Häuptverhandlung vernommenen Bankkaufleute zu\nhören, sondern hätte sich zur ‚Anhörung der weiteren, in den\nvorbezeichne'ten Schriftsätzen. benannten. Sachverständigen\ngedrängt sehen müssen. ”\n\nDas Vorbringen. der Revision trifft schon in tatsächlicher\nHinsicht nicht zu. Denn .die Anträge sowohl des Beschwerdeführers als auch seines Verteidigers auf \"Ladung eines.\nvon der Industrie- und Handelskammer auszuwählenden bezw.\n\n-5_\n\n- 5.\n\nnotfalls zu bestimmenden Buchsachverständigen\" betrafen\nein ganz anderes Beweisthema.\n\nIm übrigen hat die Strafkammer über die Zulässigkeit\nder vom Angeklagten für die Vergabe von Kleindarlehen\nverlangten Provisions- und Zinsbeträge drei Sachverständige\nvernommen. Die Notwendigkeit zur Vernehmung weiterer\nSachverständiger ist weder dargetan noch sonst erkennbar\n(§ 244 Abs.4 Satz 2 StPO). Die Behauptung der Revision,\nder anstatt des beantragten Verbandsvorsitzenden vernommene\nGeschäftsführer des Verbandes der Berliner Immobilienmakler,\nDipl.-Volkswirt Dr.A@®, habe in der Hauptverhandlung erklärt,\n\"daß er nicht im Bilde sei und zu den Problemen keine\nStellung nehmen könne\", ist nicht bewiesen, vielmehr stimmte\nausweislich der Urteilsgründe sein Gutachten im wesentlichen\nmit dem der beiden anderen Sachverständigen überein.\n\n2. Darin, daß die Strafkammer anstelle des vom Angeklagten\nals Sachverständiger vorgeschlagenen Vorsitzenden des Verbandes\nder Immobilienmakler den Geschäftsführer dieses Verbandes\ngehört hat, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen § 244 StPO.\n\nDas Gericht war bei der Auswahl der Sachverständigen nicht\n\nan den Vorschlag des Angeklagten gebunden. Darüber hinaus\nträgt der Beschwerdeführer selbst vor, der Vorsitzende des\nFachverbandes der Immobilienmakler habe damals im Krankenhaus\ngelegen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung dem\nGericht eine Aufstellung über seine privaten Verhältnisse\nam 1.Januar 1956 sowie eine Bilanz seines Immobilienbetriebes\nper l.Januar 1956, die ein privates Kapital von 4900 DM und\nein Betriebskapital von 3360 DM, zusammen 8260 DM auswiesen,\nüberreicht und inhaltlich vorgetragen. Die Aufstellung enthält am Schluß den Vermerk;\n\n\"Auf Grund der Betriebsbilanz und obiger Übersicht\nüber die persönlichen Verhältnisse kann weder von\n\n6 —\n\n-65.\n\neiner '!'starken Verschuldung! noch von einer\nIüberschuldung' die Rede sein,\n\nOhne die von Seliger verursachten Schulden in\nHöhe von ca.3CC0 DM würde das Betriebskapital\nfast 6500 IM ausmachen.\n\nEin Buchsachverständiger wird die Richtigkeit\nmeiner Zahlen bestätigen.\"\n\nVergeblich beanstandet die Revision hierzu, daß es\nentgegen dem Antrage des Angeklagten unterblieben sel, die\nRichtigkeit der von ihm überreichten beiden Aufstellungen\ndurch einen Buchsachverständigen überprüfen zu lassen. Der\nletzte Absatz des wiedergegebenen Vermerkes kann allenfalls\nals Hilfsbeweisamtrag angesehen werden, Denn mit ihm erstrebte der Angeklagte die Vernehmung eines Buchsachverständigen ersichtlich nur für den Fall, daß die St rafkammer die\nRichtigkeit seiner Aufstellungen anzweifeln und insbesondere\ndie darin eingesetzten Kapitalposten für zu hoch gegriffen\nhalten würde.\n\nDieser Fall ist jedock nicht eingetreten. Denn ausweislich der Urteilsgründe ist die Strafkammer entsprechend der\nBeweisbehauptung davon ausgegangen, daß der Angeklagte\nwährend des Kreditvermittlüngsgeschäftes vom 15.0ktober 1955\nbis zum 20.April 1956 7600 IM Betriebskapital zur Verfügung\ngehabt habe. Sie hat zu seinen Gunsten sogar weiter als\nwahr unterstellt, daß er darüber hinaus von den Geschäftsleuten KM und xrep verbindliche Zusagen über die\nZurverfügungstellung. von mehreren tausend DM gehabt habe.\n\nUnter diesen Umständen ergab sich für di.e Strafkammer\nweder. die Notwendigkeit, einen Buchsachverständigen heran-.\nzuziehen, noch war sie verpfli chtet, schon in der Hauptverhandlung einen Beschluß üb+r die Ablehnung des vom ‚ Angeklagten gestellten Hilfsamtrages zu verkünden.\n\n- 7 -\n\n- 1-\nII. Die Sachrüge.\n\n1. Die Revision des Angeklagten EB enthält in sachlichrechtlicher Beziehung Einzelangriffe nur gegen die Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen Wuchers. Auf die\nallgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil jedoch in vollem\nUmfange überprüft. Hierbei haben sich keine den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler ergeben, soweit EB wegen\ngemeinschaftlicher Untreue im Falle Ti (TA S.14 ff),\nwegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges im Falle\nWohnungsvermittlung (UA S.18 ff), wegen fortgesetzter\nUntreue zum Nachteil Kreditsuchender (UA S.66 ff) und\nwegen zweimaligen Betruges in den Fällen Gi und\nNORD (UA S.70/71) verurteilt worden ist. Insoweit\nist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.\n\n2. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten (Kreditvermittlungs-) Betruges ist nicht zu\nbeanstanden. Sie muß jedoch aufgehoben werden, weil der\nAngeklagte insoweit tateinheitlich wegen fortgesetzten\nKreditwuchers verurteilt worden ist und dies der sachlichrechtlichen Überprüfung nicht standhält.\n\na) Zunächst ergeben sich Bedenken insoweit, als die\nStrafkammer den Grundtatbestand des § 302a StGB bejaht\nhat.\n\naa) Der äußere Tatbestand dieses Strafgesetzes\nverlangt zunächst ein Überschreiten des \"üblichen Zinsfußes\". Darunter ist nach der Rechtsprechung des Reichs- “\ngerichts und des Bundesgericht shofs derjenige Zinsfuß\nzu verstehen, der zu der fraglichen Zeit in der fraglichen\nGegend für Darlehen, die unter ähnlichen Umständen\nhingegeben wurden, im redlichen Geschäftsverkehr üblich\nwar (RGSt 60,216,221; BGH 5 StR 14/52 vom 3l.Jamuar 1952 =\nIm StGB § 302aNT*l). Der übliche Zinsfuß richtet sich also\nnach den Umständen des Einzelfalles. Er kann je nach dem\nZweck des Darlehens und der Art der Sicherung verschieden\nsein. Deshalb muß der übliche Zinsfuß grundsätzlich für\n\n-8B —-\n\n‘jedes Darlehen gesonder“ festgestellt werden (vgl.weiter\nRG. IW.1935,530°°).\n\nDem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Denn\nes stellt den üblichen Zinsfuß für alle 54 Einzelfälle,\nin denen es Wucher annimmt, nur einheitlich fest. Dabei\nspricht es zunächst lediglich von einem \"höchst-zulässigen\"\nSatz, den es auf 22% Jahreszinsen, 3% pro Jahr Risikozuschlag und 5% Provision beziffert. An späteren St ellen\nbezeichnet es diesen Satz als das \"übliche und zulässige\nMaß\". Das ist nicht ausreicheni. Denn für den matbestand\ndes Wuchers ist zwischen dem üblichen Zinsfuß und dem\näußerstenfalls dem Angeklagten im Einzelfall zuzubilligenden\nZinsfuß zu unterscheiden (RG JW 1935,530°°), der dergestalt\nüberschritten sein muß, daß nach den Umständen des Falles\ndie Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der\nLeistung stehen.\n\nDas ist -- jedenfalls für alle Einzelfälle - den\nUrteilsgründen nicht ausreichend zu entnehmen. So ist der\nZweck der Darlehensaufnahme nur in den Fällen Kr.38 bis 54\nangegeben. In den übrigen 37 Fällen teilt das Urteil hierzu\nnichts mit. Auch äußert es sich über die jeweilige Sicherung\nder Darlehensforderung nur allgemein, So heißt es einmals\n\"Die Kleinkreditnehmer hatten außer sonstigen Sicherheiten\nmehrere Wechsel im Gesamtbetrage des Kleindarlehens und\neinen weiteren Sichtwecksel über die ganze Summe zu\nakzeptieren.\" An anderer Stelle wird sodann festgestellt,\n‚daß der Angeklagte sich \"in den meisten Fällen\" zur Sicherheit Bürgschaften und Gehaltsabtretungsn geben ließ, In\nwelchem der insgesamt 54 Fälle die Darlehensforderung so\ngesichert war, wird je&och nicht gesagt; .\n\nNun brauchte zwär das Fehlen einer Ermittlung des tatsächlich üblichen ?Zinsfußes noch nicht unbedingt zur Aufhebung des Urteils zu führen, Es könnte sich unter Umständen\n\n9.\n\n-09 ..\n\nauch ohnehin ergeben, daß die im Einzelfall verlangten\nZinsen mit einem redlichen Geschäftsgebrauch unvereinbar\nseien (so 5 StR 795/52 vom 29.Januar 1953, unveröffentlicht).\nDazu ist jedoch notwendig, daß der Tatrichter den vom\nAngeklagten für die Darlehenshingabe insgesamt vereinnahmten\nBetrag unter Zugrundelegung einer redlichen Geschäftskalkulation aufschlüsselt.\n\nDas hat die Strafkammer ebenfalls nicht ausreichend\ngetan. Sie stellt lediglich an zwei Beispielen gegenüber,\nwelehe Zinsen \"zulässig\" gewesen wären und welche der\nAngeklagte genommen hat. Dabei wertet sie - außer der\ndem Angeklagten zugebilligten Provision von 5% - sämtliche\nZuschläge zu der Darlehenssumme als Zinsen im technischen\nSinne und rechnet diesen Zinsbetrag auf ein Jahr um. Das\nkann irreführen. § 302a StGB versteht zwar unter Zinsfuß\nalles, was der Ausleiher für die Geldhingabe bekommt (RG\nHRR 1938,926; 5 StR 795/52 vom 29.Januar 1953). Bei der\nPrüfung, ob diese Gegenleistung redlichen Geschäftsgepflogenheiten zuwiderläuft, ist jedoch vei jedem einzelnen Darlehen neben dem angemessenen Risikozuschlag auseinanderzuhalten, welche allgemeinen und besonderen Geschäftsunkosten dem Angeklagten entstanden und welchen Betrag er\nals angemesser eigentliche Arbeitsvergütung beanspruchen\nkonnte.\n\nÜber die Höhe der allgemeinen Geschäftsunkosten sagt\ndas Urteil überhaupt nichts. Von den besonderen Geschäftsunkosten wird nur bemerkt, daß dem Angeklagten Wechselgebühren nicht zugestanden hätten, weil die Wechsel\n\"meist\" nicht diskontiert worden seien und daher nur\ngeringe Inkassospesen verursacht hätten. Hinsichtlich der\nArbeitsvergütung meint das Landgericht anscheinend, daß\ndiese stets mit dem Provisionssatz von 5% der Darlehenssumme\nvoll abgegolten gewesen sei. Auch das ist jedoch nicht\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nunbedenklich. Gerade hei Kleinkrediten ist die eigentliche\nArbeitsvergütung des Darlehensgebers nicht ohne weiteres.\nin Hundertsätzen des hingegebenen Kapitals zu berechnen.\nDenn die dafür aufzuwendende Tätigkeit kann auch bei\n\nganz kurzen Leihfristen dasselbe Maß erreichen wie bei\ngrößeren Beträgen und längerem Ausleihen (5 StR 795/52\nvom 29.Januar 1953).\n\nbb) Das Urteil läßt ferner Zweifel aufkommen, ob die\nStrafkammer in allen 54 Fällen den Rechtsbegriff der\n\"Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns und der Unerfahrenheit\" rirhtig angewendet hat.\n\nDas Merkmal der \"Unerfahrenheit\" erscheint zwar in den\neinschlägigen 48 Fällen ausreichend nachgewiesen. Unerfahren\nist, wer nach Vorleben und Vorbildung nicht zu beurteilen\nvermag, welcher Zinssatz ungefähr angemessen ist (RGSt 60,\n216,222). Das ist für die 48 in Betracht kommenden Darlehensnehmer hinreichend festgestellt. Zweifelhaft ist jedoch,\nob sich der Angeklagte die festgestellten und als wucherisch\nerachteten Zinssätze von allen 48 Darlehenssuchenden unter\n\"Ausbeutung\" dieser Unerfahrenheit hat gewähren lassen.\n\nDazu ist notwendig, daß die Unerfahrenheit des Darlehensnehmers jeweils die Ursache für die Zubilligung der wucherischen Aufschläge gewesen ist. Das ist nicht für alle der\nin Betracht kommenden 48 Darlehensnehner im Urteil festgestellt. Denn es heidt hierin nur, die meisten\n\nvon ihnen wären, nachdem sie die Höhe der Abzüge erfahren\nhatten, von dem Darlehensamtrag gern wieder zurückgetreten\nund die meisten würden bei der Firma nie wieder\nein Darlehen aufnehmen. Es bleibt somit offen, ob einige\nder 48 Darlehensnehmer die ihnen berechneten Abzüge auch\nin Kenntnis des üblichen und angemessenen Zinssatzes hingenommen hätten, Dann läge bei diesen eine \"Ausbeutung\"\nder Unerfahrenheit nicht vor.\n\n- 41 -\n\n- 11 -\n\nFerner bestehen teilweise Bedenken, ob die Strafkammer\nden Rechtstegriff der Notlage richtig erkannt hat. Darunter\nist eine dringende Geldnot zu verstehen, welche die wirtschaftliche Existenz des von ihr Betroffenen bedroht (RGSt\n71,325,326). Im Privatleben liegt eine solche Notlage dann\nvor, wenn die Mittel zur Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse oder zur Abwendung drohender Zwangsvollstreckung\nin die zur Lebensführung notwendigen Gegenstände fehlen\n(5 StR 14/52 vom 31.Januar 1952 und das zur Veröffentlichung\nbestimmte Urteil des BGH 1 StR 603/57 vom 7.Oktober 1958).\n\nJedenfalls sehr knapp sind in dieser Beziehung die\nFeststellungen zum Fall Te. Von ihm heißt es nur, daß\ner keine sehr hohen, sordern nur drückende Schulden hatte,\ndie ihm als Verwaltungsangestellten besonders unangenehm\nwaren. Er habe das Darlehen bei EB aufgenommen, um Zwangsmaßnahmen seiner Gläubiger bei seiner Behörde abzuwenden.\nBedenken erwecken weiterhin die Ausführungen zum Falle\nZeitke. Denn die Feststellungen über die Lage dieses Zeugen,\nder wegen fehlender Geldmittel für den Umzug einen größe rel\nVerlust durch doppelte Mietzahlung zu erwarten gehabt hätte,\nbesagt noch nicht, daß dadurch seine wirtsrhaftliche Existenz\ngefährdet war.\n\nb) Nach alledem ergeben sich schon gegen die Bejahung\ndes Grundtatbestandes des Wuchers (§ 302a StGB) durchgreifende Bedenken. Darüber hinaus erscheint auch die\nAnwendung des § 302b StGB nicht frei von Rechtsirrtun.\n\naa) Das Landgericht nimmt zunächst an, der Angeklagte\nhabe sich die wucherischen Vermögensvorteile \"wechselmäßig\"\nversprechen lassen. Ein wechselmäßiges Versprechen von\nVermögensvorteilen liegt jedoch nur vor, wenn die Wechsel--\nform dazu bemutzt worden ist, gerade durch sie die in der\nWechselsumme enthaltenen wuckerischen Vorteile zu erlangen\n\n- 12 -\n\n- 12\n\n(RC Jw 1935,530,532). Allein der Umstand, daß sich der\nAngeklagte für die Darlehenssumme, für die er die als\nwucherisch erachteten Zinsen verlangte, einen Wechsel akzeptieren ließ, reicht Hierfür nicht aus.\n\nbb) Auch tragen die Feststellungen des Landgerichts\nnicht die Annahne , daß sich der Angeklagte die wucherischen\nVermögensvorteile habe \"verschleiert\" versprechen lassen.\nDazu wäre erforderlich, daß die Darlehensnehmer zur Täuschung\nder Außenwelt die Zahlung der Zuschlagsbeträge zu der\nDarlehenssumme bewußt oder unbewußt in einer Form versprochen\nhätten,. die deren wahre Höhe nicht erkennen ließ (RGSt 60,\n216,223). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dem\nin den Antragsvordrucken des Angeklagten, die er von den.\nKreditsuchenden ausfüllen ließ, waren alle Zuschläge, zu.\nderen Zahlung sie sich verpflichteten, aufgeführt. Daß sie\nnicht sämtlich als Zinsen, sondern unter anderer Bezeichnung\n- als Provision, Aufwandsentschädigung, Verwaltungsgebühr\nusw. - erschienen, ändert daran nichts.\n\nce) Selbst wenn der Tatbestand des § 302b StGB fehlerfrei nachgewiesen wäre, hätte das Landgericht den Angeklagten\nnicht wegen gewerbsmäßigen schweren, sondern nur wegen\ngewerbsmäßigen Wuchers verurteilen dürfen. Denn bei Annahme\nder Gewerbsmäßigkeit wird die Strafschärfung des § 302b StGB\ndurch die des § 302d StGB aufgezehrt (5 StR 14/52 vom\n31.Januar 1952).\n\nSchließlich ist auch die Gewerbsmäßigkeit nicht.\nausreichend begründet. Die Strafkamnmer stellt fest, Ebert\nhabe auf Grund eines von vornherein gefaßten Vorsatzes.bei -\nallen Fällen des Wuchers gehandelt. Sie fährt dann forts -\n\"Die schweren wucherischen Einzelhandlungen sind daher\nvon EM in Fortsetzungszusammenhang begangen worden und\nzugleich in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\ndes Wuchers eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen.\"\nHierdurch wird nicht genügend klar, ob die Strafkamnmer\nerkannt hat, daß durch den sogenannten Gesamtvorsatz noch\nnicht der Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit erfüllt ist. Die\ninnere Einstellung des Täters, die zur Gewerbsmäßigkeit\nführt, kann zwar neben dem Gesamtvorsatz bestehen, Sie muß\naber stets darauf gerichtet sein, sich durch wiederholte\nBegehung des Wuchers eine dauernde Einnahmequelle zu\nverschaffen, mit anderen Worten, der Täter muß die Absicht\nhaben, sich durch weitere, einzelne oder fortgesetzte,\nTaten eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen.\n\n3. Durch die aufgezeigten Fehler wird, wie bereits\nausgeführt worden ist, nicht nur die Aufhebung der\nVerurteilung wegen \"schweren gewerbsmäßigen\" Wuchers\nerforderlich, sondern gleichzeitig die Aufhebung der\ntateinheitlichen Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges.\nHingegen konnten die anderen Verurteilungen im Schuldspruch\nbestehenbleiben. Insoweit hat der Senat lediglich die\nStrafaussprüche aufgehoben, da nicht auszuschiießen ist,\ndaß sie der Höhe nach zu Ungunsten des Angeklagten durch\ndie Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Wuchers beeinflußt\nworden sind. Mit aufzuheben war schließlich das gegen den\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nAngeklagten verhängte Berufsverbot, da es gemäß § 76 StGB\nneben der Gesamtstrafe zu verhängen ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-02/5-str-442-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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