{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-11-25_5_StR_379_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-11-28","aktenzeichen":"5 StR 379/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 379/58\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache 2201 042\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Herbert NM EEE au: Tem\ngeboren am EEE 1906 in Begim.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Männern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 25.November 1958 in der Sitzung vom 28.November 1958,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 8.März 1958 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die nach dem 8.März 1958 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wie folgt verurteilt worden:\n\n\"1. wegen fortgesctzter Verführung männlicher Minderjähriger zur Unzucht in sechs vollendeten Fällen,\ndavon in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetztem\nMißbrauch eines ihm zur Aufsicht und Betreuung anvertrauten Minderjährigen und in einem weiteren Falle\nin Tateinheit sowohl mit fortgesetzten Mißbrauch\neines ihm zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertrauten Minderjährigen als auch mit Vornahme\nunzüchtiger Handlungen mit einer Person unter\n14 Jahren, sowie in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit fortsgesetzter Vornahme unzüchtiger\nHandlungen mit Personen unter 14 Jahren,\n\n2. wegen fortgesetzter versuchter Verführung männlicher Minderjähriger zur Unzucht in ärei Fällen,\ndavon in zwei Fällen in Tateinheit mit fortgesetzter\n\n versuchter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit\nPersonen unter 14 Jahren,\n\n3. . wegen versuchter Verführung männlicher Minderjähriger zur Unzucht in sechs Fällen, davon in drei\nFällen. in. Tateinheit mit versuchter \"Vornahme unzüch-\n:.tiger Handlungen mit Personen unter 14 Jahren und\n. in.einenm Falle in Tateinheit mit vollendeter Vornahme\n. unzüchtiger Handlungen mit einer - Person unter\n14 Jahren, u\n\nzu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs. Monaten\n\" Zuchthaus.\"\n\nDem Angeklagten sind die Fahrerlaubnis entzogen und\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren\naberkannt worden. .\n\nDie Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nStrafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Ver£fahrensbeschwerdens\n\nl. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin,\ndaß die schriftlichen Gründe des am 8.März 1958 verkündeten Urteils erst am 11.Mai 1958 zu den Akten gekommen sind. Auf diesen Umstand kann er jedoch die\nRevision hier nicht stützen.\n\nWie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die\nständige Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden\nhat, ist § 275 Abs.1 StPO eine Ordnungsvorschrift (vgl.\nBGH NJW 1951,970°*; BGH MDR 1953,309219, 5 StR 406/54\n\nvom 3.Mai 1955; RGSt 59,362; 62,182).\n\nAuch § 338 Nr.7 StPO ist hier nicht verletzt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die Frist\nzwischen der Verkündung des Urteils und dem Eingang der\nunterzeichneten schriftlichen Gründe nicht so erheblich,\ndaß eine zuverlässige Beurkundung der vom Gericht gevwroffenen Feststellungen fraglich erscheint. Was die\nRevision insoweit geltend macht, schlägt nicht durch.\n\nSie übersieht nämlich, daß es ohnehin nicht Pflicht des\nTatrichters ist, alle in der Beweisaufnahme hervorgetretenen Umstände in den Entscheidungsgründen wiederzugeben, Aus der fehlenden Behandlung von Beweisumständen\nergibt sich daher nichts für die Behauptung der Revision,\ndas Landgericht habe diese Umstände infolge des erheblichen Zeitablaufs \"vergessen\". Für das Vorbringen des\nBeschwerdeführers, \"bei der Wiedergabe der Aussage des\nZeugen Bodo HB\" seien \"wesentliche Irrtümer unterlaufen\", fehlt es an Anhaltspunkten. Hierauf kann er\nseine Bemängelung also auch nicht stützen.\n\n2. Fehl geht die Rüge einer Verletzung des § 247\nStPO.\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten bei der Anhörung mehrerer jugendlicher Zeugen zunächst aus dem\n\n-4-\n\n- 4-\n\nSitzungszimmer abtreten lassen. Diese Maßnahme wird in\nden verkündeten Beschlüssen unter Hinweis auf § 247 StPO\nmit der \"Befangenheit\" der jeweiligen jugendlichen Zeugen\nbegründet.\n\nDiese Begründung reicht hier aus. Mit der Anführung\ndes § 247 StPO hat das Landgericht erkennen lassen, was\nmit dem Wort \"Befangenheit\" gemeint war, daß nämlich diese\nBestimmung Grundlage seiner Entscheidung war.\n\n3, Auf Vorgängen, die nach seiner Verkündung liegen,\nkann das angefochtene Urteil nicht beruhen. Die Rüge einer\nVerletzung des § 148 StPO ist daher abwegie.\n\n4. Die behauptete Verletzung des § 149 StPO steht\nnicht fest. Denn das Protokoll enthält nichts darüber, daß\nder als Beistand zugelassenen Ehefrau des Angeklagten (in\nunzulässiger Weise) das Recht zur Fragestellung verwehrt\nworden ist.\n\n\"5, Auf Verstöße gegen § 244 StPO beruft sich die\nRevision in mehrfacher Hinsicht:\n\na) In der Hauptverhandlung hatten zwei jugendliche\nZeugen Schwächeanfälle erlitten. Der Verteidiger hatte:\ndaraufhin beantragt: '\n\n\"Die Zeugen De und Com erlitten\nbei ihrer Vernehmung einen Schwächeanfali.\n\nEs wird um ein fachärztliches Gutachten von\n\nProf ‚HE, \"EB, gebeten, daß- diese\n\nSchwäche nach medizinischen Erfahrungs- -:\n. grundsätzen auf der seelischen Belastung .\nberuht, die eine unrichtige Zeugenaussage\nzur Folge hat.\"\n\nDas Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil es\n\"insoweit selbst die erforderliehe Sachkunde\" besitze.\n\nMit Unrecht sieht die Revision diesen Bescheid als\nrechtsfehlerhaft an. Nach ihrem eigenen Vortrag hat der\n\n- 5 -\n\n-5-\n\nSchwächeanfall lediglich in folgendem bestanden:\n\n\"Sie (die Zeugen) bekamen eine bleiche\nGesichtsfarbe und fühlten sich offensichtlich nicht wohl. Sie mußten eine Zeitlang\nRuhe bekommen. Ihre Vernehmung konnte nicht\neinfach weitergeführt werden.\"\n\nEs ist ausgeschlossen, daß nach medizinischen\nErfahrungssätzen Schwächeanfälle dieser Art nur auf der\nseelischen Belastung durch eine falsche Zeugenaussage\n“ beruhen können.\n\nDie Schwächeerscheinungen konnten vielmehr verschiedene Ursachen haben, so z.B. dadurch bedingt sein,\ndaß beide Jugendliche über sehr heikle Vorgänge aussagen mußten. Sichere Erkenntnisse über die wirklichen\nUrsachen waren nur von denjenigen zu gewinnen, die die\nZeugen bei ihren Schwächeanfällen beobachtet hatten.\nProf ‚Hm war aber nicht im Gerichtssaal anwesend.\nEs handelte sich hier deshalb gar nicht um eine Frage,\ndie ein Sachverständiger nachträglich hätte beurteilen\nkönnen, sondern um eine solche, wie sie auch bei der\nWürdigung von Aussagen erwachsener Zeugen ständig auftauchen und vom Tatrichter fast stets ohne. fremde Hilfe\nentschieden werden müssen.\n\nDas Verlangen der Verteidigung ist daher mit Recht\nabgelehnt worden.\n\nb) Im Ergebnis gilt das auch für den Antrag des Angeklagten, Prof. HM \"darüber zu hören, daß die\nminderjährigen Zeugen unter Berücksichtigung ihrer Aussagen vor der Polizei und vor dem Gericht und unter\nBerücksichtigung ihrer mangelnden Reife nicht glaubwürdig\" seien. Dieses Verlangen hat das Landgericht ebenfalls mit der Begründung abgelehnt, es besitze selbst\ndie erforderliche Sachkunde.\n\nDie Reyisicn bestreitet diss, indem sie darauf hinweist, daß die Strafkammer auf Grund der Hauptverhandlung\nallein keine \"wirkliche Kenntnis von der Persönlichkeit\nder Zeugen\" habe gewinnen können. Bei den Jugendlichen\nhabe möglicherweise eine \"Massenpsychose!\" vorgelegen. Im\nübrigen hätten sich die Jugendlichen im Pubertätsalter\nbefunden und über geschlechtsbezogene Vorgänge aussagen\nmüssen. Ein Gutachten des Sachverständigen über das\nErscheinungsbild der Jugendlichen außerhalb der Hauptverhandlung sei deshalb unsnthehrlich gewesen.\n\naa) Die Frage, ob der Tatrichter einen Sachverständigen\nals Gehilfen des Gerichts heranziehen will, hat er selbst\nnach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 244 Abs.4\nSatz 1 StPO). Im Rerisionsrechtszuge kann deshalb nur\nuntersucht werden, ob er bei der Entscheidung die seinem\nErmessen gesetzten rechtlichen Schranken beachtet hat.\n\nDiese Frage läßt sich nicht nach allgemeinen Regeln,\nsondern nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilen. Das hat der Bundesgerichtshof auch dann stets\nanerkannt, wenn bei Kinderaussagen die Berufung auf die\neigene Sachkunde als rechtsfehlerhaft angesehen worden ist.\nSo 2.B. hat der erkennende Senat in BGHSt 7,82 zur\nGrundsatzfrage hervorgehoben: \"Bei einer Kindervernehmung\nmuß nicht immer ein Sachverständiger zugezogen werden. Es\nwird häufig so sein, daß nach der Lage des Falles die dem\nGericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausreichen,\nbesonders wenn die Kinderaussage nicht die Hauptgrundlage\nder Verurteilung bildet oder wenn sie in anderen Umständen\nerhebliche Unterstützung findet.\" Der 1.Senat hat bei\neiner ebenfalls aufhebenden Entscheidung ausgeführt, es\nliege nicht im Sinne des Gesetzes, auf den Gebieten, auf\ndenen nur die Lebenserfahrung und die Menschenkenntnis\ndes Richters schließlich allein Yie Wahrheit finden können,\ndas Vertrauen des Richters auf sein eigenes, selbständiges\nUrteil und seinen Mut zur Verantwortung einzuengen, weil\n\n- 7 -\n\nohne sie die Erfüllung des Richteramtes und eine sachgemäße Rechtspflege nicht möglich seien, Nur wegen des\nZusammentreffens mehrerer besonüsrer Umstände hat der\nl.Senat dann die eigene Sachkunde des Gerichts für nicht\nausreichend erklärt, dabsi jedcch hervorgehoben, er\nhätte beispielsweise dann anders entschieden, wenn sich\nder Angeklagte im ersten Rechtszuge in wenig glaubwürdiger Weise verteidigt hätte (BGHSt 3,27). Auch andere\nSenate des Bundesgerichtshofs haben im Grundsätzlichen\nähnlich entschieden (vgl.u.a. BGHS+ 3,52; 3 StR 908/51\nvom 13.November 1952).\n\nAn der einheitlichen Auffassung des Bundesgerichtshofs hält der erkennende Senat fest.\n\nbb) Die Ablehnung des Antrages durch die Strafkammer\n\"wäre daher lediglich rechtsirrig, wenn besondere Umstände\ndes Falles auf einen rechtlich beachtlichen Ermessensfehler bei der Beschlu3fassung hinwiesen.\n\nDie Revision bemüht sich, solche besonderen Umstände\nfür alle fünfzehn verletzten Jugendlichen darzulegen.\nÜberwiegend enthält ihr Vortrag hierzu aber Behauptungen,\ndie weder in den Feststellungen noch in den Akten eine\nStütze finden, oder die solche Umstände betreffen, welche\nnicht außergewöhnlich, überdies vom Landgericht erkannt\nund rechtsirrtumsTrei gewürdigt worden sind.\n\n. Nur hinsichtlich der in der Pubertät oder vor der\nPubertät stehenden Zeugen Keim, TEE und Dein\nhat die Revision in nachprüfbarer-Weise behauptet, diese\nZeugen hätten vor der Polizei und in der Hauptverhandlung\n. Jeweils etwas anderes ausgesagt.\n\nBei Krause betreffen diese Unterschiede aber nicht\ndie unzüchtige Handlung selbst (entgegen der Behauptung\ndes Rechtsmittels hatte der Zeuge die Länge der Berührung vor der Polizei mit etwa 5 Minuten angegeben).\nSoweit sich die Aussagen nicht voll decken, sind die\nvorhandenen Unterschiede verhältnismäölig bedeutungslos.\n\n-8 -\n\nDas gilt auch für die Angaben über den Tatzeitpunkt. In\ndiesem Punkte hatte der Zeuge seine Aussage vor der Polizei\nübrigens noch mit den Worten eingeschränkt: \"Soweit ich\nmich. erinnere.\" Ohne Rechtsirrtum konnte das Landgericht\ndaher der eigenen Sachkunde bei der Beurteilung des Zeugen\nvertrauen.\n\nÄhnliches gilt für die Jugendlichen Te und\nDEE. Bei diesen Zeugen kommt noch hinzu, daß die\nRichtigkeit derjenigen Teile ihrer Aussagen, die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung besonders angegriffen\nworden waren, ihre Bestätigung durch außerhalb der Bekundungen liegende Umstände gefunden hatte.\n\nSo hat der Jugendliche TEE die Wohnzimmereinrichtung\ndes Zeugen KB richtig geschildert und außerdem den Zeitpunkt der Geländefahrt zutreffend angegeben (nach dem Vorbringen des Angeklagten in der Hauptverhandlung soll ii )\nniemals in der Wohnung KB gewesen sein, auch habe die\nGeländefahrt nicht um Ostern 1957, sondern im September 1956\nstattgefunden). Die vom Angeklagten selbst benannten Zeugen\nWilhelm K@B (45 Janre alt) und Bodo Hefe (19 Jahre alt)\nstützen insoweit die Bekundungen des Jugendlichen.\n\nDie Aussage des DW hatte der Angeklagte zunächst\nmit dem Einwand angegriffen, er sei auf der Schwedenfahrt\nschwer an Ischias erkrankt und deshalb \"zu irgendeiner\ngeschlechtlichen Betätigung nicht fähig\" gewesen. Die Behauptung über die Schwere der Erkrankung ist durch drei\nZeugen des Angeklagten widerlegt worden, so daß er dann\nselbst einräumen mußte, auf der ganzen Fahrt nicht nur\nden Pkw gelenkt, sondern auch an den Besichtigungsausflügen teilgenommen und ferner in der See gebadet zu\nhaben. Schließlich hat ein medizinischer Sachverständiger\ndas Gericht davon überzeugt, daß der Angeklagte \"zu geschlechtlichen Handlungen\", wie sie der jugendliche Zeuge\nbekundet habe, \"wohl fähig gewesen!\" sei.\n\n-9 -\n\nDie Einzelangriffe, mit denen der Beschwerdeführer\neinen rechtlich beachtlichen Ermessensfehler bei der Ablehnung des Sachverständigenantrages darlegen will,\nbleiben also erfolglos.\n\nAuch die (allgemeine) Berufung auf ein \"Konplott'!\n\n- und auf eine \"Massenpsychose\" gibt der Revision keinen\nHalt. Diese Behauptungen werden in tatsächlicher Hinsicht\nschon durch Art und Weise der Aufdeckung der Straftaten\nsowie dadurch widerlegt, daß mehrere Verletzte bereits\nseit längerem zu den anderen Jugendlichen keinerlei Beziehungen mehr unterhalten hatten.\n\nNach alldem durfte die Strafkammer aus der Vielzahl\nder (teilweise unabhängig voneinander erhobenen) Vorwürfe sowie aus der wenig glaubwürdigen Verteidigungsführung des Angeklagten in Verbindung mit dem Vorliegen\nobjektiver Beweisumstände das Recht herleiten, die jugendlichen Zeugen ohne Hilfe eines Sachverständigen allein\nauf Grund des Eindrucks in der Hauptverhandlung zu beurteilen. In diesem Zusammenhange durfte der Tatrichter\nübrigens auch den Umstand berücksichtigen, .daß sich der\nAngeklagte selbst durch das Erlebnis eines ähnlichen\nStrafverfahrens (mag er dies auch unschuldig erlitten\nhaben) nicht hatte abhalten’ lassen; den ständigen Umgang\nmit Jugendlichen zu suchen und sogar Jugendgruppen aufzubauen.\n\nce) Abwegig ist die Benängetung, der Beweisamtrag\nauf Vernehnmung des Polizeibeamten an sowie des Vaters\nund des Sohnes | sei mit Unrecht zurückgewiesen\nworden. zu\n\nDer Angeklagte hatte Ölese Zeugen: dafür vensnnt,\ndaß \"der Sohn Jürgen Kg bei seiner polizeilichen Ver- ::\nnehmung den Angeklagten nicht belastet. hat, derauf von\nder Polizei hart angefahren wurde und sich darüber zu\nHause beschwerte. Sein Vater stellte den vernehmenden\nPolizeibeamten deshalb zur Rede\". Das Landgericht hat\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\ndiesen Antrag \"als für die Entscheidung ohne Bedeutung\nabgelehnt\",\n\naa) Zunächst hat die Revision völlig übersehen,\ndaß unmittelbar nach dem Gerichtsbeschluß \"auf die\n_ Vernehmung des Zeugen MM 2lleeitig verzichtet\"\nworden war. Weiterhin ist (Vater) Wilhelm K@B am Tage\nnach der Ablehnung des Beweisamtrages als Zeuge gehört\nworden; Verteidiger und Angeklagter hatten daher Gelegenheit, auch Fragen des Beweisthemas an ihn zu\nstellen.\n\nbb) Die Berufung auf die Ablehnung des Beweisamtrages geht vor allem aber aus folgendem Grunde\nfehl:\n\nDie Akten ergeben, daß weder ein Jürgen KB noch\nirgendein anderer Angehöriger der Familie KB in\ndieser Sache jemals von der Polizei vernommen worden\nist. Auf Blatt 101 befindet sich vielmehr der von\nKriminalsekretär Mg unterzeichnete Vermerk: \"Der\n‘ Schüler Heinz Kg, geboren EB 1949 ir raum.\nwohnhaft Te, TEE strase @&B, wurde von seinem\nVater nicht zur Vernehmung geschickt. Letzterer, der\nmit MB politisch gleich orientiert und befreundet\nist, erklärte, daß mit seinem Jungen nichts passiert\nsei.\" Die Anschrift des im Beweisamtrage der Verteidigung genannten Vators Wilhelm KEEP deckt sich mit\nder im Vermerk angegebenen.\n\nEs ist daher bedeutungslos, ob die Strafkamnmer\nden Antrag mit richtiger Begründung abgelehnt hat\noder nicht. In jedem Falle beruht die Entscheidung\nnicht auf einem etwaigen Verstoß.\n\n6. Fehl geht auch die Behauptung des Beschwerdeführers, § 55 StPO sei verletzt ‘worden. Es handelt\nsich insoweit um eine Ordnungsvorschrift, die ledig-\n\n- 1 -\n\n- 11.\n\nlich dem Schutze des Zsugen dient, auf die sich der\nAngeklagte daher nicht für seine Revision berufen kann.\n\nII. Sachbeschwerdes\n\nl. Die Angriffe des Rechtsmittels gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb\nkeiner näheren Behandlung.\n\n2. Auch die Strafzumessung weist keine Rechtsfehler\nauf.\n\nErsichtlich meint das Landgericht die Vielzahl der\nFälle und nicht die Art der Verfehlungen, wenn es hervorhebtz\n\"Seine vielen Untaten gehen erheblich über das an Unzucht\nhinaus, was dem Gericht im Durchschnitt zur Aburteilung\nübergeben wird.\" Auch die \"Schwere!\" des angerichteten\nSchadens kann nicht zweifelhaft sein, keinesfalls ergibt\nsich etwas dagegen, daß \"die Jugendlichen wenig Anstoß\ngenommen haben\",\n\nNicht seine Vorstrafe ist dem Angeklagten zur Last\ngelegt worden, sondern der Umstand, daß er \"aus dem einschlägigen Strafverfahren des Jahres 1939 keine nachhaltige\nLehre gezogen\" hat. Das ist mit Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmidt\nSchmitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-28/5-str-379-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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