{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-11-25_5_StR_180_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-11-25","aktenzeichen":"5 StR 180/58","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"san 10Z8 2201 041\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nı. den Bauunternehmer Hermann F aus Hei»\ngeboren am EM 1535 in > ee\n\n2. den Hausmakler Hermann 2 Em aus Tan\ndort geboren am EB 1903,\n\n3. den Hausmakler Dr.Ernst E ZB aus Hu:\n\ngeboren am EB 1903 in »\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlungen vom 25.November 1958 und 28.November 1958 in der\nSitzung vom 28.November. 1958, an denen teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr es\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Angeklagten rm. ei\nund Dr.E@M gegen das Urteil des Landgerichts in\n\nHamburg vom 20.März 1957 werden verworfen.\n\nU}\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -—\n\n- 2.\nGründez3z\n\nDie Angeklagten Fm, EB und Dr. sind\n- unter Freisprechung im übrigen - wegen fortgesetzten\ngemeinschaftlichen Betruges in zwei Fällen jeder zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.\n\nDie Revisionen der drei Angeklagten gegen dieses\nUrteil beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nAn\n\nVergeblich bemängeln alle drei Revisionen die Besetzung\ndes Gerichts.\n\nOrdentlicher Vorsitzender der Großen Strafkammer 2 war\nLandgerichtsdircktor VB, ständige Beisitzer waren\nLandgerichtsrat De und Assessor CB. Durch Beschluß\nvom 1.September 1956 bestellte das Präsidium für die Zeit\nnach dem 15.September 1956 noch den Landgerichtsrat Ks\nzum Mitglied der Kammer. Landgerichtsdirektor VB hatte\nfür die vorliegende Sache eine Verhandlungsdauer von drei\nWochen vorgesehen, beginnend mit dem 2.0Oktober 1956. Er\nbetrachtete sich als verhindert, weil er sich auf eine\nandere umfangreiche Sache (gegen DEE) vorbereiten mußte.\nDeshalb sollte die Kammer in der Besetzung mit Landgerichtsrat DEE, Landgerichtsrat Km una Assessor Gelb\nverhandeln. Vor Beginn der Verhandlung erkrankte Landgerichtsrat KOM. Der Landgerichtspräsident erkannte die Verhinderung des Landgerichtsdirektors Ve an und hielt auch\ndie Mitglieder der Großen Strafkammer 3 für verhindert, die\nnach dem Geschäftsverteilungsplan zur Vertretung berufen\nwaren. Er bestellte deshalb den Landgerichtsrat Dr . Pin\n\n- 3 _\n\n- 3 -\n\nzum Vertretungsrichter. Demgemäß hat die Verhandlung unter\nMitwirkung der Landgerichtsräte DB und Dr. r iin\nsowie des Assessors CB stattgefunden.\n\nWas die Revisionen dagegen einwenden, geht fehl.\n\nDer Grund, aus dem Landgerichtsdirektor Ve sich\nselbst als verhindert ansah und auch vom Landgerichtspräsidenten als verhindert angesehen wurde, ist nicht zu\nbeanstanden. Die Vorbereitung der Strafsache gegen Di»\nwar, gleichviel wielange sie dauerte, ein Dienstgeschäft\ndes ordentlichen Kammervorsitzenden in dieser seiner Eigenschaft. Selbst wenn ein solches Dienstgeschäft noch so lange\nZeit in Anspruch nimmt (einer der Beschwerdeführer spricht\nvon mehr als zwei Jahren), gibt es keine andere Möglichkeit,\nals daß entweder der ordentliche Vorsitzende oder sein\nStellvertreter es bearbsitet; wer von beiden, kann nur der\nordentliche Vorsitzende entscheiden. Das Präsidium kann ihm\nnicht mit Rücksicht auf das umfangreichs Dienstgeschäft den\nordentlichen Kammervorsitz abnehmen; denn damit verlöse er\nja gleichzeitig die Zuständigkeit für eben dieses Dienstgeschäft. Hindert ihn der Umfang eines einzelnen Geschäfts\nan der Bearbeitung einiger oder aller anderen Sachen, und\nsei es selbst für Jahre, so gibt es gar keinen anderen\ngerichtsverfassungsmäßigen Weg, als daß sein ständiger\nVertreter diese anderen Sachen bearbeitet; für die Bildung\neiner Hilfsstrafkammer durch besonderen Präsidialbeschluß\nfehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. Mit der\nkürzeren oder längeren Abordnung eines Richters in einen\nanderen Geschäftsbereich läßt sich das nicht vergleichen,\nDie Verhinderung durch ein einzelnes Dienstgeschäft, das\n\nder Richter gerade in seinem ordentlichen Amte zu verrichten:\n\nhat, ist immer \"vorübergehend\", und dauere sie noch so lange,\nDer ordentliche Vorsitzende ist nicht gehalten, gerade\nderart umfangreiche Sachen an seinen Vertreter abzugeben,\n\n-4-\n\n-4-\n\num den Kammervorsitz im übrigen selbst behalten zu können.\nEs ist nicht zu beanstanden, wenn er beim Vorliegen mehrerer\numfangreicher Sachen die größte behält und die anderen\nabgibt.\n\nDadurch entsteht auch weder eine Hilfsstrafkammer noch\neine neue selbständige Strafkammer. Deshalb sind die Vorwürfe, daß die Kammer in dieser Besetzung nicht vom Präsidium\ngebildet worden sei und daß sie keinen Landgerichtsdirektor\nzum Vorsitzenden gehabt habe, nicht gerechtfertigt. Die\nBehauptung, dieselbe Kammer habe gleichzeitig auch noch in\nanderer Besetzung getagt, trifft tatsächlich nicht zu. Die\nRüge, daß es für die Zeit nach dem l.Januar 1957 an einer\nAnordnung des Landgerichtspräsidenten fehle, geht fehl;\neine solche Anordnung war weder erforderlich noch auch\nnur möglich, weil die begonnene Hauptverhandlung gemäß\n§ 226 StPO ohnehin in der bisherigen Besetzung zu Ende\ngeführt werden mußte.\n\nBe\nRevision des Angeklagten FE»:\n\nI. Verfahrensbeschwerden;\n\nl. Die Revision dieses Angeklagten rügt, er sei vor dem\n16.Januar 1957 nicht \"wirksam\" verteidigt worden,\n\nVor Eröffnung des Hauptverfahrens war Rechtsanwalt\nFEB, der schon den Beschuldigten Om verteidigte,\nzum Verteidiger des Beschwerdeführers Fe vestellt\nworden. Das Verfahren gegen Oggiwn wurde vor Eröffnung\ndes Hauptverfahrens eingestellt. Rechtsanwalt Tg\nverteidigte den Beschwerdeführer TE in der Hauptverhandlung bis zum 15.Januar 1957. An diesem Tage beantragte\ner, ihn von der Verteidigung zu entbinden, da eine Akteneinsicht ergeben habe, daß ein Widerstreit zwischen den\n\nInteressen Os und TB zu besorgen sei. Diesen\n\n-5_-\n\n-5-\n\nAntrage gab der Vorsitzende alsbald durch Verfügung vom\n16.Januar 1957 statt und bestellte den Rechtsanwalt\nDr KR zun Verteidiger dieses Angeklagten.\n\nDie Revision meint, es komme nicht darauf an, ob\nRechtsanwalt Fe sich, solange er Verteidiger war, des\nInteressenwiderstreits bewußt gewesen ist. Schon mit Rücksicht auf das objektive Vorliegen des Widerstreits müsse es\nso angesehen werden, als sei kein Verteidiger für rei\nerschienen.\n\nDas geht fehl. Ein Verteidiger, dem ein etwaiger\nInteressenwiderstreit gar nicht zum Bewußtsein kommt, wird\ndurch ihn nicht an der Verteidigung gehindert. Der förmlichen\nVerfahrensvorschrift des § 140 StPO war durch die Anwesenhvit des Rechtsanwalts Fe genügt. Daß die Verteidigung\ndes Angeklagten auch sachlich unter dem erst nachträglich\nentdeckten Interessenwiderstreit nicht gelitten .haben kann,\nergibt sich daraus, daß weder der Angeklagte noch der\nRechtsanwalt Dr. KB zu 16.Januar 1957 die Wiederholung des bisherigen Teils der Hauptverhandlung beantragt\nhaben.\n\n2. Unbegründet ist auch der Vorwurf der Revision, das\n\nLandgericht habe die Zeugen Hin. Die. rem, Oi\nund Reg unter Verletzung des § 60 Nr.3 StPO vereidigt.\n\nDie Vereidigung von Zeugen stellt den Regelfall dar und\nbedarf daher im allgemeinen keiner Begründung. Aus dem Fehlen\neiner Begründung in der Sitzungsniederschrift kann der\nBeschwerdeführer deshalb auch hier nichts für seine Behauptung\nherleiten. Weiterhin ergibt sich weder aus den schriftlichen\nUrteilsgründen noch aus anderen Umständen etwas Ausreichendes\ndafür, daß die Strafkammer einen der genannten Zeugen für\nteilnahme- oder begünstigungsverdächtig gehalten oder über\ndiese Rechtsbegriffe geirrt hätte.\n\n2) HE und DEE werden im angefochtenen Urteil aus-\n\n-6 -\n\n-6 -\n\ndrücklich als \"gutgläubig\" bezeichnet, und es wird ausgeführt, daß sie \"weder über die Finanzierung der Bauvorhaben\nnoch über die Fertigstellungstsermine noch über die Vermögensverhältnisse des Angeklagten ausreichend unterrichtet waren\"\n(UA S.282). Unter diesen Umständen hat das Landgericht ohne\nRechtsirrtum den Verdacht der Beteiligung oder der Begünsti-\n\ngung in Bezug auf Hm una Dep verneint.\n\nAuch aus der Belehrung des Dee über seine Rechte nach\n§ 55 StPO ergibt sich nichts Gegenteiliges. Eine solche\nBelehrung von Zeugen ist ganz allgemein bei Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung vorgeschrieben und besagt deshalb\nnoch nichts über eine Buteiligung oder Begünstigung derjenigen Straftat, die dem Angeklagten vorgeworfen wird. Hiervon\nabgesehen, erfolgt die Belehrung nach § 55 StPO vor oder\nwährend der Aussage des Zeugen, die Vereidigung dagegen\nerst nach seiner Vernehmung. Die Aussage kann also inzwischen\neinen Verdacht im Sinne des § 60 Nr.3 StPO zerstreut haben.\nAuch aus diesem Grunde ist die Belehrung über das Recht zur\nAuskunftsverweigerung nicht zum Beweise dafür geeignet, daß\nder Zeuge beteiligungs- oder begünstigungsverdächtig war.\n\nb) Das gilt auch hinsichtlich der Zeugen Fe, op\nund Re@B.\n\nAbwegig ist es, wenn die Revision meint, bei einigen\nZeugen ihre Rüge darauf stützen zu können, daß besonders\neindringliche Wahrheitsermahnungn oder Protokollierungen\nder Aussagen stattgefunden haben. Der Verdacht, sich durch\neine Aussage in der Hauptverhandlung der Begünstigung schuldig\ngemacht zu haben, genügt nicht; von der Vereidigung ist nur\nabzusehen, wenn die Begünstigung vor der Hauptverhandlung\nbegangen worden war (BGHSt 1,360).\n\nNach alldem kommt es nicht mehr darauf an, daß auch\neinige der beteiligten Richter djenstlich erklärt haben,\ndie Strafkamnmer N..22 gegen die genannten Zeugen keinen\n\n- 7.\n\n- 1 -\n\nVerdacht der Beteiligung oder Begünstigung gehabt.\n\n3. Auf die Behauptung eines Verstoßes gegen § 267 Abs.5\nStPO kann die kevision hier nicht gestützt werden (BGHSt\n7,153). Im übrigen tur der Beschwerdeführer den Entscheidungsgründen Gewalt an, wenn er aus den Strafmaßerwägungen auf\nSeite 287 UA einen Gegensatz zu den Darlegungen auf Seite\n270 UA herleiten will und meint, die Strafkammer habe\nden Angeklagten wegen erwiesener Unschuld freigesprochen.\nDie Schuld des Beschwerdeführers für die Zeit vor dem\n20.0ktober 1951 hat das Landgericht vielmehr als \"nicht\nnachgewiesen!\" angesehen und diesen Umstand bei der Strafbildung zu seinen Gunsten mildernd berücksichtigt (\"er iät.\nnicht von vornherein auf Betrug ausgegangen\"). Daraus ergibt\nsich kein Gegensatz zu den eindeutigen Darlegungen zur Schuldfrage.\n\n4. Fehl geht auch die Rüge einer Verletzung des § 267\nAbs.3 StPO. Das Urteil führt die für die Zumessung der Strafe\nbestimmenden Umstände an, Damit ist der Vorschrift des\n§ 267 Abs.3 StPO Genüge getan. Der Tatrichter muß nicht\nalle denkbaren Zumessungserwägungen in den Gründen behandeln.\n\nOffensichtlich unbegründet ist die Behauptung, die\nStrafzumessung des Urteils enthalte Widersprüche.\n\nSchließlich ist nicht zu erkennen, weshalb das Landgericht unter Beachtung des § 267 Abs.2 StPO auf den Antrag\ndes Verteidigers auf Einstellung des Verfahrens gemäß dem\nStraffrejiheitsgesetz 1954 näher hätte eingehen sollen.\n\nDas war schon wegen der Höhe der Strafe überflüssig.\n\nDie übrigen Rügen einer Verletzung des § 267 StPO\nsind entweder unzulässig, weil. sie sich in Wahrheit nur\ngegen die B.weiswürdigung als solche wenden,..oder sie\ndecken sich mit der Sachrüge und können daher in diesem\nZusammenhang. behandelt werden.\n\n-8B-\n\nIL. Sachbeschwerdus\n\nl. Hit Unrecht meint die Revision, der Angeklagte\nhabe keins Tatsachen behauptet, sondern ein Werturteil\nabgegeben, soweit er die Finanzierung seiner Bauvorhaben .\nals gesichert bezeichnet habe. Das Urteil ergibt nämlich\ndeutlich, daß der Angeklagte danit nach seiner eigenen\nErkenntnis bei Jedem Dritten den Eindruck einer Tatsachenbehauptung (das Geld für sämtliche Kosten der Bauten sei\ndemnächst varfügbar) und nicht einer bloßen Meinungsäußerung\nerweckt hat. Daran ändert auch der Hinweis des Urteils\n\nnichts, der Begriff der Sicherung der Finanzierung sei\n\netwas schillernd\", seine tatsächlichen Voraussetzungen\ndeshalb \"nicht starr aufzufassen\", Denn im unmittelbaren\nAnschluß hieran erklärt die Strafkammer unzweideutig, was\n\nsie damit meint und stellt hierbei (erneut) fest, \"bei den\nBauvorhaben des Angeklagten TEE\" sei \"indes keine\n\nder Voraussetzungen gegeben\" gewesen (UA 3.260). Das wird\n\ndann noch einmal näher ausgeführt, wobei sich die Feststellungen mit denen an anderen Stellen des Urteils decken.\n\n2. Irreführend ist die Behauptung des Beschwerdeführers,\nauf die \"rechtsverbindlichen Kreditzusagen im Falle\n\"DEE >\" sei. das Lanägericht nicht eingegangen.\nIn den schriftlichen Entscheidungsgründen wird hierzu ohne\nRechtsirrtum. ausgeführt, daß diese Zusagen nur von Wert\ngewesen wären, wenn der Angeklagte die Baukosten durch\neinen. Vor- und einen Zwischenkredit zeitweilig hätte\ndecken können. Diese Voraussetzungen waren .aber niemals\ngegeben. Ohne Bedeutung ist es dabei, ob das Scheitern\nseiner Bemühungen Schuld der Be Pe\noder nicht. Keinesfails konnte unter diesen Umständen.\nvon einer \"Sicherung\" der Finanzierung die Rede sein, wie\ndem Beschwerdeführer - nach’den Urteilsfeststellungen -_\nauch bewußt war. Überdies fehlten noch die anderen Voraussetzungen für eine gesicherte Finanzierung (vgl.VA 8.260 £f).\n\n- 9.\n\n- I.\n\nEbenfalls mit Unrecht meint die Revision, im Falle\nEM (UL S.83) habe das Landgericht den Begriff der\nStundung verkannt und deshalb übersehen, daß das Bauvorhaben\nCHE @B finanzie11 gesichert gewesen sei. Der Beschwerdeführer berücksichtigt hier den Wortlaut der Feststellungen\nnicht genügends \"Die Firma Paul Ed ließ sich zwar Anfang\nFebruar 1952 eine Sicherungshypothek in Höhe von 50.000 DM\nan dem Grundstück CEEED @& einräumen unä nahm auch\nvon dem Angeklagten TB Wechsel über insgesamt 26.000 DM\nan; damit war jedoch keine Stundung ihrer Forderungen bis\nzur Fertigstellung des Bauvorhabens bzw. bis zur Auszahlung\nvon Hypothekendarlehen verbunden\" (UA 8.83). Das Landgericht\nsagt also nicht, daß hier in der Wechselhingabe keine Stundung\ngelegen habe, sondern es bezeichnet die Stundung nur als\nunzureichend, weil sie nicht \"bis zur Fertigstellung des\nBauvorhabens usw.!' gedauert hat. Von alldem abgesehen,\nkönnte der Angriff auch im Ergebnis keinen krfolg haben,\nweil der Wechselbetrage von 26.000 DM im Verhältnis zu den\ngesamten Baukosten so wenig Bedeutung hatte, daß das Bauvorhaben auch bei einer Stundung in dieser Höhe keineswegs\nfinanziell gesichert gewesen wäre.\n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der\nVorsatz des Beschwerdeführerz im Urteil ausreichend begründet\nworden.\n\na) Die Folgerungen des Landgerichts sind denkgesetzlich\nmöglich und deshalb in diesem Rechtszuge unangreifbar (sie\nbeziehen sich übrigens nur auf den Beschwerdeführer und\nverallgemeinern nicht). Da der Angeklagte vom Tatrichter\n- unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens -\nals strafrechtlich voll verantwortlich angesehen worden\nist, bleibt unerfindlich, was aus der bloßen Einholung eines\nGutachtens - also einer Aufklärungsmaßnahme - gegen das\nVorliegen des Vorsatzes geschlossen werden soll.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\n.b) Die Darlegungen des Urteils, aus denen sich der\nbedingte Vorsatz ergibt, sind überaus eingehend und daher\nalles andere als \"nur formelhaft\". Es ist ohne Bedeutung,\ndaß. der Angeklagte nicht in erster Linie eine Schädigung\nder Mieter wünschte, sondern vor allem die Vernichtung seiner\nwirtschaftlichen Existenz hinausschieben wollte. Selbst\nbeim unbedingten Vorsatz kann dem Täter der Erfolgseintritt\nunangenehm sein. Es kommt deshalh nur darauf an, ob er\num des erstreb+en Zieles willen sich auch damit abfindet,\ndaß seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt,und ihn so für den Fall seines Eintrittes will (BGHSt\n7,363). Die Beweiswürdigung des Urteils hierzu ist ebenfalls\nrechtlich unbedenklich. Der Hinweis des Beschwerdeführers\nauf die Vermögensaufstellungen geht fehl; deren Unrichtigkeit\n\"ist im einzelnen festgestellt (UA S.45 ff). Entgegen dem\nVorbringen der Revision hat der Angeklagte auch nicht\nan die Richtigkeit der Aufstellungen geglaubt (vgl.2.B.\n\n:UA 8.48).\n\n‘e) Das gilt auch für die Aufstellung \"per 1.September\n1952\" durch Keller, die am 29.September 1952 dem Amtsgericht\nHamburg eingereicht worden war. Da der Angeklagte bereits\nam 30.September 1952 eine Versicherung zur Abwendung des\nOffenbarungseides abgegeben hat, kann er dieser Aufstellung,\nderen objektive. Unrichtigkeit festgestellt ist, keinerlei\nWert beigemessen haben.\n\n“ d) Daß die Mitangeklagten zu und Dr .Ein ihre\n\n. Kenntnis von den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers\n| EEE dazu ausgenutzt haben, sich von ihm zicht gerechtfertigte finanzielle Vorteile versprechen und ‚gewähren zu\n\n‚lassen ( - sie’hatten ihn \"in der Hand\", UA 5.233 -),; besagt\n\nnichts gegen den'Betrugsvorsatz des Angeklagten FO.\nIn diesem Zusammenhang: brauchte die Einflußnahme der Mitange-\n‚klegten auf TE daher nicht nochmals erörtert zu werden.\n\ne) Auf Seite 226/227 der Urteilsabschrift teilt das Landgericht mit, welchen Einzelumständen der Angeklagte vom\n\n- 1 -\n\n- 11 -\n\n20.0ktober 1951 an entnommen hat, daß die geworbenen Mieter\ngeschädigt werden könnten (Verlust von 42.000 DM gegen Ende\nSöptember 1951 - Disagio von 28 % - und Kenntnis vom\nHaftbefehl zur Erzwingung des Offenbarungseides am 17.Oktober\n1951). Mit Unrecht meint die Revision daher, der Beginn\n\ndes strafbaren Tuns sei nicht genügend festgestellt. Auch\n\ndie Strafzumessungsgründe stehen hiermit im Einklang\n\n(U4 5.287 f).\n\n4. Die Verurteilung wegen zweier in sich fortgesetzter\nHandlungen wird von der Revision ebenfalls erfolglos angegriffen.\n\na) Durch die jeweilige Annahme von Fortsetzungszusannenhang ist der Angeklagte nicht beschwert. Sämtliche Einzelverstöße sind vor dem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 begangen worden. Die Darlegungen des Beschwerdeführers über das Fehlen eines Gesamtvorsatzes in beiden\nFällen können daher unberücksichtigt bleiben.\n\nb) Die Feststellung des Urteils, \"der Gesamtvorsatz\nder Angeklagten am 20,0ktober 1951 hat sich lediglich auf\n: das Bauvorhaben RT] bezogen\", bindet das Revisionsgericht, da sie keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Sie ist\n‚auch in sich berechtigt, weil die Verträge über das Bauvorhaben EEE zu erhetiich späteren Zeitpunkt\nabgeschlossen worden sind (den Fall Nr.29, De, hat\ndas Landgericht lediglich mit dem Verstoß betreffend das\nBauvorhaben CE in Verbinaung gebracht und nur\ninsoweit als strafbare Handlung angesehen - vgl.UA 8.190/\n191, Aufstellung 8.221). Abwegig ist die Auffassung der\nRevision, es hätten bei der Beurteilung des Vorsatzes auch\ndie Fälle berücksichtigt werden müssen, in denen der Angeklagte\nfreigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist;\nhierzu bedarf es keiner näheren Darlegung.\n\n5. Die Revision übersieht,daß Mittäterschaft nur für\ndiejenigen Einzelfälle angenommen worden ist, in denen\n\n- 12 -\n\nnn nn nn ne\n\n-12 -\n\ndie Angeklagten ZB und Dr. EB die Baukostenzuschuß-\n\nund Mietverträge vermittelt hatten. Insoweit bestehen audh\nkeine rechtlichen Bedenken. Die übrigen Angriffe des\nBeschwerdeführers gegen die Annahme von Mittäterschaft sind -\noffensichtlich unbegründet und deshalb nicht näher zu\nerörtern.\n\n6. Auch die Strafe ist mit Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Der Angeklagte ist allerdings nicht von vornherein\nauf Betrug ausgegangen, und es mag ihm schwer gefallen sein,\nrechtzeitig die Durchführung der Bauvorhaben aufzugeben.\n\nDas muß jedoch nicht dagegen sprechen, \"daß sein Verhalten\nerhebliche kriminelle Neigungen erkennen läßt\". Widerspruchsfrei und auch sonst rechtlich unanfechtbar stützt die Strafkammer diese Meinung auf mehrere Einzelumstände.\n\nDa die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls\nkeine Rechtsmängel zum Nachteile des Beschwerdeführers Fischbach ergeben hat, war seine Revision in vollen Umfange zu\nverwerfen.\n\n0.\nRevision des Angeklagten ze:\n\nAuch das Rechtsmittel dieses Beschwerdeführers greift\nnicht durch.\n\nI. Verfahrensbeschwerden;\n\nl. Die Rüge, die Strafkammer sei unvorschriftsmäßig\nbesetzt gewesen, ist bereits erörtert worden.\n\n‚2. Das gilt auch für die Bemängelung einer Verletzung\näes § 60 Nr.3 StPO. Soweit der Beschwerdeführer darüber\nhinaus die unberechtigte Vsreidigung der Zeugin DB behauptet,\nist sein Vorbringen offensichtlich unbegründet und braucht\nnicht näher behandelt zu werden.\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nII, Sachbeschwezce:\n\nDT\n\n1. Das Landgericht sieht die Täuschungshandlung der\nbeiden beschwerdeführenden Makler unter anderem auch darin,\ndaß sie es entgegen ihren \"sämtlichen Berufspflichten'\nunterlassen hatter., die Mieter über das große Risiko einer\nVorschußzahlung aufzuklären. Die versäumten Rechtspflichten\nzum Handeln werden in Urteil wiederholt einzeln dargelegt.\n\nie Revision vermißt nun Feststellungen darüber, daß\nauch der Angeklagte Zuder sich seiner \"rechtlichen Verpflichtung bewußt\" gewesen sei. Hierzu finden sich aber ebenfalls\nmehrere Feststellungen in Urteil (vgl,UA S.256,266,267)>\n\n2. Auch die Revision ZB wendet sich vergeblich gegen\ndie Annahme zweier in sich fortgesetzter Betrugshandlungen.\nEine zeitliche Verbindung zwischen den beiden Straftaten\nkann nicht dadurch herbeigeführt werden, daß auf die Zeit\nstraflosen Tuns zurückgegriffen wird. Es kommt nur darauf\nan, welchen Vorsatz die Angeklagten am 20.0ktober 191\nhatten. Wie bereits zur Revision FEB erwähnt, haben\nsie \"in der Zeit nach dem 20.0Okiober 1951 zunächst nur\nVerträge für das Bauvorhaben En @ abgeschlossen\nbzw. vermittelt\" (UA 3.283). Das entsprach ihrem damals\ngefaßten Entschluß. Erst im August 1952 erstreckten sie ihre\nstrafbaren Pläne auch auf das Bauvorhaben ee)\n\n«EB; (vu 3.205).\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß die rechtliche würdigung in Bezug auf dieses Datum einen Schreibfehler enthält.\nHier wird nämlich erstmalig und im Unterschied zu allen\nanderen eingehenden Feststellungen des Urteils der Monat\nApril als Anfangszeitpunkt der zweiten fortgesetzten Handlung erwähnt. D2 - wie auch die Revision einräumt - in der\nZeit von Februar 1952 bis August 1952 die Vermittlung für\nbeide Bauvorhaben geruht hatte, kann es sich bei Angabe\ndes Monats \"April\" nur um ein Versehen handeln. Dieser\n\n- 14 -\n\nIrrtum bei der rechtlichen Würdigung hat übrigens auch\ndeshalb keine Bedeutung, weil er den Beschwerdeführer nur\nbegünstigt. Denn bei Zugrundelegung des richtigen Datums\n(August) sind beide Handlungen zeitlich noch stärker\nvoneinander getrennt.\n\n3. Gegen den Strafausspruch bestehen ebenfalls keine\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nIn den Einzelfällen 46,47,49,50 und 51 hat das Landgericht nur eine Betrugshandlung des Mitangeklagten TEE»\nals erwiesen angesehen. Eines Freispruches des Beschwerdeführers ZB insoweit bedurfte es schon deshalb nicht,\nweil ihm Verstöße in diesen Fällen durch Eröffnungsbeschluß und Anklageschrift nicht zur Last gelegt worden\nwaren.\n\nDer Tatrichter hat das Nichtvorliegen einer Schuld\ndes Beschwerdeführers in den genannten Fällen auch bei der\nStraffrage nicht übersehen. Zuzugeben ist der Revision\nallerdings, daß die schriftlichen Zumessungserwägungen des\nUrteils, soweit sie alle Angeklagte gemeinsam behandeln, ..\nin einem Punkte nicht ganz deutlich sind. Es heißt hier u.a.;\n\n\"In den der Verurteilung zugrunde liegenden Einzelfällen beträgt der Schaden Jetzt noch insgesamt\n42.459, — Du.\"\n\nIn diesen Gesamtbetrage ist auch der Schaden enthalten, der\nnur durch TE (in den Fällen 46,47,49,50,51) angerichtet\nworden war. Deswegen ist jedoch nicht zu besorgen, daß die\nStrafkammer die Höhe dieses Gesamtschadens allen Angeklagten\nzugerechnet hat. Dagegen spricht der Zusammenhang der\nZumessungsgründe. Das Landgericht berücksichtigt nämlich\n\n(im Satze zuvor) bei allen Angeklagten, daß der von ihnen\nangerichtete Schaden erheblich sei. Nur um dies noch einmal\n\nzu verdeutlichen, nennt sie dann die Gesamthöhe des jetzt\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\nnoch bestehenden Schadens, ohne damit zum Ausdruck\n\nbringen zu wollen, er werde ihnen allen in dieser Höhe\nstraferschwerend zugerechnet. Übrigens darf in diesem\nZusammenhang nicht übersehen werden, daß der vom Beschwerdeführer verursachte Vermögensschaden in Wirklichkeit viel\nhöher war. Hiervon abgesehen, wäre ein etwaiger Irrtum\n\nder Strafkamer zu Ungunsten des Beschwerdeführers in\nErgebnis bedeutungslos, weil nur ein verhältnismäßig\nbedeutungsloser Teilbetrag davon betroffen werden würde\n(5.500,-- DM und nicht, wie die Revision meint, 8.870,-- DM).\n\n4. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat\nkeine Rechtsmängel zum Nachteil des Beschwerdeführers ze»\nergeben, Seine Revision war daher ebenfalls in vollem Umfange\nzu verwerfen.\n\nD.\nRevision des Angeklagten Dr.Eg:\n\nI. Verfahrensbeschwerden;\n\n.1. Zur Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts\nist bereits Stellung genommen worden.\n\n2. Eine Verletzung des § 265 Abs.4 StPO sieht die Revision\nu.a. darin, daß dem Antrage des Verteidigers vom 8.November\n1956 auf Aussetzung der Hauptverhandlung nicht entsprochen\nworden sei. Diese Rüge greift nicht durch.\n\na) Nach der Sitzungsniederschrift sind am 8.November 1956\nzwei Handakten von Ruchtsanwälten \"zum Gegenstand der Verhandlung gemacht\"! worden. Daraus hat der Vorsitzende drei Schreiben verlesen lassen. Im Anschluß daran hat Rechtsanwalt\nDr. .ugin beantragt E\n\n\"}. Die Hauptverhand lung auszusetzen, hilfsweise\n2. Unterbrechung der Hauptverhandlung, weil die\nsoeben den Angeklagten vorgehaltenen Handakten\n\nDr. SC und Dr Ge der Verteidigung\n\n- 16 -\n\n- 16 -\n\nnicht vorgelegen hätten und diese daher die\nsich aus den genannten Akten ergebenden Fragen\nnicht mit den Angeklagten vor deren Vernehmung\nbesprechen konnte; ....\"\n\nDas Landgericht hat daraufhin folgenden. Beschluß .:us\nverkündet:\n\n\"Der Antrag des Verteidigers der Angeklagten\n\nZB und Dr.E@EEEB von 8.November 1956 auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt, weil eine\nAussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Verteidigung gegenüber den in den Handakten Dr Sb\nund Dr Hm enthaltenen Beweismitteln nicht\n\nerforderlich ist.\"\n\nNunmehr \"nahm Rechtsanwalt Dr.M@B seinen Antrag,\nsoweit er Unterbrechung der Verhandlung fordert\", zurück.\n\nb) Den Verteidigern ist also- nicht schlechthin Einsicht\nin die Akten verwehrt worden (die Revision behauptet das\nauch nicht). Der Verteidiger konnte mithin die Akten noch\nnachträglich einsehen und auf Grund seiner daraus gewonnenen\nKenntnisse an einem der nächsten Verhandlungstage Fragen an\nAngeklagte und Zeugen richten oder weitere Beweisamträge\nstellen. Daß der Umfang der beiden Handakten diese Vorbereitung (während einer Verhandlungsdauer von noch einigen Monaten)\nunmöglich gemacht hätte, behauptet die Revision ebenfalls\nnicht, Sie meint nur, ihr hätten diese Akten bereits vor\nBeginn der Hauptverhandlung bekanntgemacht werden müssen\nund deshalb habe sie einen Anspruch auf Aussetzung des\nVerfahrens. Das ist aber rechtsirrig, wie nicht näher\ndargelegt zu werden braucht.\n\n3. Ähnliches gilt für den ‚Antrag vom 5.Februar 1957\nund die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge.\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\nDiesem Angriff steht zunächst schon entgegen, daß\nder Verteidiger nach deu inhalt des gerichtlichen Beschlusses\ndie Akten bereits eingeschen hatte.\n\nWeiterhin liegt auch kein Verstoß gegen § 147 StPO\nvor. Nach dieser Vorschrift hat der Verteidiger, sobald\nAnklage erhoben worden ist, die Befugnis, die dem Gericht\nvorliegenden Akten einzusehen. § 147 StPY ist mit Nr.171\nder \"Richtlinien für das Strafverfahren\" dahin zu verstehen,\ndaß die Einsicht grundsätzlich in den Diensträumen des\nGerichts zu gewähren ist. Nur darauf hat der Verteidiger\nunter allen Umständen einen Anspruch. Ihm zu gestatten, daß\ner die akten in seine Wohnung oder in seine Geschäftsräume\nmitnimmt. liegt nach § 147 Abs.4 StPO im Ermessen des\nVorsitzenden, Die Maßnahmen, die hier der Vorsitzende auf\nGrund dieser Vorschrift getroffen hatte, hat die Strafkammer\nin ihrem Beschluß als ausreichend angesehen, Auch das ist\neine Ermessensentscheidung. Das Revisionsgericht ist nicht\nbefugt, an die Stelle des tatrichterlichen Ermessens sein\neigenes zu setzen, Es hat vielmehr nur zu prüfen, ob der\nTatrichter von der Möglichkeit, sein Ermessen walten zu\nlassen, einen rechtlich fehlsrhaften Gebrauch gemacht hat\n(5 StR 63/57 vom 28.Mai 1957). Das ist hier nicht der Fall.\n\n4. Abwegig ist die Bemängelung, die Bestellung des\nRechtsanwalts FEB zun Verteidiger des Mitangeklagten\nFE sci unzulässig gewesen, dies beschwere auch den\nAngeklagten Dr.E@B- Der Beschwerdeführer kann sich im\nRevisionsrechtzuge nicht darauf berufen, daß ein Mitangeklagter\nkeinen Verteidiger gehabt hat, obwohl das notwendig gewesen\nsei. Im übrigen sind auch die Tatsachen, auf die das Rechtsmittel eine angebliche Beschwer des Angeklagten Dr. Ei»\nstützen will, unrichtig wiedergegeben (vgl.UA 8.233 ff).\n\nII. Sachbeschwerdes,\n\n1. Hinsichtiich der Angriffe gegen die Verurteilung wegen\n\n- 18 —\n\n- 18 -\n\nMittäterschaft kann im wesentlichen auf die „usführungen\nzur Revision dos Angcklagten Te verwiesen werden.\n\nAuch das sonstige Vorbringen der Revision in diesem\nZusammenhange ist unbegründet. Mittäterschaft wird nicht\ndadurch ausgeschlossen, daß einer der Mittä$tcr mehr begangen\nhat als die underen. Weiterhin ist die Darlegung des\nUrteils, die strafbaren Handlungen der Angeklagten hätten\nspätestens am 20.Oktober 1951 begonnen, tatsächlicher Art\nund daher in Giesen Rechtszuge bindend. Beweismittel\nbrauchte das Landgericht hierfür nicht anzugeben. Im übrigen\nhat die Strafkammer auch auf Suite 242,248,249 UA im\neinzelnen Tatsachen angeführt, aus denen sich ergibt, daß\ndie Angeklagten Ze und DrsE@@B gerade zum Zeitpunkt\ndes 20.0ktober 1951 die Kenntnis von der Minderwertigkeit\nder Mieteransprüche erlangt hatten.\n\n2. Der bedingte Vorsatz ist bei diesem Beschwerdeführer\nebenfalls ohne Rechtsirrtun festgestellt worden. Die\nBehauptungen der Revision über das Vorhandensein von Widersprüchen sind in Wahrheit bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung als solche.\n\n&) Die Mehrzahl der von der Revision angeführten Feststellungen (Va - f der Revisionsbegründung) ergibt lediglich,\ndaß die Makler sich um eine Finanzierung der Bauvorhaben\nbemüht hatten, nicht aber, daß die Finanzierung jemals\n\ngesichert war.\n\nb) Es ist kein zwingendes Anzeichen für ein gutes Gewissen,\nwenn ein Täter von sich aus mit einer bedenklichen Handlung\naufhört. Deshalb ergibt sich auch daraus nichts gegen die\nAnnahme des Landgerichts, daß der Beschwerdeführer und zu\nnach dem 11, September 1952 keine weiteren ‚Verträge mehr\nfür FT vermittelt und als Grund dafür angegeben\nhaben, die Finanzierung der CB Bauvorhaven sei noch\nimmer nicht gesichert. Sofern sie nämlich zu diesem Zeitpunkt\nerkamt haben sollten, den Mietern werde auf jeden Fall ein\nSchaden entstehen, so schließt dies nicht aus, daß sie vorher\ngewußt haben, ein solcher Schaden könne möglicherweise verursacht\nwerden, und daß sie den Schaden gebilligt haben. Nach den\n\n- 19\n\n- 19 —\n\nFeststellungen war dieser Umstand übrigens nicht der\neinzige Grund für die Einstellung ihrer Tätigkeit.\n\nc) Die Herbeiführung von Sicherungsmaßnahmen für die\nMieter buruhte auf dem Bestreben, den Schaden wiedergutzumachen.\n\nd) Die - übrigens nicht uncingeschränkt gute -\nAuskunft vom 21.März 1952 über TE kann der Beschwerdeführer Dr.E@@B deswegen nicht für sich in Anspruch nehmen,\nweil ihm die schlechten finanziellen Verhältnisse des\nMitangeklagten bekannt waren.\n\n3. a) Daß die Erklärung der Angeklagten, die Finanzierung\nder Bauvorhaben sei gesichert, eine Behauptung von Tatsachen\nenthält, ist bereits zur Revision des Angeklagten Ten\nausgeführt worden.\n\nb) Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, hatten\ndie beiden angeklagten Makler sowohl zum Mitangeklagten\nTEE 215 auch zu den Mietbewerbemn Vertragsbeziehungen\nim Sinne der Bestimmungen über den Maklervertrag unterhalten.\nIn solchen Fällen ist der Makler aber verpflichtet, beide\nTeile vor einem Schaden zu bewahren (Dyckerhoff/Rinke,\nDas Recht des. Immobilienmaklers 2.Auf1.1954 8.118). Die\nAnnahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer hätte die\nschlechte finanzielle lage der Bauvorhaben offenbaren\nmüssen, besteht daher mit Recht. Allerdings hätte ein solches\npflichtgemäßes Verhalten nicht die Billigung des Auftraggebers Fischbach gefunden;. die Revision räumt auch selbst\nein, daß diese Interessenkollision. gegebenenfalls \"zur\nNiederlegung und Aufkündigung des Vertragsverhältnisses\nnach beiden Seiten\" hätte. führen müssen.‘ Wie das Rechtsmittel aber übersieht, haben die angeklagten Makler gerade\ndies nicht getan, sondern (vorsätzlich) die Mietinteressenten\ngeschädigt, um daraus Vortcile zu ziehen, Damkönnen sie\n\n- 20 -\n\n- 20 -\n\nsich aber nicht darauf berufen, daß ihre Trceuepflicht gegenüber dem Angeklagten Te sie iaran gehindert habe,\n\nden Mietbewerbern die wahren Verhältnisse zu offenbaren\n(vgl.hierzu auch Dyckerhoff/Rinke aa0 S.19 unten).\n\n4. Aus den bereits erörterten Gesichtspunkten versagt\nschließlich der Einzelangriff des Beschwerdeführers\ngegen die Annahme zweier fortgesetzter Handlungen.\n\n5. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nhat keine Rechtsmängel zum Nachteile des Beschwerdeführers\nDr.E@M ergeben. Seine Revision war deshalb ebenfalls zu\nverwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-25/5-str-180-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-25/5-str-180-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:17.827325+00:00"}}