{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-11-21_5_StR_501_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-11-21","aktenzeichen":"5 StR 501/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_8+R_501/58\n\nInNanen aes v 04200 ‚077\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n4. den landwirtschaftlichen Gehilfen Martin B aim\n\nous SCHE «ri: Hai,\ndort geboren am Em 1926,\n\n2. den Werbefachmann und Vertreter Jürgen B dEEEEEEEREEED\naus Ni X“rcei: em\n\ngeboren am EB 1927 in Hamburg,\n\nwegen Kindesraubes\n\nhat der 5.Strafsenat les Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.November 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Versitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Stade vom 20.Juni 1958\n\nwerden verworfen.\n1}\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen folgendes festgestellt.\n\nDie Angeklagten waren als reisende Handelsvertreter\ntätig. Sie führten \"von Mai bis Juli 1957 ein sehr lockeres\nLeben\". Sie nahmen wiederholt Mädchen im Alter von 16 bis\n19 Jahren auf ihre Fahrten und nachts in ihre Hotelzimmer mit, um mit ihnen geschlechtlich zu verkehren. am\n14.Juli 1957 sprach der Angeklagte Bee in HE iie\n15 3/4jährige Handelsschülerin Irmgard Br an. Im\nLaufe des Gesprächs erklärte er ihr, er sei Photograph\nund brauche auf seinen Reisen ein Mädchen als Hilfskraft.\nEr fragte sie, ob sie auf eine Probezeit mit ihm kommen\nwolle. Irmgard Bra wies darauf hin, daß ihre Mutter\nes nicht erlauben werde. Beide gemeinsam kamen dann auf\nden Gedanken, der Mutter zu sagen, die Handelsschule habe\nihre Tochter für diese Tätigkeit vorgeschlagen. Dann\ntrennten sie sich zunächst. Am nächsten Tage fuhren die\nAngeklagten und die 16jährige Rosi New, die Freundin\n\ndes Angeklagten Bergw, nach HB, un Irmgard\nDre zu holen. Berg vwuSte, daß De das Mädchen \"mitnehmen wollte, um mit ihm zu schlafen\" (UA S.9/\n10). Auf Bitten des Angeklagten Bee fuhr Berg nit\nRosi ME zu Frau ro; Irmearı Dr Mutter.\nGemäß der Verabredung mit BB, der inzwischen in einer\nGastwirtschaft wartete, sagte Berg der Frau re.\n\"daß er im Auftrage einer Elektrofirma oder eines Vertreters dieser Firma komme und daß ihre Tochter von der\nHandelsschule dazu empfohlen worden sei, bei dieser Firma\nvierzehn Tage oder drei Wochen als Anlernstenotypistin zu\narbeiten. Sie solle gleich mitkommen. Wenn sie sich für\ndie Arbeit eigne, werde sie als bezahlte Kraft fest eingestellt werden, wenn sie ihre Abschlußprüfung auf der\nHandelsschule bestanden habe\". Bedenken der Mutter wurden,\nwie die Angeklagten verabredet hatten, dadurch zerstreut,\ndaß Rosi MM als angebliche Sekretärin Beri»s\nerklärte, ihre Schwester werde Irngard nachts beherbergen.\nDaraufhin ließ Frau KW in:= Tochter mitfahren.\n\n- %-\n\n- 3.\n\nAußerhalb der Ortschaft stieg der Angeklagte Bew zu. In\nden beiden folgenden Nächten schlief er mit Irmgard Breis\nEB in einem Hotel in demselben Bett. Dabei kam es mehrfach zum Geschlechtsverkehr.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BB wegen Ver- j\nbrechens nach § 235 Abs.1 und 3 StGB zu einem Jahre Zuchthaus, den Angeklagten Berge wsgen Beihilfe dazu zu\nzehn Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.\n\nI;\nDie Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.\n\n1. Soweit beide Revisionen geltend machen, der Tatrichter habe seine Aufklärungspflicht nach 5 244 Abs.2 StPO\nvernachlässigt, geben sie nicht an, welche weiteren\nBeweismittel er nach ihrer Ansicht hätte heranziehen müssen.\nDie Rügen sind daher unzulässig (BGHSt 2,168).\n\nIm übrigen stützen weder die Urteilsgründe noch die\nSitzungsniederschrift die Behauptung des Beschwerdeführers\nBEE, in der Hauptverhandlung angegeben zu haben, seine\nepileptischen Anfälle seien im Juni und Juli 1957 in Abständen von nur einer Woche aufgetreten. Auf die dienstlichen Äußerungen der Richter üter diesen Punkt kommt. es\ndaher nicht an. Solche Erklärungen wären, wenn das Urteil\nandere Feststellungen enthielte, ohnehin nicht geeignet,\ndiese zu entkräften.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Beim vermag auch\nnicht darzutun; daß ‚die Strafkammer den § 261 StPO.verletzt\nhabe. Ingeborg KA, Ingrid om» und Edith Su»\nsind zwar in der Hauptverhandlung nicht als Zeuginnen vernommen worden. Daraus folgt aber nicht, daß der Tatrichter\ndie Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen\ndieser Mädchen verwertet haben müsse. Er kann dem Urteil\nvielmehr insoweit die eigenen Angaben der Angeklagten\n\n-4-\n\nzugrunde gelegt haben. Daß dies geschehen sei, haben die\nbeteiligten Richter zum Überfluß dienstlich erklärt.\n\nII.\nDer sachlichrechtlichen Prüfung hält das Urteil stand.\n\n1. Die Einwendungen des Beschwerdeführers Dip sind\nhaltlos.\n\na) Seine Revision wendet sich zunächst dagegen, daß\ndie Strafkammer ihn \"als Täter und den Mitangeklagten\nBer =1s Gehilfen betrachtet und abgeurteilt hat\".\nWas sie zur Begründung vorträgt, entfernt sich jedoch unzulässig von den Feststellungen des Urteils. Diese rechtfertigen es, den Angeklagten Bee als Täter zu behandeln.\nDaß Bergii> nur wegen Beihilfe bestraft worden ist,\nbeschwert den Angeklagten Bee nicht.\n\nb) Die Revision meint, das Landgericht hätte statt des\n§ 235 den § 237 StGB anwenden müssen, und behauptet,\nIrmgard Brei habe sich freiwillig entführen lassen und\n\"von vornherein in Kauf genommen, daß es zum Geschlechtsverkehr kommen würde\". Das Landgericht hat das weder festgestellt noch ausdrücklich verneint. Selbst wenn es sich\naber diese Frage nicht gestellt und den § 237 StGB übersehen haben sollte, bliebe die Verurteilung des Angeklagten\nnach § 235 Abs.1 und 3 StGB berechtigt. Denn sie wäre nicht\nausgeschlossen, wenn zugleich die Merkmale des § 237 StGB\nerfüllt wären. Dann ginge dieser nicht dem § 235 vor, vielmehr träfen beide strafbare Handlungen in Tateinheit zusammen (BGHSt 1,199,203).\n\nc) Die weiteren umfangreichen Ausführungen der Revision bewegen sich unzulässig auf tatsächlichem Gebiet.\n\nd) Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil auch insoweit rechtlich geprüft, als die Revision im einzelnen\nnichts vorbringt. Er hat jedoch keinen Fehler gefunden.\n\n-5-\n\n-5-\n\n2. Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision des\n\nAngeklagten Berg sinäd unbegründet.\n\na) Der Beschwerdeführer wußte, daß Irmgard Bree\nnoch minderjährig war und daß BB peabsichtigte, sie zu\nunsittlichen Zwecken zu gebrauchen. Diese Willensrichtung\ndes Täters, die die Strafschärfung nach § 235 Abs.3 StGB\nherbeiführt, erhöht als \"tatbezogenes Unrechtsmerkmal\"\ndie Verwerflichkeit der Tat als solcher und ist keine besondere persönliche Eigenschaft des Täters im Sinne des\n§ 50 Abs.2 StGB. Dieser Auffassung von Schönke/Schröder,\nStGB 8.Aufl.§ 50 IV 1 (am Ende) tritt der Senat bei.\n\nb) Die Einwendungen gegen die Strafzumessung sind\nebenfalls unbegründet.\n\nDas Landgericht hat strafschärfend erwogen, \"daß die\nAngeklagten sich nicht nur in diesem Falle übel aufgeführt\nhaben und daß sie ihrer Persönlichkeit nach keine gute\nBeurteilung erfahren können. Beide sind gescheiterte\nExistenzen ohne ordentliche Berufsausbildung, die sich in\neinem unsteten, anspruchsvollen und zügellosen Leben gefallen. Beide sind mehrfach bestraft worden. Bei Berg»\nkommt hinzu, daß er seine Familie in schamloser Weise verraten und vernachlässigt hat\",\n\nDiese Erwägungen sind nicht sachfremd, wie äje Revision\nmeint. Sie berücksichtigen vielmehr in rechtlich zulässiger\nWeise die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und sein\nVorleben. Die Pflichtvergessenheit gegen seine Familie besteht darin, daß er im vorliegenden und in anderen Fällen\nmit einem fremden Mädchen übernachtete und geschlechtlich\nverkehrte. Daß er anspruchsvoll gelebt habe, brauchte die\nStrafkammer nicht mit näheren tatsächlichen Feststellungen\nzu belegen.\n\nc) Schlieölıch deckt die sonstige rechtliche Prüfung,\nzu der die Sachrüge nötigt, keinen Fehler des Schuld- oder\ndes Strafausspruchs auf.\n\nDie Verwerfung beider Revisionen entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-21/5-str-501-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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