{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-11-21_5_StR_489_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-11-21","aktenzeichen":"5 StR 489/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _489/58\n\n2200 07€\n\nImnNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Handelsvertreter Alfred K EEE , ohne festen\nWohnsitz,\n\ngeboren an EEEEEEED 1904 in sem (GET) ;\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfalle u.a.\n\nhat der 5.Stsafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.November 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Emm\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 30.Mai 1958 samt den\nFeststellungen in folgendem Umfange aufgehoben:\n\n1. im Fall KB in Schuld- und Strafausspruch,\n\n2. in den übrigen Strafaussprüchen einschließlich\ndes Ausspruches, daß der Angeklagte ein\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, sowie\n\n-2-\n\n- 2 -\n\neinschließlich der Anordnung von Sicherungs-\n\nverwahrung, der Untersagung einer Berufsausübung und der Aberkennung der bürgerlichen\n\nEhrenrechte.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründesz3\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nwegen fortgesetzten versuchten Betruges im Rückfall, wegen\nfortgesetzten Betruges im Rückfall in vier Fäjlen, davon in\neinem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen\nfortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nzu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu sechs\nGeldstrafen verurteilt worden. Das Landgericht hat Sicherungsverwahrung angeordnet und dem Angeklagten die Ausübung des\nBerufes uder Gewerbes eines Handelsvertreters auf die Dauer\nvon fünf Jahren untersagt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte \"in vollem Umfange\"\nRevision eingelegt und in der Einlegungsschrift bereits die\nVerletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Revisionsbegründung\ndes Verteidigers erhebt gegen den Schuldspruch im Falle\nDr.Kuhnke keine Einwendungen und bekämpft die übrigen\nVerurteilungen mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das\nRechtsmittel führt im Falle Kopka zur Aufhebung in vollem\nUmfange und im übrigen zur Aufhebung der Strafen.\n\n1. Fall WB: Die Angriffe gegen die Feststellungen\nsind unzulässig und bedürfen deshalb keiner näheren Erörterung.\n\nDie festgestellten Heiratsversprechungen des Angeklagten\nhat das Landgericht nicht als ursächlich für den Schaden\nangesehen, weil diese Vorspiegelungen erst in Rendsburg\nerfolgt sind. Der Schaden geht vielmehr auf die - durch\nAngebot von Sicherheiten verstärkten -— unwahren Behauptungen\ndes Beschwerdeführers zurück, \"er wolle das Geld sofort\nzurückzahlen\" (UA S.Y9). Ein wesentlicher Teil des Schadens\nist weiterhin durch die unrichtige Angabe des Verwendungszwecks herbeigeführt worden. Entscheidend war schließlich,\ndaß der Angeklagte der Wahrheit zuwider angab, er sei als\n\n-4-\n\n-4h-\n\nSS-Angehöriger wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\nverurteilt worden. Die Bedeutung dieser Vorspiegelung wird\ndurch folgende Darlegungen des Urteils gekennzeichnetz\n\n\"Der Angeklagte hat es verstanden, durch unrichtige\nAngaben über sein Vorleben und seine Vorstrafen\ndas Vertrauen der Zeugin in einem ungewöhnlichen\nMaße zu erschwindeln. Sie hätte ihm niemals Geld\ngegeben, wenn sie den wahren Sachverhalt gewußt\nhätte, vor allem weswegen der Angeklagte in\nWahrheit bestraft worden war.\"\n\nDamit wollte die Strafkammer nicht etwa dem Angeklagten\ndie Versäuming einer (in Wahrheit nicht bestehenden)\nRechtspflicht, Grund und Höhe seiner Vorstrafen zu offenbaren, vorwerfen. Die Betrugshandlung ist vielmehr - nach\ndem Urteilszusammenhang -— in der unwahren Behauptung\ngesehen worden, aus volitischen Gründen bestraft worden\n\nzu sein, Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden.\n\n2. Fall Cem: Die Angriffe der Revision gegen\ndiesen Schuldspruch bleiben erfolglos. Die Feststellung\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe Frau Ci nicht\nheiraten wollen (UA S.21), ist ohne Rechtsirrtum getroffen\n‚worden. Das gilt auch für die Feststellung, daß gerade die\nunwahre Angabe des Angeklagten über den Grund seiner\nfrüheren Bestrafung das Vertrauen der Geschädigten zu\nihm begründet hat und daß er hierdurch und durch die\nanderen Täuschungshandlungen (gemeint sind offensichtlich\ndie auf Seite 10 und 11 UA wiedergegebenen Vorspiegelungen) _\nFrau CM zur Hergabe des Geldes veranlaßt hat. Was die.\nRevision dagegen im einzelnen vorbringt, richtet. sich nur\ngegen die -Beweiswürdigung ais solche und ist. deshalb\nunzulässig. “ en —\n\n5.\n\n-5-\n\n3. Vertriebsgemeinschaft (U, wm):\n\nAuch diesen Schuldspruch bekämpft der Beschwerdeführer\nvergeblich. Er übersieht, daß sein Verhalten im Falle\nKrüger vom Landgericht nicht als strafbar angesehen worden\nist; es bedurfte insoweit keines besonderen Freispruchs,\nweil das Verfahren im Falle Vertriebsgemeinschaft wegen\nfortgesetzten versuchten Betruges eröffnet worden war. Auch\n\nim übrigen läßt die Revision bei ihren Darlegungen die Fest-\n\nstellungen des Urteils unberücksichtigt.\n\nDie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt\neinen Rechtsfehler nur, soweit das Landgericht nicht nach\n§ 267 StGB (wegen Gebrauchmachens von einer verfälschten\nUrkunde) bestraft hat. Hierdurch ist de» Angeklagte aber\nnicht beschwert.\n\n4. Fall KB: In diesen Falle tragen die bisherigen\nFeststellungen den Schuldspruch wegen Betruges nicht.\nDa der Vermieter Kg dem Angeklagten alsbald mißtraut\nhatte (\"er dachte sich, daß es nun mit der Bezahlung\nder Pensionskosten faul werden könne\" - UA 8.15), ist die\nschadensverursachende Täuschungshandlung lediglich darin\ngesehen worden, daß der Beschwerdeführer auf die Zahlungsbereitschaft und die Zahlungsfähigkeit von Frau Ss\nhingewiesen hatte. Hierzu Führt das. Urteil folgendes -\nauss\n\n\"Der Angeklagte hat den Zeugen K@MEB auch dadurch\nüber seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen getäuscht, daß er nichts dazu sagte, als\ndie Zeugin Sm «EB in seinem Beisein erklärte,\nder Angeklagte werde das schon in Ordnung bringen.\nDiesen Umstand in Verbindung mit der Tatsache, daß\nder Angeklagte dem Zeugen KB erklärt hatte,\n\ner werde die Zeugin Sb in Herbst heiraten,\nbenutzte der Angeklagte bewußt, um in dem Zeugen\n\n-6 —\n\n-6 -\n\nKB ie Vorstellung zu wecken, sie habe schon\neinmal die Rechnung für den Angeklagten bezahlt und\nwerde das auch weiter tun. Hierfür spricht, daß\nK@EB später erklärt hat, er hätte den Angeklagten\nnicht weiter wohnen lassen, wenn er gewußt hätte,\ndaß die Zeugin lb nit ihm Schluß gemacht hatte.\nDa dieses Gespräch nach der Aussage der Zeugin\nSED etwa ärei Wochen nach der Beendigung ihres\nVerhältnisses mit dem Angeklagten stattgefunden\nhat, durfte der Zeuge KW nit Recht annehmen,\nvon seiten der Zeugin Sg werde weiter Geld\nfür den Angeklagten fließen. Er hatte den Eindruck,\nder Zeuge werde zahlen und könne zahlen. Das wußte -\n‘der Angeklagte. Er hat sich diesen Umstand bewußt\nzunutze gemacht, um noch möglichst lange ohne\n‘ Bezahlung bei dem Zeugen Kae wohnen zu können.\" .\n(UA S.24)\n\nAuch bei Klärung der Schreibfehler und der Undeutlichkeiten\nin den :Darlegungen kann den wiedergegebenen Feststellungen\nnicht entnommen werden, daß der Angeklagte wußte, Frau\nSEE werde für ihn nicht die Miete an Kap bezahlen.\nDiese fehlende Feststellung kann auch aus dem Urteilszusammenhang nicht ergänzt werden. Denn Frau SB hatte\nbereits einmal eine Mietrechnung für den Angeklagten.\nbezahlt. Es versteht sich daher nicht ohne weiteres von\nselbst, daß der Angeklagte von ihr keinen solchen Freundschaftsdienst mehr erwarten durfte, zumal Frau Seaii>\ndurch eigene Äußerungen bei dem Vermieter Kg den Eindruck\nerweckt hatte, sie werde erneut für den Angeklagten einstehen.\n\nDas Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung\nunter Umständen erwägen müssen, ob sich der Beschwerde-\n\n- 7-\n\n- 71 -\n\nführer auf Grund unwahrer Erklärungen über die eigene\nZahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft eines\nversuchten Betruges schuldig gemacht hat.\n\n5. Fall Sg: Die Angriffe der Revision gegen\nden Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges in Tatein-\n\nheit mit Urkundenfälschung sind offensichtlich unbegründet\nund bedürfen deshalb keiner näheren Erörterung.\n\n6. Fall Kub: In der Revisionsbegründung hatte\nder Verteidiger erklärt, dieser Fall solle im Schuld-\n\nspruch nicht angegriffen werden. Zu einer solchen\nEinschränkung der - in vollem Umfange eingelegten\n\nund mit der allgemeinen Sachrüge begründeten -— Revision\nwar der Verteidiger nicht bevollmächtigt. Die aus diesen\nGründen notwendige Nachprüfung des Schuldspruchs auf die\nallgemeine Sachrüge hat allerdings keinen Rechtsfehler\nerkennen lassen.\n\n7. Straffrages Da nicht sicher ausgeschlossen\nwerden kann, daß die nunmehr aufgehobene Verurteilung\nim Falle Kopka die übrigen Strafen mit beeinflußt hat,\nmußten alle Strafaussprüche mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben werden. Das Landgericht wird deshalb\nauch nochmals prüfen müssen, ob der Angeklagte ein\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist und ob er\nin Sicherungsverwahrung gebracht werden muß. Auch über\ndie Frage der Untersagung von Berufsausübung und über\nden Ehrenrechtsverlust ist neu zu entscheiden.\n\nEine etwaige Anwendung der §§ 20a, 42e und 42 1 StGB\nwird eingehender als bisher und unter Beachtung der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung begründet werden\nmüssen (vgl.zu § 20a StGB: BGH MDR 1957,562 mit weiteren\nNachweisen; zu § 42 1 StGBs GA 1953,154; 1955,149). Soweit\nsich das Landgericht dabei auf Hungünstige Prognosen\nvon Sachverständigen\" beziehen sollte, sind diese Äußerungen\ndes Sachverständigen in den schriftlichen Entscheidungs-\n\n-8.\n\n- 8...\n\ngründen mitzuteilen, und es ist anzugeben, ob der Tatrichter\n\ndie Meinung des Sachverständigen auch aus eigener Überzeugung\nvertritt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr .Koffka Schnidt\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-21/5-str-489-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-21/5-str-489-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:17.713120+00:00"}}