{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-11-21_5_StR_438_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-11-21","aktenzeichen":"5 StR 438/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_438/58\n\nImNamen des Volkes\n\n2200 O7r\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Paul zZ m aus Heim\ndort geboren an EEE 1911;\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.November 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr (ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte um\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 29.April 1958 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Betruges in neun Fällen und wegen Untreue\nunter Einbeziehung einer in einem anderen Verfahren verhängten Strafe zu einer Gesamtstrafe von zwölf Monaten\nGefängnis und einer Geldstrafe nebst Ersatzfreiheitsstrafe\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Verurteilung wegen Betruges in neun Fällen.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte\nin diesen Fällen Firmen, für die er als Vertreter tätig |\nwar, durch Täuschung veranlaßt, ihm Provisionen zu zahlen,\nauf die er - ganz oder teilweise -— keinen oder keinen\nfälligen Anspruch hatte, indem er Auftragsausfertigungen\neinreichte, auf denen Nebenabreden fehlten, die er mit dem\nBesteller getroffen hatte, oder bei denen er die Unterschrift des Bestellers erschlichen hatte.\n\nDie Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten\nSachverhalt ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtum. Was\ndie Revision demgegenüber vorträgt, greift nicht durch.\n\n1. Fall Firma WEB & Co (B 1 der Urteilsgründe).\n\nZu Unrecht meint die Revision, die Firma Wi & Co,\nals deren Vertreter der Angeklagte bei der Entgegennahme\ndes Auftrages der Gemeinde Landkreis CE zehandelt\nhat, hätte von der Gemeinde Erfüllung des Vertrages nach\nMaßgabe der Auftragsausfertigung verlangen können, die der\nAngeklagte ihr, der Firma Weib & Co, eingereicht hatte,\nweil für die Nebenabreden (Lieferung erst nach Abruf,\nkostenlose Lieferung von zwei größeren Fakir-Elektrobohnern),\ndie der Angeklagte mit dem Vertreter der Gemeinde Landkreis\nCE zeiroffen hat, die vereinbarte Schriftform\nfehle. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\ndie Nebenabreden auf der Rückseite der Auftragsausfertigung, die die Gemeinde erhielt, \"schriftlich\nund unterschriftlich\" bestätigt. An diese Feststellung\nist das Revisionsgericht gebunden. Sie rechtfertigt die\nAnnahme, daß die Firma WEM & Co von der Gemeinde\nLandkreis CB Erfüllung des Vertrages allenfalls\nunter Beachtung der Nebenabreden verlangen konnte.\n\nDie Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Angeklagte dadurch, daß er der Firma\nVom & Co eine Auftragsausfertigung einreichte, die\ndie Nebenabreden nicht enthielt, diese zu einer Vermögensverfügung veranlaßt hat, die für sie einen Vernögensschaden bedeutete. Die Vermögensverfügung liegt in der\nZahlung einer Provision, zu der sie nicht verpflichtet\nwar. Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend,\ndie Strafkammer habe nicht geprüft, was zwischen der\nFirma Wi & Co und dem Angeklagten über die Provisionszahlungen vereinbart worden sei. Nach den Feststellungen\ndes Urteils war der Angeklagte zu den Bedingungen tätig,\nwie sie in dem in Rede stehenden Geschäftszweig allgemein üblich sind. Die Strafkammer hat im Gegensatz zur\nAuffassung der Revision auch geprüft, ob es allgemein\nüblich sei, daß der Vertreter bei einem Auftrag, der auf\nLieferung nach Abruf lautet, sofort die ganze Provision\nfordern könne. Sie ist auf Grund der von ihr als glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen MB sowie auf Grund\nweiterer in den Urteilsgründen mitgeteilter Erwägungen\nzu dem Ergebnis gelangt, daß dies bei einem Sachverhalt,\nwie er \"hier vorliegt; nicht zutrifft: Das ist aus Rechte-\n“ gründen nicht zu beafstanden. “ —\n\n. „Die Urteilsgründe lassen auch mit hinreichehder\"\nBestimmtheit den Umfang des Vermögensschadens erkennen,\nden der Angeklagte der Firma VORM & Co zugefügt hat.\n\nEr ergibt sich aus der Feststellung, daß die Firma voii\n& Co dem Angeklagten eine Provision von 1600 DM abzüglich\ndes Preises für einen kleinen Fakir-Bohner in Höhe von\n\n-A-\n\nnn\n\n-4-\n\n250 DM auszahlte, obwohl dem Angeklagten nur eine Provision\nvon 1600 DM abzüglich des Preises für zwei größere Fakir-Elektrobohner in Höhe von rund 900 DM zustand, sowie aus\ndem Umstand, daß die Provision in einem Zeitpunkt gezahlt\nwurde, in dem der Provisionsanspruch noch nicht fällig\n\nwar. Genauere Feststellungen darüber zu treffen, wann und\nin welcher Höhe jeweils die Provisionszahlungen fällig\nwurden, war die Strafkammer rechtlich nicht verpflichtet.\n\nDer rechtswidrige Vermögensvorteil, den der Angeklagte\nerstrebt hat, ist mit dem festgestellten Vermögensschaden\nsachgleich.\n\n2. Fall Klosterschule EEE (5 2 a der Urteils-\n\ngründe).\n\nDie Feststellungen auf Seite 12 Zeile 8-14 der Urteilsgründe lassen keinen Zweifel daran, daß der Vermögensschaden, den der Angeklagte dem Generalvertreter Sm\nGE ser Firma Ton (EB zugefügt nat, 6000 DM\nabzüglich des Preises für acht Bohnermaschinen in Höhe\nvon 2484 DM, also 3516 DM beträgt. Richtig ist allerdings,\ndaß in den Urteilsgründen anschließend von einem Betrage\nvon 6000 DM die Rede ist, um den der Angeklagte den Generalvertreter Sc petrogen habe. Dabei handelt es sich\naber offenbar nur um eine ungenaue Ausdrucksweise. Gemeint\nist der sich aus den Feststellungen Zeile 8-14 ergebende\nBetrag. Dem widerspricht auch nicht, daß die Strafkammer\nfür diesen Betrugsfall eine Einzelstrafe von sechs Monaten\nGefängnis, für die übrigen acht Betrugsfälle dagegen Einzelstrafen von je zwei Monaten Gefängnis verhängt hat. Hieraus\nfolgt nicht, daß die Strafkammer bei der Bemessung der\nEinzelstrafe für den Fall Klosterschule Ei irrigerweise von einem Vermögensschaden von 6000 IM ausgegangen\nwäre. Die Urteilsgründe ergeben, daß für die Strafkamer\nbei der Bemessung der Einzelstrafen für die Betrugsfälle\nnicht die unterschiedliche Höhe der Schadensbeträge, sondern\ndie unterschiedliche Begehungsart bestimmend war. Dies be-\n\n-.5-\n\nweist der Umstand, daß die Strafkamner für die übrigen\nacht Betrugsfälle gleiche Einzelstrafen verhängt hat, ob-\n\n‚wohl auch in diesen Fällen die Schadensbeträge erheblich\nvoneinander abweichen, und daß es in den: Strafzumessungsgründen heißt, gerade der Fall Klosterschule EEE\nzeige, wie skrupellos der Angeklagte vorgehe.\n\n3, Fälle vereinigte Gemeinden Me, SEE.\n\nCE u: TEE uns Gemeinde BEE\n(B 2 b und c der Urteilsgründe).\n\nZu Unrecht meint die Revision, Betrug’liege nicht\nvor, weil sich das Erfordernis der Zustimmung des\nGemeinderats aus den Gemeindeordnungen der Länder und den\nHauptsatzungen der Gemeinden ergäbe, der Vorbehalt also\nnur deklaratorische Bedeutung gehabt habe. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß es hierauf\nund auf die Frage, ob SC die bestehenden Vorschriften kannte, richt ankomme. Entscheidend ist allein,\nob SCHE sen Angeklagten äie Provision nur deshalb\ngezahlt hat, weil er von dem in Rede stehenden Vorbehalt\nnichts wußte. Das Urteil stellt auf Grund der von der\nStrafkammer als glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen\nSCHE fest, daß er bei Kenntnis des Vorbehalts\nkeine Provision gezahlt .hätte. Diese Feststellung ist\nfür das Revisionsgericht bindend. Die Beweiswürdigung,\ndie ihr zugrunde liegt, ist aus Rechtsgründen nicht, zu\n\"beanstanden. Die Strafkammer hat sich bei ihr u.a. von\n\ndem Gedanken leiten lassen, daß eine vorbehaltlose\nUnterschrift 'eines Bürgermeisters den.Fabriken aussichts-\n\"reiche 'Chancei bei Verhandlungen mit der Gemeinde über\neine Aufrechterhaltung des. Auftrages biete. Das ist. ‚im\nGegensatz zur Auffassung der Revision nicht deshalb .\nrechtlich fehlerhaft, weil \"auch ohne ausdrücklichen\nVorbehalt des Bürgermeisters eine Inanspruchnahme der\nGemeinde bei nicht erteilter Genehmigung ihres hierfür\nbestimmten Organs nicht möglich ist\". Dies schließt\n\n-6-\n\n. 6 -\n\nnicht aus, daß in Fällen, in denen der Bürgermeister den\nAuftrag ohne Vorbehalt erteilt hat, der Fabrikant dem Vertreter, der den Auft:.g bringt, eine Provision zahlt, weil\nihm ein solcher Auftrag jedenfalls Chancen der erwähnten\nArt bietet, während er bei einem unter Vorbehalt erteilten\nAuftrag keine Provision zahlt, weil hier solche Chancen\nnicht bestehen.\n\n4. Fall Gemeinde GD-Peiie (B 2 ü der Urteilsgründe).\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben klar, daß im\nGegensatz zur Meinung der Revision der Angeklagte ebenso\nwie bei der Entgegennahme des Auftrages der Gemeinde. auch\nbei dem Abschluß der Provisionsvereinbarung mit dem\nDrogisten DW, der auf Verlangen des Bürgermeisters einem\nGemeinderatsbeschluß entsprechend eingeschaltet wurde, als\nVertreter der Firma Tin SB unä ihres Generalvertreters SD gehandelt hat. Die Strafkammer hat\ndaher ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Firma PeiiiiED-CO rechtlich verpflichtet war, dem Drogisten EB die\nzugesagte Provision von 900 IM zu zahlen, und daß, da\nSonderleistungen dieser Art zu Lasten des Angeklagten\ngingen, SCHE berechtigt war, den Betrag von 900 DM\nvon der Provision des Angeklagten abzuziehen. Das Urteil\nstellt weiterhin für das Revisionsgericht bindend fest,\naaß Schneeberger dies auch getan hätte, wenn der Angeklagte\nihn über die Sondervereinbarung unterrichtet hätte, und\ndaß dem Angeklagten dies bekannt war. Nur hierauf kommt es\nan.\n\nWas die Revision zu diesem Fall sonst noch vorträgt,\nist offensichtlich unbegründet.\n\n5, Fälle Firma Joh.Friedrich GEB - Gemeinde\n\nDEE, Gemeinde MEERE, Gemeinde Do 5)\nEEE ın: S@HEEEEEEED- ) GEEEEEEED- SEND\n\n(B 3 a und b der Urteilsgründe).\n\nDie Revisionseinwendungen zu diesen vier Fällen sind\nteilweise die gleichen, wie sie die Revision zu den oben\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\nunter I 1 und 3 erörierten Fällen erhoben hat. Siegreifen richt durch. Insoweit wird auf die oben unter\nI 1 und 3 gemachten Ausführungen verwiesen. Sie gelten\nentsprechend auch hier.\n\n- Besondsrer Erörterung bedürfen folgende Punkte:\n\nDas Urteil stellt zu den Fällen Gemeinde Vin\nund Gemeinde LEE fest, daß der Geschäftsführer\nCB der Firma GEW, den üer Angeklagte nicht\ndarüber unterrichtet hatte, daß die Aufträge unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Gemeinderat erteilt\nwaren, glaubte, die erforderlichen Genehmigungen der\nzuständigen Gremien seien bereits erteilt. Was die Revision hierzu vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen\ndie tatrichterliche Beweiswürdigung.\n\nDer Einwand, daß in Fall Siiuuup- EEE\n\nSEE der Schulleiter den Auftrag vorbehaltlos erteilt\nhabe, scheitert an der gegenteiligen Feststellung des\nUrteils.\n\nZu Bedenken gib+ nur Anlaß, daß die Strafkammer in\ndiesen vier Fällen einen Vermögensschaden im Sinne des\n§ 263 St@B nicht nur in den Provisionen, die die Firma\nGEEEEM an den Angeklagten gezahlt hat, sondern auch in\nden Fracht- und Rückfrachtkosten gesehen hat, die der\nFirma entstanden sind. Das ist rechtsirrig. Vermögensschaden im Sinne des § 2653 StGB ist nur ‚der dem Verletzten entstandene Schaden, der mit‘ dem von Täter erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil sachgleich ist\n(vgl.BGHSt 6,115). Was der Angeklagte erstrebt hat,\nwaren aber nur die Provisionen. Dieser Mangel kann: jedoch\nder Revision nicht zum Erfolge verhelfen. Der Schuld-.\nspruch wird: durch ihn nicht berührt. Der Angeklagte hat\nsich in allen vier Fällen des Betruges dadurch schuldig\ngemacht, daß er die Firma CB Aurch Täuschung zur\nZahlung von Provisionen veranlaßte, auf die er keinen\nAnspruch hatte. Für den Strafausspruch ist der Mangel\n\ngleichfalls ohne Bedeutung. Der Tatrichter darf bei der\nBemessung der Strafe für einen Betrug außer dem Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB auch weitere Schäden der\nhier in Rede stehenden Art berücksichtigen, die dem Verletzten durch den Betrug entstanden sind.\n\nII. Verurteilung wegen Untreue - Fall Gemeinde\n\nDEE (3 2_e der Urteilsgsründe).\n\nDie Anwendung des § 266 StGB auf den festgestellten\nSachverhalt ist im Ergebnis ohne Rechtsirrtum. Das Urteil\nsagt zwar nicht, ob die Strafkammer den Mißbrauchs- oder\nden Treubruchstatbestand dieser Vorschrift als verwirklicht\nangesehen hat. Hierauf kommt es aber auch nicht an.\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben unbedenklich,\ndaß der Angeklagte im Sinne des § 266 StGB kraft eines\nTreueverhältnisses verpflichtet war, Vermögensinteressen\nder Firma Pe GEB und ihres Generalvertreters\nSchneeberger wahrzunehmen. Zu Unrecht meint die Revision\ndies verneinen zu können, weil der Angeklagte als freier\nVertreter für mehrere Firmen tätig gewesen sei. Ein solcher\nVertreter mag zwar grundsätzlich befugt sein, nach seinem\nBelieben darüber zu befinden, für welche Firma er im\nEinzelfall abschließt. So liegt es hier aber nicht.\n\nNach den Feststellungen des Urteils ist zwischen dem\nGeneralvertreter SB er Firma Pe En\nund dem Angeklagten, die erfahren hatten, daß die Gemeinde\nDen sen Neubau einer Schule plane, vereinbart\n\nworden, daß der Angeklagte für die Firma Pen iin»\nund Se nach DE fahre, um sich um einen\n\nAuftrag der Gemeinde zu bemühen. Slip zanıte dem\nAngeklagten, dem die Mittel für die Reise fehlten, einen\nProvisionsvorschuß in Höhe von 200 DM. Nachdem der Angeklagte ihm fernmündlich mitgeteilt hatte, daß er einen\nvorbehaltlosen Auftrag erhalten habe, zahlte er weitere\nProvisionsvorschüsse in Höhe von rund 500 IM. Das sind\n\n-9 -\n\n-9 -\n\nUmstände, die die Annahme rechtfertigen, daß in diesem\nFall zwischen der Firma Pen (EBD sowie ihrem\nGeneralvertreter Sc und Gem Angeklagten ein\nTreueverhältnis begründet worden ist, das den Angeklagten verpflichtete, ein fremdes Geschäft zu besorgen,\nnämlich sich um einen Auftrag der Gemeinde für die Firma\nPo SEE zu pemühen und, falls ihm das gelang,\nden Auftrag an sie weiterzuleiten. Dabei hatte er\nVermögensinteressen der Firma PB (ei un\nihres Generalvertreters SED wahrzunehmen. Daß\nder Angeklagte dieses Geschäft besorgte, war wesentlicher Inhalt des Vertrages. Ihm stand auch eine\nBewegungsfreiheit, Selbständigkeit und Verantwortlichkeit zu, wie sie der Treubruchstatbestand des § 266 StGB\nvoraussetzt. Dies folgt aus dem Umstand, daß es bei\n\nihm lag, in welcher Art und Weise er das Geschäft\nzustande brachte, und daß die Verhandlung mit der Gemeinde über Menge der Ware, Zeitpunkt der Lieferung\n\nund. etwaige Sonderleistungen ihm überlassen war.\n\n‘ Der Angeklagte hat die ?flicht, die -Vermögens- -.\ninteressen der Firma Pen CB unä ües. Generalvertreters SE wahrzunehmen, dadurch verletzt,\ndaß er den Auftrag der.Gemeinde DB richt an\nsie weiterleitete, sondern durch Vereinbarung mit der\nGemeinde den: Auftrag rückgängig machte und ihn durch\neinen Auftrag zugunsten einer Konkurrenzfirma er- u\nsetzte. Hierbei ist ‚entgegen der Meinung der 'Revision\ngleichgültig, ob der Auftrag, den. die \"Gemeinde Droishagen zugunsten der, Firma PeiEEEEEED- > GE erteilt‘\nhatte, am 5. oder 8.Mai 1956 erteilt wurde. Die Feststellungen des Urteils ergeben klar, daß dieser Auftrag jedenfalls erteilt war, als der Angeklagte ihn\nam 15.Mai 1956 zugunsten der Konkurrenzfirma rückgängig\nmachte. Nur hierauf kommt es an.\n\n- 10 -\n\n.- 10 -\n\nDer von der Straikammer festgestellte Sachverhalt\nergibt auch, daß der Angeklagte durch die Verletzung\nseiner Treupflicht 2er Firma Penn > und\nihrem Generalvertreier Sc einen Vermögensnachteil zugefügt hat. Dieser Nachteil kann zwar nicht\nohne weiteres in den Provisionsvorschüssen gefunden\nwerden, die EB an aen Angeklagten gezahlt\nhat. Sie sind gezahlt worden, bevor der Angeklagte\nseine Treupflicht verletzte. DaB Sc durch\nden Treubruch des Angeklagten einen etwaigen Erstattungsanspruch gegen die Firma PeiEm-SBB verloren\nhätte, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Das Urteil\nsagt nichts Näheres über die Rechtsbeziehungen, die\nzwischen der Firma Po Cu un: Se\nbestanden. Hierauf kommt es aber auch nicht an. Ein\nVermögensnachteil liegt jedenfalls darin, daß der\nFirma PD Gm un: Sc der Gewinn\nentgangen ist, den sie auf Grund des zu ihren Gunsten\nerteilten Auftrages erwarten durften und konnten. Das\nist ein Nachteil, den der Angeklagte ihnen durch den\nTreubruch zugefügt hat.\n\nWas die Revision in dicsem Zusammenhang sonst\nnoch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n- 1 -\n\n- 11 -\n\nIIl.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung hat keinen\nMangel sachlichrechtlicher Art ergeben, durch den der\nAngeklagte beschwert ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-21/5-str-438-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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