{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-11-21_5_StR_437_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-11-21","aktenzeichen":"5 StR 437/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 430/58 2200 074\n\n(alt: 5 StR 482/57)\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden ehemaligen Verwaltungsangestellten Paul VW in\naus BEP, geboren am EB 1916 inD\n\nwegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit\nmit fortgesetzter Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.November 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof im\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 17.April 1958\nwird verworfen. .\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten am 12.Juli 1957\nwegen schwerer amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue\nin vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und\ndrei Monaten Gefängnis und zu vier Geldstrafen von 500 DM,\nzweimal 50 DM und von 20 DM verurteilt. Es hatte ihn ferner\nauf die Dauer von dreı Jahren für unfähig erklärt, öffentliche Ämter zu bekleiden,\n\nDieses Urteil ist im Schuldspruch wegen des Falles\nWulff, der als eine in sich forigesetzte Handlung gewertet\nworden war, rechtskräftig geworden, weil der Angeklagte es\ninsoweit nicht angefochten hat. Im übrigen, also im Schuldund Strafausspruch wegen der beiden Fälle CB und\nwegen des Falles Mom und in den sonstigen Strafaussprüchen, ist es gemäß dem Antrage der ersten Revision\ndes Angeklagten vom Senat am 17.Dezember 1957 mit den Feststellungen aufgehoben worden. In diesem Umfange ist die\nSache an das Landgericht zurückverwiesen worden.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit\nfortgesetzter Untreue zu einem Jahre Gefängnis und zu einer\nGeldstrafe von 600 DM verurteilt. Sie hat jetzt in den\nbeiden Fällen Ce und im Falle Mile nur einfache\nAmtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue angenommen.\n\nSie hat diese drei Fälle jedoch als unselbständige Teile\nder fortgesetzten Handlung im Falle WEB angesehen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt unvorschriftsmäßige\nBesetzung des Gerichts und Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nSie hat keinen Erfolge.\n\n- 3 -\nI.\n\nDie Strafkamner war vorschriftsmäßig besetzt,\n\nIhr ordentlicher Vorsitzender, der Landgerichts-\n\n: direktor MW, hatte am Sitzungstage an einer dienst-\n‚lichen Besprechung in Celle teilzunehmen und war daher\nverhindert. Statt seiner führte sein regelmäßiger Vertreter,\nder Landgerichtsrat Ps, den Vorsitz. Landgerichtsrat RB und Assessor Dr Wow die als beisitzende\nRichter mitwirkten, waren nach dem Geschäftsverteilungsplan ordentliche Mitglieder der Kammer. Der Landwirt\nHE und der Buchhalter WB, die als Schöffen tätig\nwaren, waren für diesen Tag ordnungsgemäß ausgelost worden.\nDies alles ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung des\nLandgerichtspräsidenten vom 14.Juli 1958 und ihren Anlagen.\n\nDie weitere Rüge der Revision, \"daß die dem Vor-'\n‚sitzun’en der Kammer zustehende Verteilung der Geschäfte\ninnerhalb der Kammer durch andere Gerichtspersonen vorgenommen wurde\", ist nicht mit tatsächlichen Angaben begründet worden und daher nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO unzulässig,\n\nII.\nDie Sachbeschwerde dringt ebenfalls nicht durch.\n\n1. Die Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte den von Gastwirt Me erhaltenen Betrag von\n24,50 DM \"mit vollem Bewußtsein seiner Herkunft für\neigene Zwecke verbraucht hat\" (UA S.21), beruht nicht auf\n\neinen Denkfehler, wie der Beschwerdeführer meint. Er bemängelt in Wahrheit nur die Beweiswürdigung des Tat-\n\"richters. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).\n\n2. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil auch insoweit, als die Revision im einzelnen nichts vorbringt,\nrechtlich zu prüfen, Dabei stellt sich nur folgender Fehler\n\n- UL -\n\nheraus, der dem Rechtsrittel jedoch nicht zum Erfolge verhilft.\n\nIm Falle WE „ar der Schuldspruch wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit\nfortgesetzter Untreue rechtskräftig. Damit stand endgültig\nfest, daß diese Tat eine selbständige Handlung (§ 74 StGB)\nim Verhältnis zu den übrigen Verfehlungen des Angeklagten\nist, die Gegenstand des Verfahrens sind. Diese durften\ndaher nicht mehr als unseloständige Teile einer fortgesetzten Handlung, die auch den Fall WB unfasse, gewertet\nwerden. Das Landgericht hätte die Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit\nfortgesetzter Untreue im Falle WB nit ihrem bisherigen\nUmfange bestehenlassen, insoweit eine Strafe aussprechen\nund den Angeklagten außerdem wegen einfacher Antsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue verurteilen müssen.\nDie Teilrechtskraft des ersten Urteils ließ der Strafkammer allerdings die Möglichkeit, die beiden Fälle\nCB una den Fa! VW nicht wieder als drei\nuntereinander selbständige, sondern als eine in sich fortgesetzte, aber neben dem Falle WB selbständige Handlung\nzu beurteilen. Es wären also auf Grund des rechtskräftigen\nund des neuen Schuldspruches zwei Strafaussprüche zu\nfällen und aus den beiden Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen.\n\nDer Angeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert,\ndaß das Landgericht ihn nicht besonders wegen einfacher\nAmtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue verurteilt\nund nur je eine Freiheits- und Geldstrafe verhängt hat.\nDabei ist auch der § 358 Abs.2 StPO nicht verletzt worden,\nwie das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat. Das\nerste Urteil hatte allein den Fall WW nit einen Jahre\nGefängnis, also mit der gleichen Freiheitsstrafe geahndet,\ndie jetzt für alle Verfehlungen des Angeklagten festgesetzt\nworden ist. Daneben hatte das Landgericht dem Angeklagten\n\n-5-\n\n-5..\n\nwegen des Falles WB eine Geldstrafe von 500 DM auferlegt. Die neue Geldstrafe beträgt zwar 600 DM, ‚bleibt\naber um 20 Dil hinter der Summe der früheren Geldstrafen\nzurück. Die Fähigkeit, Öffentliche Ämter zu bekleiden,\n\nhat die Strafkammer dem Angeklagten nicht wieder aberkannt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-21/5-str-437-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-21/5-str-437-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:17.667817+00:00"}}