{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-11-14_5_StR_478_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-11-14","aktenzeichen":"5 StR 478/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 478/58 2207 059\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dekorationsmaler Wolfgang W dEEEEIED\naus BEE dort geboren am ED 1936,\n\n- Sachbezeichnung: RB u-.A. -\nwegen Rauschvergehens (§ 330a StGB)\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.November 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten wei»\ngegen das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 22.April 1958 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens\nnach § 330a StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revisionsbegründung erhebt \"die Prozeßrüge\" und\nmacht \"ferner die Verletzung der Verfahrensvorschriften\n(8§ 224, 244 Abs.2 StPO)\" geltend. Sie ist rechtzeitig\ndurch einen Schriftsatz vom 2.Juli 1958 ergänzt worden,\nder Ausführungen gegen den Strafausspruch enthätt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nr\n\nLe\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\n1. Daß das Kreisgericht in Bischofswerda den Verteidiger nicht von dem Termin zur Vernehmung des Zeugen\nHöntschel benachrichtigt hatte, kann mit der Revision\nnicht mehr gerügt werden; @enn in der Hauptverhandlung\nhaben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger Einwendungen dagegen erhoben, daß die Vernehnmungsniederschrift verlesen wurde (vgl.BGH NJW 1952,1426;\nBGHSt 9,24,28).\n\n2. Die Strafkammer hat sich durch das Gutachten\näes Professors Dr. RB überzeugen lassen, daß bei\ndem Angeklagten \"keinerlei Anzeichen einer epileptischen\nErkrankung oder Veranlagung\" bestehen und eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit ebenso sicher wie\neine Geistesschwäche ausgeschlossen ist (UA S.9). Es\nbrauchte sich dem Landgericht äaher entgegen der Meinung\nder Revision nicht mit Rücksicht auf § 244 Abs.2 StPO\naufzudrängen, den Angeklagten zeitweilig in einer Heilanstalt beobachten zu lassen.\n\nIl.\n\n1. Ob sich der Revision die sachlichrechtliche Rüge\nentnehmen läßt, der festgestellte Sachverhalt recht-\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nfertige nicht die Anwendung des § 330a StGB, erscheint\nzweifelhaft. Selbst wenn das Wort \"Prozeßrüge\" als\noffensichtlicher Schreibfehler behandelt und als Sachbeschwerde verstanden wird, ist diese jedenfalls unbegründet.\n\nNach den Feststellungen des Urteils sind die Zügellosigkeit und Haltschwäche des Angeklagten, seine innere\nVerwahrlosung und ähnliche charakterliche Mängel \"nicht\nzuletzt eine Folge des seit längerer Zeit geübten\nAlkoholmißbrauchs und der dadurch ausgelösten Schädigung\nseines Persönlichkeitsgefüges\" (UA S.9). Das steht nicht\nder Annahme der Strafkammer entgegen, daß die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten bei der Tat allein auf den\nkurz vorher in größeren Mengen genossenen Alkohol zurückzuführen ist.\n\nAuch der folgende Gesichtspunkt, den die Revision\nnicht vorbringt, der aber auf eine Sachrüge von Amts\nwegen zu beachten wäre, führt nicht zu durchgreifenden\nBedenken gegen den Schuldspruch. Das Landgericht sagt\nzwar nicht ausdrücklich, daß der Angeklagte nicht nur\nden äußeren, sondern auch den inneren Tatbestand der\nschweren räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs.2\nNr.1 und 3 StGB) erfüllt hat, sich insbesondere das Geld\nHöntschels Zueignen wollte. Diese Feststellung geht aber\naus den Ausführungen hervor, mit denen die Strafkammer\ndie Einlassung des Angeklagten widerlegt, er habe nur\neinen Scherz verüben und das Geld an Höntschel zurückgeben wollen (UA 8.6).\n\n2. Die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch gehen fehl.\n\nDas Landgericht durfte bei der Strafzumessung berücksichtigen, daß die mit Strafe bedrohte Handlung, die\nder Angeklagte im Rausch ausgeführt hat, ihrer Art nach\n\"eines jener Gewaltdelikte\" ist, \"die sich gerade in\nletzter Zeit in erschreckendem Maße häufen und die Sicher-\n\n- L-\n\nheit der Berliner Bevölkerung bedrohen\".\n\nDie Ausführungen, mit äenen die Revision die Strafe\nals \"unerträglich hoch\" »eanstandet, richten sich\nunzulässig gegen das tatrichterliche Ermessen.\n\nAuf die Sachrüge, die die Revision jedenfalls gegen\nden Strafausspruch erhebt, ist noch folgender Punkt von\nAmts wegen zu erörtern. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich \"vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig\"\nbis zur Zurechnungsunfähigkeit betrunken (UA S.10). Sie\näußert sich also nicht ganz eindeutig über die Schuldform.\nDadurch kann jedoch im vorliegenden Falle die Strafe von\nacht Monaten Gefängnis nicht zum Nachteil des Angeklagten\nbeeinflußt sein.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nDr.Börker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-14/5-str-478-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-14/5-str-478-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:17.447470+00:00"}}