{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-11-14_5_StR_470_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-11-14","aktenzeichen":"5 StR 470/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 470/58 2201 051\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Feinmechaniker Karl K EEE zu: Fein\ndort geboren am EEE 15931,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.November 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 153.Mai 1958\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wagen -\n\nLie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides\nzu einer vefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt,\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr aberkannt\nund ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder\nSachverständiger eidlich vernommen zu werden. Sie hat\ndie Vollstreckung der Gefängnisstrafe zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat am 14.November 1952 auf Betreiben der Dresdener Bank in Bee wegen einer Forderung\nvon 123 M den Offenbarungseid geleistet.\n\nDas Landgericht kommt zu dem Ergebnis, dieser\nOffenbarungseid sei in zwei Punkten objektiv und subjektiv\nfalsch gewesen. Der Angeklagte habe einen damals bereits\ngerichtlich geltend gemachten Schadensersatzanspruch\ngegen KB vorsätzlich nicht angegeben, und er habe\nferner verschwiegen, daß er als Miterbe in ungeteilter\nErbengemeinschaft Miteigentüner des Grundstücks\n\nDe, SE sei.\n\n1. Soweit es sich um die Schadensersatzforderung\nhandelt, halten die Ausführungen der Strafkammer zur\ninneren Tatseite der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand.\n\nDer Angeklagte hatte bei der Firma KEfB Preßformen\nfür Schutzhauben gekauft. Er hat die Formen aus mehreren\nGründen beanstandet und nicht abgenommen. Als er von\nder Firma KB auf Zahlung des restlichen Werklohnes\nverklagt wurde, erhob er Ende 1951 Widerklage auf Lieferung\nvertragsmäßiger Preßformen und Erstattung seines infolge\nnicht termingemäßer Lieferung entstandenen und noch ent-\n\n-3-\n\nPe\n\nstehenden Schadens. Diese Widerilage wies das Landgericht\nam 25.Novenber 1952, also li Tage nach Leistung des\nOffenbarungseides, ab. Die Berufung des Angeklagten\n\nwurde zurückgewiesen. Auf seine Revision hob dann der\nBundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts auf.\nAm 21.Oktober 1957 verurteilte das Kammergericht die\nFirma Kahl dem Grunde nach zur Schadensersatzleistung.\nÜber die Revision der Firma KB gegen dieses Urteil\n\nwar zur Zeit üss Erlasses des angefochtenen Urteils\n\nnoch nicht entschieden worden.\n\na) Mit Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen,\ndaß es für die Frage, ob der Angeklagte diese Schadensersatzforderung in seinem Vermögensverzeichnis angeben\nmußte, nicht darauf ankommt, daß noch zur Zeit des\nUrteilserlasses der Strafkammer zweifelhaft war, ob\ndiese Forderung überhaupt testeht. Wie bereits das\nReichsgericht (RGSt 60,37,38) ausgeführt hat, ergibt\nsich aus dem Zweck des Offenbarungseides, daß in das\nVermögensverzeichnis auch unsichere Forderungen aufzunehmen sind, gleichgültig, ob ihre Beitreibbarkeit\naus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen zweifelhaft ist. Dem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (1 StR 444/52, abgedruckt IM StGB § 154\nEine Ausnalme besteht nur für Forderungen ohne allen\nVermögenswert. Hierzu gehören auch bestrittene Forderungen,\nderen Durchsetzung rechtlich aussichtslos ist (RG aa0).\nDabei beurteilen sich die rechtlichen Aussichten nach\ndem Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides. Es\nkann. dahingestellt bleiben, ob sich den Urteilsfeststellungen mit Sicherheit entnehmen läßt, daß zu\ndiesem Zeitpunkt. die Schadensersatzforderung Kicht\nrechtlich aussichtslos erschien, da das Urteil ohnehin\naus anderen Gründen aufgehoben werden muß.\n\nb) Zum inneren Tatbestand stellt die Strafkammer\nfest, der Angeklagte sei sich bei Leistung des Offen-\n\n- 4 -\n\nbarungseides bewußi gewesen, daß er einen Schadensersatzanspruch eingeklag‘ habe, weil er ihn zu haben glaubte. Das\ngenügt aber bei Lage der Sache nicht. Vielmehr gehörte in\ndiesen Fall zur Feststellung der inneren Tatseite eine ausdrückliche Feststellung darüber, daß sich der Angeklagte\nseiner Verpflichtung, diese Schadensersatzforderung in das\nVermögensverzeichnis aufzunchmen, bewußt gewesen sei. Die\nAusführungen des Urteils über die Unwahrheit der Einlassung\ndes Angeklagten, er habe dem Richter von seinen Schadensersatzansprüchen erzählt, enthalten nicht die Feststellung,\ndaß der Angeklagte sich seiner Verpflichtung bewußt gewesen\nsei, diese im Prozeß befangene Schadensersatzforderung in\nsein Vermögensverzeichnis mit aufzunehmen.\n\n2. Der zu 1 aufgezeigte Rechtsfehler betrifft den\nUmfang des Schuldspruchs und muß daher zur Aufhebung des\ngesamten Urteils führen. Es bedurfte daher keiner weiteren\nErörterung darüber, ob bei der Nichtangabe des Miterbenanteils die äußere und innere Tatseite des § 154 StGB\nausreichend und widerspruchsfrei festgestellt ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siener\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-14/5-str-470-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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