{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-11-14_5_StR_453_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-11-14","aktenzeichen":"5 StR 453/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _453/58\n\nIm Namen des 2291 kERE)\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maler Lothar 2 HEHE zus : GENE,\ngeboren am EB 1950 in run (REED),\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n- Sachbezeichnung: RB u.a. -\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.November 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshot >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte sm\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten Bein\nwird das Urteil äes Landgerichts in Stade vom\n23.Juni 1958, soweit es diesen Angeklagten betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. \"\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Landgericht hat den Argeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im strafschärfenden\nRückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und\nneun Monaten verurteilt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nur hinsichtlich des Strafausspruchs begründet.\n\nMit der Verfahrensrüge wird geltend gemacht, daß\nder Angeklagte durch seine Verurteilung als rückfällige r Dieb im Sinne des § 244 StGB unter\nVerletzung von Verfahrensgrundsätzen überrascht worden\nsei, da ihn hierauf weder die Anklageschrift noch\nder Eröffnungsbeschluß vorbereitet gehabt hätten.\n\nDas bedarf keiner Erörterung, weil der Strafausspruch\naus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden\nmuß.\n\nDie Bestrafung nach § 244 StGB setzt u.a. voraus,\ndaß der Täter die zweite einschlägige Straftat nach\nder mindestens teilweisen Verbüßung der durch das\nerste Urteil verhängten Strafe oder deren Erlaß begangen hat (vgl.§ 245 StGB). Das läßt sich aber\nden unter II 1 b der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen, auf die die Anwendung des § 244 StGB\nausdrücklich und allein gestützt wird, nicht entnehmen. Dort wird weder angegeben, wann die einzelnen\nStrafen verbüßt noch wann die nach der früheren Bestrafung liegenden Diebstähle begangen worden sind.\n\nDieser Mangel zwingt zur Aufhebung des gegen\nBertschat ergangenen Urteils im Strafausspruch.\n\n-3-\n\nIm übrigen ergibt die durch die allgemeine Sach-Tüge veranlaßte Prüfung des ganzen Urteils keine\nRechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Daher\nist seine weitergehende Revision zu verwerfen.\n\nSarstedt D:.Koffka Siemer\n\nBörker Eoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-14/5-str-453-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-14/5-str-453-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:17.410471+00:00"}}