{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-11-14_5_StR_426_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-11-14","aktenzeichen":"5 StR 426/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_426/58\n\nu 2201 049\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden berufslosen Heinz P EEE aus DB\ndort geboren am (EEE 1913,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls im Rückfalle\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.November 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 28.Mai 1958\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Rückfalldiebstahls in 40 Fällen\nund eines versuchten Rückfalldiebstahls\nschuldig ist und im übrigen freigesprochen\n\nwird, ’\n\n-2.\n\n2. im Strafausspruch einschließlich der\nAnordnung der Sicherungsverwahrung mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit diese\nnicht die Voraussetzungen des strafschärfenden\nRückfalles betreffen,\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIII. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Strafe und über die Sicherungsverwahrung an das Landgericht zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Diebstahls im\nRückfalle zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und die\nSicherungsverwahrung angeordnet,\n\nDie Revision rügt \"Verletzung des materiellen Rechts!\"\nund enthält den Antrag, \"das angefochtene Urteil aufzuheben\nund zur erneuten Verhandlung an die Strafkammer zurückzuverweisen\". Daraus geht hervor, daß das Urteil im vollen\nUmfange angegriffen wird, obwohl die Revision nähere Ausführungen nur gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nmacht.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuld- und\nzur Aufhebung des Strafausspruchs,\n\nl. Nachdem der Angeklagte am 18.Dezember 1954 aus der\nStrafhaft entlassen worden war, faßte er \"im Sommer 1955\nden Entschluß, wiederum alten, insbesondere gebrechlichen\nFrauen die Einkaufstaschen zu tragen und ihnen bei passender\nGelegenheit Geld zu stehlen\" (UA S.5). Das tat er in der\nZeit vom 15.August 1955 bis zum 29.Januar 1957 in 41 Fällen,\ndie im Urteil näher beschrieben werden. Im Falle Nr.34 warf\ner die Geldbörse wieder weg, weil er von einem Jungen\nverfolgt wurde, Hier nimmt das Landgericht nur versuchten\nRückfalldiebstahl an. Es wertet entgegen dem Eröffnungsbeschluß alle Fälle als eine einzige fortgesetzte Handlung,\nweil sie dicht aufeinander folgen, in ihrer Begehungsform\ngleichartig sind und auf dem oben erwähnten Entschluß beruhen,\nden das Landgericht als einen Gesamtvorsatz ansieht\n'(vA S.9/10),\n\na) Bei richtiger rechtlicher Beurteilung liegen jedoch\n41 selbständige Handlungen vor. Der Wille, immer wieder in\nder gleichen Weise Trickdiebstähle gegen irgendwelche alte\n\n-4-\n\n-4-\n\nund gebrechliche Frauen zu verüben, ist kein Gesamtvorsatz im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung.\nDieser \"muß so beschaffen sein, daß er vor oder spätestens\nbei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter ge- :\nplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den\nwesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung um-\n\nfaßt\"; er \"muß den Verlauf der mehreren Akte zwar nicht\n\nin allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein\n\nTräger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung\n\nder Tat in Betracht kommen\" (BGHSt 1,313,315). Der An-\n\ngeklagte hatte zumindest keine hinreichend bestimmte Vorstellung davon, gegen welche Personen sich seine ge-\n\nplanten Diebstähle richten sollten und wo er sie aus-\n\nführen wollte. Außerdem richtete sich sein Vorhaben, wie\n\naus dem Urteil hervorgeht, nicht von vornherein auf einen\nannähernd begrenzten Zeitraum und damit nicht auf einen\nebensolchen Gesamterfolg, den er nach und nach durch ein\nwiederholtes gleichartiges Tun hätte verwirklichen wollen.\n\nDie Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß hatten\n\ndaher mit Recht mehrere selbständige Handlungen an-\n\ngenommen.\n\nb) Das Revisionsgericht kann im vorliegenden Falle\nnicht den rechtlichen Fehler des Urteils auf sich beruhen\nund den Schuldspruch wegen fortgesetzten Diebstahls\nbestehen lassen. Denn das angefochtene Urteil muß aus\nanderen Gründen (vgl.Nr.2) insoweit aufgehoben werden,\nals es den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bestraft und die Sicherungsverwahrung anoränet. Die neue Entscheidung über diese beiden Punkte\nhängt voraussichtlich gerade davon ab, ob die jetzt abgeurteilte Tat aus mehreren oder nur einem Verbrechen\nbesteht (vgl.Nr.3). Die rechtlichen Möglichkeiten, die\nder Tatrichter dann hat, wenn mehrere selbständige Diebstähle vorliegen, darf das Revisionsgericht nicht von\nvornherein dadurch ausschließen, daß es den unrichtigen\n\nSchuläspruch wogen eines forigesa4sti:n Diesstahls rechtskräftig werden 1§ 8B%. Es has diesen daher cahin zu ändern,\ndaß der Augsklagsı Ges voller.deten Dieustahls in 40 Fällen\nund cines versuchten Diebstahls schulcig ist. Dem steht\n\n§ 358 Abs.2 Sasz 1 StPO nicht im Wege. Diese Bestimmung\nbetrifft zur die Art und die Höhe der Strafe, nicht den\nSchuldspruch.\n\nc) Die Anklage war wsgen 77 einzelner Fälle erhoben\nworden. Der Eröffrungsbeschiuß hatte \"mehr als 76 selbständige\nHandlungen‘! angenmmen. Das Urteil stellt aur 40 vollendete\nund zinen versuchten Diebstahl fest. Von der weitergehenden\nAnschuldigung muß der Angeklagte daher freigesprochen werden.\n\n2. Die Bestrafung des Angexlagten als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher nach § 29a Abs.1 StGB und die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung halten der sachlichrechtlichen\nPrüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer sagt zwar nicht ausdrücklich, welche\nfrüher abgeurteilten Taten des Angeklagten sie der Gesamtwürdigung nach § 20a Abs.1 StGB zugrunde legt. Sie meint\naber erstens die Verurteilung vom 30.April 1932 wegen gemeinschaftlichen Raubes zu einem Jahre und zwei Monaten Gefängnis\n(UA S.2/3) und zweitens die Bestrafung vom 15.Dezember 1949\nwegen fortgesetzten Diebstahls mit fünf Jahren Gefängnis\n(UA 8.3/4). Denn die Sachverhalte, die diesen Urteilen\nzugrunde lagen, gibt das Urteil wieder, wie es bei Taten,\n‘auf die sich die Gesamtwürdigung stützt, grundsätzlich erforderlich ist. Der Angeklagte ist zwar ferner am\n12.November 1940 wegen mehrerer Verbrechen gegen die Sittlichkeit zu einer Gesautstrafe von drei Jahren Zuchthaus\nverurteilt worden (UA S.3). Diese strafbaren Handlungen\nlagen aber auf einen ganz anderen Gebiete als die jetzt\nabgeurteilten Diebstähle. Das Urteil schildert auch den\nHergang der Sittlichkeitsverbrechen nicht. Die Strafkamner\nhat sie also bei der Gesamtwürdigung nach § 20a Abs.1 StGB\nnicht als sogenannte Symptomtaten herangezogen.\n\nDer em 30.April 1952 abgeurteilte gemeinschaftliche\nRaub darf jedoch im Rahmen des § 20a StGB nur dann verwertet werden, wenn zwischen dem Eintritt der Rechtskraft\ndieses Urteils und der nächsten \"Symptomtat\", d.h. dem\nvon Ende 1947 bis zum Juli 1948 begangenen fortgesetzten\nDiebstahl, höchstens fünf Jahre verstrichen sind (§ 20a\nAbs.3 Satz 1 StCB). In diese Frist sind zwar nach § 20a\nAbs.3 Satz 3 StGB die Zeiten nicht einzurechnen, in denen\nder Angeklagte nach dem 30.April 1932 eine Teilstrafe von\n\"einem Jahre Gefängnis und die dreijährige Zuchthausstrafe\nwegen der Sittlichkeitsverbrechen verbüßte. Bei der Berechnung der Frist ist aber die Zeit zu berücksichtigen,\nin der der Angeklagte nach 19533 aus politischen Gründen\nim Konzentrationslager war, aus dem er im Jahre 1937 entlassen wurde (vg1.BGHSt 7,160).\n\nDie förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB,\nauf den sich die Strafkammer stützt, sind daher nicht\nrechtlich einwardfrei dargetan. Aus diesem Grunde müssen\nder Strafausspruch, zu dem auch die Verurteilung \"als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher\" gehört, und die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben werden.\nDasselbe gilt für die Feststellungen, die diesen Entscheidungen zugrunde liegen, soweit sie nicht die Voraussetzungen des Rückfalls nach den §§ 244 Abs.1, 245 StGB\nbetreffen. Diese sind rechtlich fehlerfrei getroffen\nund lassen sich von dem übrigen Strafausspruch trennen.\nSie bleiben daher bestehen.\n\n3. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht\nzu prüfen haben, ob der Angeklagte nach § 20a Abs.2 StGB\nals gefährlicher Gewcohnheitsverbrecher zu verurteilen\nist. Als Taten im Sinne dieser Bestimmung kommen die\njetzt abgeurteilten und der fortgesetzte Diebstahl aus\nden Jahren 1947 und 1948 in Betracht.\n\nBei der Gesamtwärdigung (vel.dazu BGH MDR 1957,562)\nwerden jedoch auch die Beweggründe des Angeklagten zu\n\n-T-\n\n- T-\n\nuntersuchen sein. Wenn sich herausstellt, daß er in\neiner Notlage war, kommt es darauf an, ob die Not oder\nein Hang die wesentliche Tricbfeder war (vgl.dazu BGH\nNIW 1955,7991? am Ende).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nDr. Börker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-14/5-str-426-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-14/5-str-426-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:17.390322+00:00"}}