{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-11-14_5_StR_385_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-11-14","aktenzeichen":"5 StR 385/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 str 385/58 22071 048\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafasche\ngegen\n\n1. den Kaufmann Woldemar K > aus BED rei HERD\n(EEE),\ngeboren an EEEEEB 1918 in sa —.\n\n2. den Kaufmann Kurt:.B EEE aus U]\ndort geboren am Em 1911,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u. -\n\nhat der 5. Strafsenat des Sundesgerichtshofs | in der Sitzung\nvom 14.November 1958,an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender, _\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\"als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshöf m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\n- Justizangestellte Em !\n. als Urkundsbeantin der gesohäftostelle,\n\nfür Recht erkannt\n\n\"1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas’ Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n23.Januar 1958 wird verworfen. Die Kosten dieses\nRechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.\n\n2. Auf die Revisinnen der Angeklagten KB unä\n. Beim wird das angefochtene Urteil aufgehoben,\nsoweit es sie verurteilt. In diesem Umfange wird\n* die ‘Sache zur neuen Verhardlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten der Rechtsmittel der\nAngeklägten -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat verurteilt:\n\nden Angeklagten KGEEB wegen fortgesetzten Betruges\nzu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist;\n\nden Angeklagten Pomp wesen Beihilfe zum\nBetrug anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe\n\nvon zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 1200 DM.\nIm übrigen hat es beide Angeklagten freigesprochen.\n\nGegen das den Angeklagten KB vetreffende Urteil\nhaben sowohl dieser Angeklagte als auch die Staatsanwaltseha?f Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen\nRechts geltend gemacht, Die Revision des Angeklagten Beg>\nbeanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur\ngegen die Freisprechung des Angeklagten K@P richtet, hat\nkeinen Erfolg. Dagegen führt die Revision beider Angeklagten\nzur Aufhebung des Urteils, soweit sie wegen Betruges oder\nwegen Beihilfe dazu verurteilt worden sind.\n\nA. Die Revisionen der Angeklagten.\n\nI. Die Verfahrensrügen der Revision des Angeklagten\nEEE sind offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die Sachrügen beider Angeklagten.\n\n1. Nach der Annahme des Landgerichts rechneten beide\nAngeklagten seit dem 22.Februar 1952 damit, daß die Firma\nKrefiiim Kt nicht mehr kreditwürdig sei. In der Zeit vom\n28.Februar bis 3.März 1952 liefer t e die Firma\nBad an die KG Herrensporthepden im Werte von\n1.888,40 DM; das Datum der Bes tellung steht\nnicht fest. Die Strafkauner hält beide Angeklagten für\nverpflichtet, diese Waren der Lieferfirma sofort zurückzugeben,\n\n- 3.\n\nda danals \"die verfahrene Varmögensiage der Kreis Kt\nfeststandi. Den Feststellungcen ist richt zu entnehmen,\nworin das Lanigericht die DJ iusrcehung der Firma\nBo sien:. Ein Eingehungsbetrug scheidet aus, weil\nunterstellt werden muß; da? die Angeklagten die Firma\nErd xC zur Zei; Ger Bestellung (die nach den bisherigen\nFeststellungen vor den 22.Febrvar 1952 aufgegeben sein\nkann) noch für kreditwüräig hielten. Dann täuschten sie\ndurch ihr bei Vertragsschluß erklärtes Zahlungsversprechen\nweder über ihre Pahlungewi.lligkeit noch über die Zahlungsfähigkeit der Firma. Einen Irrium der Firma Bagiiiib ürer\ndie Zahlur.gsfähigkeit der KG zur Zeit der Lieferung müßten\ndie Angeklagten höchstens dann strafrechtiich verantworten,\nwenn sie verpflichtet gewesen wären, der Lieferfirma die\nErgebnisse der Filanzprüfung des Diplcm-Zaufmarns Sg\nmitzuteilen. Eine solche YTerpflichtung ergibt sich aus den\nisherigen Festsöcellungen nicht. Der Bundssgerichtshof\nhat zwar den Besteller einsr Heizurgsenlage aus dem Werkvertrage in jerbindung mit $ ?42 BGB für verpflichtet\nerklärt, dem Unterzehmer vor Inangriffnahme des Werkes\nmitzuteilen, daß er den versprochenen Werklobn nicht zahlen\nkönne, wenn sich seine Vermögensverkältnisse. seit der\nDes Teilung grundlegend geändert haben (EGHSt 6,198,\n199). In dem damals entschiedenen Fall aber ‚hatten\nVollstreckungsmaßnahnen und fruchtlose Vollstreckungsversüche\ngegen den Besteiler stattgefunden, und er. hatte vor. Gericht\nzur Abwendung des Offenbarungseides eine Versicherung. über\nden Bestand seines. Vermögens abgegeben, als der Unternehmer.\nmit dem Werke begann.. Damit kann der vorliegende Sachverhalt\nnicht gleichgesetzt werden. Hier steht vorläufig nur .fest,\ndaß die Angeklagten mit der Richtigkeit der Sieglschen\nBilanz rechneten (UVA S.15), die Siegl zu dem Rat.\nveranlaßt hatte, einen Verglei chsamtrag zu stellen, und daß\nsie die Höhe ihrer Lieferantenschulden per 31.Dezember 1951\n\n- A.\n\n-L-\n\nmit rund 64.000 DM und ihre monatlichen Wechselverbindlichkeiten mit etwa 33.00) DM kannten, ferner wußten, daß - nach\ndem Stande vom 22.Februar 1952 - ein Monatsumsatz von nicht\nmehr als 30.000 DM zu erwarten war. Es hieße die aus\n\n§ 242 BGB hergeleitete Offenbarungspflicht überspannen\n\nund die Sanierungsmöglichkeiten eines Kaufmanns auch bei\nvorübergehend ungünstiger Geschäftslage in unerträglichem\nMaße erschweren, wollte man unter solchen Umständen von\n\nihm verlangen, daß er seine Lieferfirmen auf die Zweifel\n\nan der Rentabilität seines Unternehmens hinweist, die\n\nsich aus einer nöglicherweise richtigen\nVerlustbilanz ergeben.\n\n2. Einen Einzelfall des dem Angeklagten Kost zur last\ngelegten fortgesetzten Betruges findet das Landgericht\nauch darin, daß dieser Angeklagte in der Zeit vom 22.Februar\nbis 10.März 1952 über 11. 643,23 DM Wechsel ausgestellt hat,\ndie sämtlich nicht eingelöst worden sind (UA S.42 unter\nIII b und IV ae).\n\na) Aus dieser knappen Feststellung ergibt sich nicht,\nob und inwieweit diese Wechsel zur Erfüllung von Kaufpreisschulden gegeben wurden, die noch gutgläubig vor dem\n22.Februar 1952 begründet worden waren. Wenn die durch die\nWechselhingabe veranlaßte Vermögensverfügung des Lieferanten\ndarin bestand, die Warenschuld für die Laufzeit der Wechsel\nzu stunden, wäre dessen Vermögen durch eine solche Stundung\nnur dann beschädigt worden, wenn er zur Zeit des Stundungsabkommens noch die tatsächliche Möglichkeit hatte, sich\naus damals vorhandenem Vermögen der KG im Wege der Zwangsvollstreckung zu befriedigen. Derartige Feststellungen sind\ndem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nb) Ein weiteres Bedenken gegen die Anwendung des\n§ 263 StGB auf diesen Teil des Sachverhalts ergibt sich\nauch daraus, daß die unter III a Nr.1-3,5,7 und 11\naufgeführten Bestellungen in die Zeit vom 22.Februar bis\n\n-5-\n\n10.März 1952 fallen (UA S.41). Sollten die in diesem\n\n‚ Zeitraum ausgestellten Wechsel sich auf die eben genannten\nBestellungen beziehen, die das Lardgericht ebenfalls für\n\n_ betrügerisch hält, so könıte die Hergabe der Wechsel\n\nschwerlich als weiterer Einzelfall innerhalb des fort-\n\ngesetzten Betruges bewertet werden. Sie würde vielmehr\n\nals sogenanatc vorbestrafte Nachtat durch die Bestrafung\n\ndes in der Bestellung liegenden Betruges abgegolten sein.\n\nDa das Landgericht den Angeklagten KB wegen eines\nfortgesetzten Betruges und den Angeklagten DB wegen\nBeihilfe zu dieser einen fortgesetzten Haupttat verurteilt\nhat,. führen die angeführten Rechtsfehler zur Aufhebung\nder ganzen verurteilenden Entscheidung.\n\nB. Die Revisicn der Staatsanwaltschaft\n\nerstrebt die Aufhebung des Urteils, soweit es den\nAngeklagten Kest freisrricht.\n\n.. Diese Freisprechung bez ieht sich auf die Anklage,\naußer dem abgeurteilten fortgesetzten Betrug durch vier\nweitere selbständige Handlungen als Schuldrier, der seine\n‚Zahlungen eingestellt hat,\n\n1. in der Zeit ‚von Oktober 1951 bis Februar 1952\n. durch Aufwand übermäßige Summen verbraucht zu\n‚haben, \"\n\n'2. weiterbin- in äret Fällen am ı 29. Februar und am\n5.März 1952, obwohl er seine \"Zehluingsünfähigkeit\nkannte,.Gläubigern in der Absicht, sie vor den\nübrigen Gläubigern zu begünstigen, Sicherungen\nund Be$riedigungen gewährt zu haben, welche\ndieselben nicht in der Art oder nicht zu der\nZeit zu beanspruchen hatten,\n\nindem er die Filialen der Kram x: in pe und\nHOEEEEE 2 den Kaufmann GEB verkaufte und auf den\n\n-6 .-.\n\n-6-\n\nGesamtpreis von 11.200 IM Waren und Geldschulden verrechnen\nließ, ferner an demselben Tage der Firma Alois Sg in\nSEHE > EEE zu Ausgleich vor. Geläfsrderungen der\nFirma Sp 100 Hemden im Werte von 10006 DM übereignete\n\nund endlich durch Vertrag von 5.März 1552 an die Gläubigerin\nFirma ZB & Co zur Sicherung ihrer Geläforderung\nKundenforderungen der KG im Betrage von 5.060,40 DM\n\nabtrat, welche die gesamten Außenstände der EreilB KG in\ndiesem Augenblick darstellten.\n\n1, Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die\nVerletzung der §§ 240 Abs.1l Nr,1 und 241 KO durch Nichtanwendung und meint, daß die Strafkammer den Rechtsbegriff\n\"Schuldner\" im Sinne dieser Strafbestimmungen verkannt\nhabe. Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkt kann sie\nkeinen Erfolg haben,\n\nKost hatte seiner Schwägerin Agnes Kreis in Jahre\n1951 ein Ladengeschäft in Sp ED eirgerichtet und ihr dazu bare 2000 DM als Kapital zur Verfügung\ngestellt. Die dafür gewählte Firma \"TgB- uni Re\"\nwurde von der Wirtschaftsvereinigung SeiE>- eiiEEEED\nbeanstandet. Deswegen und weil die Umsätze des Geschäftes\nverhältnismäßig gut waren, schlossen auf Kosts Veranlamsung\nnunmehr seine Schwägerin und seine damals minderjährige\nEhefrau am 4.0Oktober 1951 einen notariellen Kommanditgesellschafts-Vertrag, in dem Agnes KreiiB als persönlich\nhaftende Gesellschafterin urd die Ehefrau KB als\nKommanditistin aufgeführt wurden. Beide übertrugen die\nGeschäftsführung dem Angeklagten KB und schlossen sich\nselbst von der Geschäftsführung aus, bestimmten aber,\ndaß die Gesellschaft \"nach außen durch die persönlich\nhaftende Gesellschafterin vertreten\" werden sollte\n(§ 5 Abs.2 des Vertrages, UA 8.6). In dem gleichzeitig\nmit dem Angeklagten KB geschlossenen Geschäftsführer-\n\n- 7 -\n\n- 1.\n\nvertrage wurde dieser ermächtigt, alle im Rahnen des\nno:.mälen Geschäftsablaufs vorkommenden Geschäfte zu tätigen\nund Verbindlichkeiten einzugehen. In bestimmten Fällen\nsollte er jedoch vorher die Zustinmung der Gesellschafter\neinholen oder sie in dringlichen Fällen unverzüglich\nverständigen und ihre nachträgliche Genehmigung herbeiführen.\n\nSchon um den 7.November 1951 herum änderten die\nEheleute. Kg und Agnes Kr r-ivatschriftlich den\nGesellschaftsvertrag dahin, daß nunmehr Frau K@B persönlich\nhaftende Gesellschafterin und Agnes Kree Kommanditistin\nwurden. Letztere, die krankheitshalber von ihrem bisherigen\nWirken als Verkaufsleiterin abstehen mußte, verzog alsbald\nnach dieser Vertragsänderung nach TEE. zur Eintragung der Firma in das Handelsregister ist es nicht\ngekommen. Die Bilanz zum 31.Dezember 1951 schloß bereits mit\neinen Verlust von 10.861,85 DU, was beiden Angeklagten am\n22, Februar 1952 der Diplom-Kaufnann Si@WWB mitteilte, der\nihnen riet, einen Vergleichsamtrag zu stellen. Nachden.\n\n. Ende Februar und Anfang März 1952 die beiden Hauptgläubiger\nSB un: ZB erhebliche Mengen ihrer unter Eigentunsvorbehali gelieferten Waren zurückgezogen hatten, brach ‚das\nUnternehmen zusammen. Der am 22,März 1952 gesteilte Antrag\nauf Anordnung des Vergleichsverfahrens ::ir Abwendung des\nKonkurses wurde am 2).März' \"abgelehnt und gleichzeitig der\nAnschlußkonkurs \"über das Vermögen. der ‚nicht eingetragenen\nFirma Kreis £G' eröffnet.\n\nDas Landgericht hält den Angeklagten | nicht für\neinen Schuldner im Sinne der konkursrechtlichen Vorschriften,\nweil der Gesellschaftsver trag wegen der Minderjährigkeit\nder Ehefrau KB und mangels Genehmigung ihrer Erklärungen\ndurch ihren gesetzlichen Vertreter und durch das Vormundschaftsgericht (§§ 16453 und 1822 Nr.3 BGB) unwirksam gewesen,\neine KG nicht entstanden sei und über ihr Termögen das\n\n-8_\n\nu\n\nKonkursverfehren nicht hätte eröf®net werden dürfen (UA\n9.18). Jedenfalls sei der Angeklagte KB nicht Komplementär\ngeworden (UA S.39), Es lasse sich auch nicht feststellen,\ndaß durch den Gesellschaftsvertrag nur die Tatsache hätte\nverdeckt werden sollen. daß der Angeklagte in Wahrheit\ntAlleininhaber\" des Geschäfts und seines Firma eine\n\"Einzelfirma\" sei; ihm sei nicht zu widerlegen, daß er\n\nsich als Geschäftsführer der Kö gefühlt\n\nund an die Rechtsgültigkeit der Verträge in jeder Beziehung\ngeglaubt habe.\n\nDiese Rechtsauffassung ist im Erßge p,nis nicht\nzu beanstanden. Allerdings würde. die Unwirksamkeit des\nGesellschaftsvertreges die bindende wirkung der Konkurseröffnung für den Strafrichter insoweit nicht hindern,\nals der Konkurs über das Vermögen derjenigen Fersonen\neröffnet worden ist, die faktisch Schuldner aus den im\nNamen der KG geschlossenen Geschäften geworden sind\n(R6St 26,37; 65:411,413; Schönke/Schröder Anm.II 3 zu\n§ 239 KO). Zu äülesen Personen gehörte der Angeklagte\nnach den Urteilsfeststellungen nicht. Er hat die ihm\nvorgeworfenen Taten aber auch nicht als Schuldner begangen,\nder sei ne Zahlungen eingestellt hat, was an sich‘\n\n- unabhängig von dem von der Konkurseröffnung umfaßten\nPersonenkreis — die andere Strafbarkeitsbedingung der\n88 239 bis 241 KO erfüllen würde.\n\nEs bedarf hier keiner Erörterung der Rechtsfolgen,\nwelche die Minderjährigkeit der Ehefrau K@B in Innenverhältnis der Vertragschließenden hatte, denn für die\nFrage, ob der Angeklagte im hier fraglichen Sinne \"Schuldner\"\ngeworden ist, der seine Zahlungen eingestellt hat, kommt\neg nur auf das Außenverhältnis an. Dafür, daß er sich nach\naußen als Mitgesellschafter ausgegeben hätte und wegen\ndieses Rechtsscheines den Gläubigern der KG mithaftete,\nbieten die Feststellungen des Landgerichts keinen Anlaß.\n\nen\n\n-9\n\nEntgegen der Meinung der Revision ergibt sich aus der\n-Inwirksankeit des Gesellschaftsvertrages nicht, daß Kost\nGeschäftsinkaber els Einzelkaufmann gewesen wäre; die\nAnnahme, er ssi der \"zugegebenermaßen für die Geschäfte\nallein verantwortliche Vertragspartner\" der Gläubiger\nder KG gewesen, steht im Widerspruch zu den Feststellungen\ndes Urteils. Diesem läßt sich auch nicht entnehmen, daß\n\ner \"sich darüber klar\" war, \"daß er allein für die Erfüllung\nder von ihm eingegangenen Schuldverpflichtungen .verantwort-\n‚lich war''. Soweit dies aus der Annahme hergeleitet wird,\ndaß .er die beschränkte Geschäftsfähigkeit seiner Ehefrau\nbei Abschluß der Gesellschaftsverträge gekannt habe, muß\nauf. Seite 17 .der Urteilsgründe verwiesen werden, wo festgestellt wird, daß weder dem Yeurkundenden Notar noch den\ndrei Vertragsrersonen die Minderjährigkeit der Ehefrau\nKost.als Rechtsmangel aufgefallen sei.\n\n' Der festgestellse Sachverhalt läßt auch keine Umstände\nerkennen, die das Landgericht hätten veranlassen sollen,\ndie-Frage eines Scheinvertrages näher zu erörtern. Zum\nSchuldner der unter der Firma der KG eingegangenen\nVerpflichtungen könnte den Angeklagten KB ein solcher\nScheinvertrag' dann gemacht haben, wenn er nach dem wahren\nwillen der Beteiligten. kein außerhalb der Gesellschaft\nstehender Geschäftsführer, sondern mithaftender Gesell-\n‚schafter hätte werden sollen. Gerade das aber wollten\ndie Vertragschließenden nach der Feststellung des Landgerichts nicht; vielmehr spricht alles dafür, daß der\nAusschluß seiner persönlichen Haftung erns +71 i ch\ngewollt und dafür die Rechtsform der Gesellschaft gewählt\nwurde, deren bloßer Geschäftsführer er war. Da? der\nProkurist die \"Seele des Geschäftes\" ist, von dem die\nInhaber (z.B. die Witwe und die minderjährigen Kinder\ndes bisherigen Alleininhabers) nichts verstehen, kommt\n\n- 10 —\n\n- 10 -\n\nauch sonst nicht selten vor. Trotzdem kann er nicht nach\n88 239 bis 241 KO bestraft werden, wenn er die Gläubiger\ndes Geschäfts durch Handlungen geschädigt hat, welche\n\nden Geschäftsinhaber nach jenen Vorschriften strafbar\nmachen würden. Inwieweit gesetzliche Vertreter\nvon Handelsgeselischaften für derartige Taten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, bestimmen\n\n§ 244 KO und einzelne Sondervorschriften ersc höp-\n£ end ,. Aus der Entstehungsgeschichte der Konkursordnung ergibt sich, daß man bewußt davon abgesehen hat,\ndie gewillkürten Vertreter von Dersonalgesellschaften\neinzubeziehen (vgl.Jaeger, KO 5.Aufl. Annm.6 zu § 244).\n\nFür ein Scheingerchäft, das eine Teilhaberschaft\ndes Angeklagten nur verdeckte, spricht - entgegen der\nMeinung der Staatsanwaltschaft - nicht die Bestimmung\ndes Gesellschaftsvertrages, durch die sich beide\nGesellschafterinnen von der Geschäftsführung ausschlossen.\nIm Recht der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft ist zwischen Geschäftsführungsbefugnis\nim Innenverhältnis (§ 117 HGB) und Vertretungsmacht nach\naußen (§ 126 HGB) zu unterscheiden. Daß sich von der\nGeschäftsführung alle Gesellschafter\ndurch den Gesellschaftsvertrag ausschließen können, wird\nvon der überwiegenden Rechtslehre bejaht (vgl.Hueck,\n\nDas Recht der offenen Handelsgesellschaft 2.Aufls»\n1951 8.72). Nach außen sollte die Gesellschaft durch\ndie persönlich haftende Gesellschafterin vertreten\nwerden (§ 5 Satz 3 des Vertrages vom 4.Oktober 1951).\nDaß dies praktisch unmöglich war, würde nur dann möglicherweise von Bedeutung sein, wenn den Vertragschließenden\ndie Minderjährigkeit als rechtliches Hindernis bewußt\ngewesen wäre. Das aber schließen die Feststellungen\ndes Landgerichts aus.\n- 11 --\n\n- 11 -\n\n-In diesem Zusammenhang behauptet die Staatsanwalt-.\nschaft, daß der Angeklagte bsi Beginn des Geschäftsbetriebes der KreB xt üurch die Vertretung der\n\"AB -\"eberei\" vertraglich gehirdert gewesen sei, eine\n\"Firma in eigenen Namen zu hegründen. Fine solche Fest- .\nstellung enthält las Urteil nicht. Die Strafkarmer stellt\nnur fest, daß der Angeklagte seine Schwägerin Agnes zur\nGesellschaft seiner Ehefrau nach Ss zeholt hat,\nweil er \"als Vertreter der AgD-W.berei\" viel unterwegs war. Im übrigen würde ein vertragliches Wettbewerbsverbot als Veranlassung der Gesellschaftsgründung nicht\ngegen, sondern für die Ernstlichkeit des im Gesellschaftsvertrage ausgedrückten rechtsgeschäftlichen willens\nsprechen. Verträge, die zur Umgehung vertraglicher\nVerbote geschlossen werden, mögen schadensersatzpflichtig\nmachen oder sogar nach § 138 BGB nichtig sein, sie\nverdecken aber kein anderes ernst tlichgemeintes Rechtsgeschäft. Das. Scheingeschäft ist vom Handeln durch einen .-\n\"strohmann\" zu unterscheiden (BGHZ 21,373,381; Palandt,\nBGB 17.Aufl.Ann.I zu § 117). Dag.gen, daß Frau KB und\nihre Schwester ir diesem Sinne ernstlich als die Personen\nvorgeschnben werden sollten, in deren Namen alle ‚Geschäfte.\nder.KG geschlossen wurden, und daß die Ehefrau KB |\nschließlich .alliein unbeschränkt mit ihrem Vermögen für\ndie aus diesen Geschäften entstehenden Verbindlichkeiten.\nhaften sollte, würde es auch weder sprechen, wenn Frau .\nKB keinerlei Erfahrung in Textilgeschäften hatte, noch\nwenn die Angaben über die Kapitalbeteiligung von Agnes\nKreller bewußt unrichtig waren, noch wenn der Angeklagte\ndie Grenzen seiner Vertretungsmacht als Geschäftsführer\nfortwährend überschritten hätte. Eine Rechtsverletzung\ndurch Nichtanwendung der §§ 240 und 241 KO ist daher\nnicht erkennbar.\n\n2. Auch nach § 242 Abs.1 Satz I KO hat der Angeklagte\n\n- 12 —\n\n- 12 —\n\nsich nicht strafbar gemacht. Insoweit kommen seine Vermögensverfügungen zugunsten der Firmen GB, SD und zn\n& Co in Betracht, wegen deren Anklage aus § 241 KO erhoben\nworden war.\n\n§ 239 KO droht Zuchthausstrafe an, während § 241 KO\nnur Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren vorsieht. Das beruht\ndarauf, daß der Gemeinschuldner, der in Kenntnis seiner\nZehlungsunfähigkeit ur einze1ne Gläubiger sichert\nder befriedigt, um sie vor den übrigen zu begünstigen, und\ndadurch notwendig auch die übrigen Gläubiger benachteiligt,\nweniger strafwürdig ist als der Schuläner, der die\nGesamtheit seiner Gläubiger durch die in § 239 KO\nbezeichneten Handlungen benachteiligen will (BGHSt 8,55).\nDie Strafdrohung des § 242 KO entspricht annähernd derjenigen\ndes § 239 KO. Daraus wird mit Recht geschlossen, daß durch\n§ 242 der Dritte getroffen werden sı1ll, der das tut, wofür\nder Gemeinschuldner aus § 239 KO zu bestrafen wäre (vgl.\nMentzel, KO, 4-Aufl.1932 Anm.l zu Nr.1 und 2; Jaeger,\nKO, 5.Aufl, Anm.3 zu § 242 KO; Schönke/Schröder, StGB\n8.Aufl.S.1015 Anm.I 1 und 2 zu § 242 KO). Daraus ergibt\nsich, daß die Bestrafung aus § 242 KO ausgeschlossen ist,\nwenn ein Dritter Vermögensstücke des Gemeinschuldners\ndadurch beiseite schafft, daß er sie einzelnen Gläubigern\ndes Gemeinschuläners übereignet oder abtritt, um sie zu\nbegünstigen. Nur das aber hat der Angeklagte hier getan.\n\nDa somit das Verhalten des Angeklagten, auf das sich\nder freisprechende Teil des landgerichtlichen Urteils\n\n- 13 -\n\nbezieht, unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt strafbar\nist, muß die Aevisicn der Staatsanwaltschaft verwerfen\nwerden,\n\nDer Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils\nauf alle Revisicnen beantragt.\n\nSarstesät Dr .XKoffka Siener\n\nBörker Eoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-14/5-str-385-58","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1822","ref_norm":"1822","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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