{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-11-04_5_StR_465_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-11-04","aktenzeichen":"5 StR 465/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 465/58 2201 047\n\nIm Na m en des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner Walter N we , wohnungslos,\ngeboren am MW 1507 ir rag,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls i.R. u.a,\n\nhat der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.November 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\n3undesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 20.Juni 1958 samt den\nFeststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte im Falle I,7 (Mg) des\nEröffnungsbeschlusses verurteilt worden ist,\n\n2. im Gesamtstrafaussprueh einschließlich der\ngegen den Angeklagten verhängten Nebenstrafen\nund -folgen.\n\n- 2.\n\n- 2.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen,\nwegen Betruges im Rückfall in sechs Fällen - davon in zwei\nFällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung - und wegen\nUnterschlagung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von\nvier Jahren Zuchthaus und zu sechs Geldstrafen von Je 50 M\nverurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon fünf Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig\nerklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil\nErfolg.\n\nIs\n\nSuweit der Angeklagte in den Fällen I Nr. 1, 2, 4,5,\nden beiden Fällen I Nr,6 sowie den Fällen I Nr. 8 und den\ndrei Fällen II des Eröffnungsbeschlusses verurteilt worden\nist, also wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen\nBetruges im Rückfall in fünf Fällen - davon in zwei Fällen\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung —- und wegen Unterschlagung\nin drei Fällen, hat die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler zutage gefördert. Auch\ndie Revision hat insoweit keine Einzelbeanstandungen erhoben.\nWas die Revision gegen die Strafzumessung vorgebracht hat,\nist offensichtlich unbegründet.\n\nII.\n\nl. Dagegen fehlt es im Falle I Nr. 7 des Eröffnungsbeschlusses - Betrug zum Nachteile VE - bisher an\njeglichen Feststellungen zum Schuldspruch. Andererseits hat\ndie Strafkammer den Angeklagten insoweit auch nicht freigesprochen. Denn sie hat für diesen Fall wegen Betruges eine\nEinzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus\n\n-4-\n\n-4-\n\nund eine - auch im erkennenden Teil des Urteils erscheinende _\nGeldstrafe von 50 M verhängt. Der Senat ist unter diesen\nUmständen mangels einer Begründung zum Schuldspruch nicht\n\nin der Lage zu prüfen, ob der Angeklagte im Falle iM )\n(INr. 7 des Eröffnungsbeschlusses) die Voraussetzungen\n\neines (Rückfall-) Betruges erfüllt hat. Das war auch auf\n\ndie Sachrüge zu beachten.\n\n2. Ersichtlich sind durch die Verurteilung im Falle\nINr. 7 des Eröffnungsbeschlusses die übrigen Einzelstrafen\nnicht beeinflußt. Sie konnten daher bestehenbleiben. Neben\nder Aufhebung im Betrugsfalle Me in Schuld- und Strafausspruch bedurfte es daher nur der Aufhebung der Gesamtstrafe. Damit entfallen auch die Nebenstrafen und -folgen\n(§ 76 StGB).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-04/5-str-465-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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