{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-11-04_5_StR_457_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-11-04","aktenzeichen":"5 StR 457/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 457/58 2291 046\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektroschweißer Willy 2 EEEEEEEEED zus Po\ngeboren am EEE 1920 ir co,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.November 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 1.Juli 1958 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit\neinem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und\n\n- sechs Monaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Schon\ndie Rüge, dem Angeklagten sei mit Unrecht kein Verteidiger\nbestellt worden, hat Erfolg.\n\nl. Dem Beschwerdeführer ist die Anklageschrift am\n29.Mai 1958 zugestellt worden. Ob ihm gleichzeitig - entsprechend der Verfügung des Strafkammervorsitzenden - die\nBelehrung zugegangen ist, daß er einen Pflichtverteidiger\nbeantragen könne, ergibt die Zustellungsurkunde nicht.\n\nAm 9.Juni 1958 hat der Angeklagte einen Wahlverteidiger\nbeauftragt. Am 19.Tuni 1958 ist die Mitteilung des\nAngeklagten bei Gericht eingegangen, daß der Wahlverteidiger\nvon ihm nicht bezahlt werden könne, weil seine Verlobte das\nbei ihr aufbewahrte Geld verbraucht habe; er bitte daher,\nden Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beiordnen zu\nwollen. Auf diesen Antrag ist in der Hauptverhandlung vom\n25.Juni 1958 folgender Beschluß verkündet worden;\n\n\"Der Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines\nVerteidigers wird abgelehnt, da er bei Zustellung\nder Anklage darüber belehrt wurde, daß er den\nAntrag eines Offizialverteidigers innerhalb\neiner Woche zu stellen habe. Er hat diese Frist\nversäumt. Durch den Wegfall der Wahlverteidigung\ntritt das verwirkte Recht nicht wieder in Kraft.\nDie Sach- und Rechtslage ist auch nicht so\n\nschwierig, daß eine Verteidigung durch einen\nAnwalt geboten erscheint.\"\n\nDie Hauptverhandlung ist dann ohne einen Verteidiger\ndurchgeführt worden.\n\nie zu Protokoll der Geschäftsstelle begründete\nRevision des Angeklagten rügt Verletzung des § 338 Nr.8\nStPO. Der Beschwerdeführer sei durch den Beschluß der\n\n- 3-\n\n- 3.\n\nStrafkammer in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt\nworden. Er habe Rechtsanwalt Dee fristgerecht mit\nseiner Vertretung beauftragt und von der Niederlegung\ndes Mandats dem Gericht ebenfalls umgehend Mitteilung\n\ngemacht.\n‘2. Die Verfahrensrüge greift im Ergebnis durch.\n\na) Die Ablehnung des Beiordnungsamtrages durch das\nLandgericht ist zunächst schon rechtsirrig, soweit aie\ndas Gesuch unter dem Gesichtspunkt des § 140 Abs.1l Nr.2\nStPO behandelt. Die Strafkammer sieht eine Versäumung\nder Wochenfrist des § 140 Abs.3 StPO offenbar darin, daß\nder Angeklagte zunächst einen Wahlverteidiger beauftragt\nund erst nach dem Wegfall der Wahlverteidigung um einen\nPflichtverteidiger nachgesucht hat. Eine solche Auffassung\nist rechtsirrig. Ein Angeklagter hat nicht allein dadurch,\ndaß er einen Verteidiger gewählt hat, \"das Recht verwirkt\",\ndurch einen Pflichtverteidiger vertreten zu werden. Wie\nder Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann auch\nein Angeklagter, der entweder vor Zustellung der Anklageschrift oder eine Woche danach einen Wahlverteidiger\nbeauftragt hatte, einen Pflichtverteidiger in Anspruch\nnehmen, wenn der gewählte Verteidiger die Verteidigung\nniederlegt. Das Recht, einen solchen Antrag zu stellen,\nerwächst ihm erneut (vgl. u.a. BGHSt 7,381; BGH NIW 1956,\n1766). Mit der wiedergegebenen Begründung läßt sich der\nablehnende Beschluß also nicht rechtfertigen.\n\nAllerdings könnte das Antragsrecht des Beschwerdeführers\naus anderem Grunde endgültig erloschen und nicht wieder\naufgelebt: sein. Sofern ihm nämlich entsprechend der Verfügung\ndes Strafkammervorsitzenden die Belehrung über seine Rechte\nnach $. 140 Abs.1 Nr.2 StPO mit der Anklageschrift zugestellt\nworden sein sollte, hätte er die Wochenfrist bereits deshalb\nversäumt, weil der Wahlverteidiger erst am 9.Juni 1958 von\nihm beauftragt worden ist. Es kommt insoweit nicht darauf an,\n\n- 4 -\n\nob der Angeklagte die Frist des § 140 Abs,3 StPO aus\nGleichgültigkeit hat verstreichen lassen oder wegen seiner\nerst nach Fristablauf verwirklichten Absicht, einen\nVerteidiger zu wählen (BGH aa0; BGH NJW 1953, 5957-19,\nRGSt 70,264). Indessen bedurfte us hier einer näheren\nErmittlung des Zeitpunktes ler Belehrung nicht.\n\nb) Denn der Beschluß des Landgerichts über die Nichtbeiordnung eines Verteidigers ist auch insoweit rechtlich\nbedenklich, als er die Voraussetzungen des § 140 Abs.2 StPO\nverneint.\n\nDie Strafkammer beruft sich für ihre Meinung nur\ndarauf, daß die Sach- und Rechtslage nicht schwierig sei.\nDie Frage, ob die Schwere der Tat eine Verteidigerbeiordnung\nerforderlich machte, ist danach also nicht geprüft worden.\nGerade diesem Gesichtspunk“ komnt aber bei Strafkammersachen\ndes ersten Rechtszuges, in denen ohnedies in der Regel\nnicht von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen\nwerden sollte, besondere Bedeutung bei (BGH NJW 1954,\n1415N7-18), Auch im vorliegenden Falle hat in erster Linie\nanscheinend die Schwere der Tat der Sache eine solche\nBedeutung verliehen, daß das Verfahren entsprechend dem\nAntrage der Staatsanwaltschaft vor der Strafkammer eröffnet\nworden ist. Dieser Gesichtspunkt durfte dann aber bei der\nFrage der Verteidigerbestellung nicht übergangen werden,\nsondern hätte zur Beiordnung von Amts wegen führen müssen.\n\nIm übrigen wäre eine Verteidigung des Angeklagten auch\nwegen der Schwierigkeit der Sachlage geboten gewesen. Die\ninsoweit ablehnende Meinung des Landgerichts steht im\nGegensatz zu dem, was die Beweiswürdigung des Urteils\nergibt. Der Angeklagte, der die Tat bestritten hat, ist\nallein auf Grund der Bekundungen eines Kindes als überführt\n\n-5—\n\n- 5 -\n\nangesehen worden; einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin hat das Landgericht nicht\n\ngehört. Die Schuldüberzeugung wird in den schriftlichen\nUrteilsgründen weitgehend auf Erfahrungssätze gestützt\n\nund dabei medizinisches Wissen als \"gerichtsbekannt\"\nbehandelt. Allen diesen Umständen konnte der Angeklagte ohne\ndie Hilfe eines Verteidigers nicht sachgemäß begegnen. Von\nder Möglichkeit einer Beiordnung auch wegen der Schwierigkeit der Sachlage hätte daher Gebrauch gemacht werden\n\nmüssen.\n\nDas Fehlen des nach § 140 Abs.2 StPO notwendigen\nVerteidigers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\nin vollem Umfange, so daß es nicht mehr darauf ankommt, ob\ndie Beweiswürdigung einer sachlichrechtlichen Prüfung\nstandhält.\n\nDie Sache ist gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein\nbenachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen worden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\nSarstedt . Schmidt | Siemer\nSchmitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-04/5-str-457-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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