{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-11-04_5_StR_452_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-11-04","aktenzeichen":"5 StR 452/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 452/58 2205 028\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Heizer Edgar K im aus Beim,\ndort geboren am EEE 1925,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.November 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 17.April 1958\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die\nVerurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher,\ndie Strafen und die Entscheidung über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht betrifft.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründesz3\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall und wegen Betruges im Rückfall als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren\nZuchthaus und einer Geldstrafe nebst Ersatzfreiheitsstrafe\nverurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon fünf Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig\nerklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\n‚sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\nDer Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum. Was die\nRevision demgegenüber vorträgt, greift nicht durch.\n\nDer Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls steht nicht\nentgegen, daß die Eigentümerin der entwendeten Bleirohrabfälle den Verkauf der Abfälle durch den Angeklagten\nspäter genehmigt hat. Dabei braucht der Senat nicht zu\nentscheiden, ob der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung\ndes Verletzten, auf den sich die Revision beruft, voraussetzt, daß der Verletzte seine Einwilligung derart erklärt\nhat, daß sie dem Täter bekannt war, oder ob es genügt,\nwenn er innerlich einverstanden war. Erforderlich ist\njedenfalls, daß das Einverständnis des Verletzten bereits\nvor oder spätestens bei der Tat bestand. Das trifft hier\nnicht zu. Die von der Strafkammer festgestellte spätere\nGenehmigung der Eigentümerin bedeutet nicht, daß sie\nbereits in dem Zeitpunkt einverstanden gewesen wäre, in\ndem der Angeklagte, der zumindest Mitgewahrsam an den\nBleirchrabfällen hatte, diese in der Absicht, sie sich\nrechtswidrig zuzueignen, dadurch wegnahm, daß er sie durch\ndie Firma, an die er sie verkaufte, aus den Räumen der\nEigentümerin abholen ließ. Der Angeklagte hat in diesem\nZeitpunkt auch nicht irrigerweise angenommen, daß die\nEigentümerin einverstanden wäre. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, er habe gewußt, daß er zum Verkauf der\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nAbfälle nicht befugt war.\n\nWas die. Revision zur Verurteilung wegen Rückfallbetruges vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie auf § 20a Abs.1 StGB gestützte Verurteilung als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher gibt dagegen zu durchgreifenden Bedenken Anlaß.\n\nDie Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt eine umfassende Gesamtwürdigung der -\nPersönlichkeit des Täters, seiner früheren und seiner\nneuen Taten voraus (vgl.RGSt 68,149,153 ff; BGH NIW 1953,\n67316 ; MDR 1957,562). Hierzu gehört die Prüfung, ob die\nfrüheren Taten, soweit sie als sogenannte Symptomtaten.\nin Betracht kommen, ebenso wie die neuen Taten wegen\nihrer Beziehung zum Wesen des Täters einem Hang zum\nVerbrechen entstammen, der den Täter zu einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher macht. Das angefochtene\nUrteil läßt nicht erkennen, daß die Strafkammer diese\nPrüfung vorgenommen hätte. Es sagt nicht einmal\n- jedenfalls nicht ausdrücklich -, daß der Angeklagte\neinen Hang zum Verbrechen habe. Es enthält im übrigen:\nhinsichtlich der früheren Taten nur Angaben über Gericht,\nOrt und Zeit der Verurteilungen, über die Strafgesetze,\ngegen die der Angeklagte verstoßen hat, und über die\nverhängten Strafen und ihre Verbüßung. Das genügt nicht.\nEs bedarf näherer Feststellungen darüber, wie der Angeklagte die früheren Taten ausgeführt, welchen Schaden\ner durch sie angerichtet und aus welchen Beweggründen\nund unter welchen Begleitumständen er sie begangen hat.\nNur so kann das ‚Revisionsgericht zuverlässig prüfen,\nob der Tatrichter ohne Rechtsirrtum angenommen hat, daß\nsich aus der Persönlichkeit des Täters, seinen früheren -\nund seinen neuen Taten ein Hang zum Verbrechen ergibt,\nder ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet. Hieran ändert für den vorliegenden Fall nichts,\ndaß der Angeklagte bereits einmal, nämlich im Jahre 1952,\n\n-4-\n\n.L-\n\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden\nist. Der Tatrichter, der einen Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt, hat selbständig\nzu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20a StGB vorliegen.\nDaß ein anderes Gericht vor mehreren Jahren diese Voraussetzungen bejaht hat, kann ihn von dieser Verpflichtung\nnicht befreien.\n\nDer dargelegte Mangel führt zur Aufhebung des Urteils,\nsoweit es die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, die Strafen und die Entscheidung über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht betrifft.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-04/5-str-452-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-04/5-str-452-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:16.757970+00:00"}}